Klage, eingereicht am 30. April 2012 - Breyer/Kommission

(Rechtssache T-188/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Patrick Breyer (Wald-Michelbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Starostik)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. März 2012 zum Az. Ares(2012)313186 für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 3. April 2012 zum Az. Ares(2012)399467 für nichtig zu erklären, soweit kein Zugang zu den Schriftsätzen Österreichs im Verfahren C-189/09 gewährt worden ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 16. März 2012 geltend:

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/20012 (Schutz der Rechtsberatung)

Nach Auffassung des Klägers beeinträchtige es nicht den Schutz der Rechtsberatung, das Rechtsgutachten Ares(2010)828204 des Juristischen Dienstes der Kommission zu veröffentlichen, welches die Frage erörtere, ob die Richtlinie 2006/24/EG so abgeändert werden kann, dass den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union freigestellt wird, ob sie Telekommunikationsdaten aller Bürger ohne Verdacht und Anlass für einen hypothetischen Bedarfsfall "auf Vorrat" speichern lassen oder nicht.

Jedenfalls überwiege das öffentliche Interesse an der Kenntnis des Gutachtens.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (Schutz des Entscheidungsprozesses)

Nach Auffassung des Klägers beeinträchtige es nicht den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission, das oben genannte Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes der Kommission zu veröffentlichen.

Jedenfalls überwiege das öffentliche Interesse an der Kenntnis des Gutachtens.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 3. April 2012 die fehlerhafte Anwendung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend. Diesbezüglich trägt der Kläger vor, dass die Schriftsätze eines Mitgliedsstaates (hier: Österreich) an den Europäischen Gerichtshof (hier: im Verfahren C-189/09), von denen die Kommission als Prozesspartei Abschriften erhalten habe, entgegen der Auffassung der Kommission dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 unterliegen würden.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54).