Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 14. November 2012 - Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH gegen Land Salzburg

(Rechtssache C-514/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH

Beklagter: Land Salzburg

Vorlagefrage

Stehen Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 einer nationalen Regelung (hier §§ 53 und 54 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes) entgegen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber die von seinen Dienstnehmer/innen ununterbrochen bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, die von seinen Dienstnehmer/innen bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern - sei es innerhalb Österreichs oder in anderen EU- bzw. EWR-Staaten - zurückgelegten Dienstzeiten jedoch nur teilweise pauschal ab einem bestimmten Lebensalter für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen berücksichtigt?

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1 - Verordnung Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141, S. 1