URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

4. September 2014(*)

„Rechtsmittel – Umstrukturierungsbeihilfe – Entscheidungsspielraum der Europäischen Kommission – Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht der Europäischen Union – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers – Erfordernis einer sektorspezifischen und geografischen Untersuchung – Ausreichend gefestigte Praxis – Langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit – Zahlung zusätzlicher Abfindungen“

In den verbundenen Rechtssachen C‑533/12 P und C‑536/12 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. November 2012,

Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA, Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und F.‑C. Laprévote, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Corsica Ferries France SAS mit Sitz in Bastia (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz, avocats,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, N. Rouam und J. Rossi als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑533/12 P),

und

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, N. Rouam und J. Rossi als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Corsica Ferries France SAS mit Sitz in Bastia, Prozessbevollmächtigte: S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz, avocats,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA, Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und F.‑C. Laprévote, avocats,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑536/12 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2014

folgendes

Urteil

1        Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Société nationale maritime Corse‑Méditerranée (SNCM) SA (im Folgenden: SNCM) und die Französische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, Corsica Ferries France/Kommission (T‑565/08, EU:T:2012:415, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit dieses Art. 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (ABl. 2009, L 225, S. 180, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

2        Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Betroffene Schifffahrtsunternehmen

1      … Corsica Ferries France SAS [im Folgenden: Corsica Ferries] … ist ein Schifffahrtsunternehmen, das regelmäßige Schiffsverbindungen vom französischen Festland (Marseille, Toulon und Nizza) und von Italien nach Korsika anbietet.

2      [SNCM] ist ein Schifffahrtsunternehmen, das regelmäßige Schiffsverbindungen vom französischen Festland (Marseille, Toulon und Nizza) nach Korsika und nach Nordafrika (Tunesien und Algerien) sowie Verbindungen nach Sardinien gewährleistet. Eines der wichtigsten Tochterunternehmen von SNCM, an dem sie 100 % der Anteile hält, ist die Compagnie méridionale de navigation …

3      Im Jahr 2002 wurden die Anteile von SNCM zu 20 % von der Société nationale des chemins de fer und zu 80 % von der Compagnie générale maritime et financière (im Folgenden: CGMF) gehalten, an denen der französische Staat jeweils 100 % der Anteile hält. Bei ihrer Kapitalöffnung im Jahr 2006 brachten zwei Übernehmer, Butler Capital Partners … und Veolia Transport …, 38 % bzw. 28 % des Kapitals unter ihre Kontrolle, während die CGMF einen Anteil von 25 % behielt und 9 % des Kapitals den Arbeitnehmern vorbehalten blieben. [Butler Capital Partners] hat in der Zwischenzeit ihre Anteile an [Veolia Transport] abgetreten.

Verwaltungsverfahren

4      In ihrer Entscheidung 2002/149/EG vom 30. Oktober 2001 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (ABl. 2002, L 50, S. 66 …) vertrat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Ansicht, dass eine SNCM für den Zeitraum zwischen 1991 und 2001 als Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährte Beihilfe in Höhe von 787 Mio. Euro nach Art. 86 Abs. 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Gegen diese Entscheidung wurde keine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht erhoben.

5      Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 meldete die Französische Republik bei der Kommission die geplante Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von SNCM in Höhe von 76 Mio. Euro (im Folgenden: Plan von 2002) an.

6      Mit ihrer Entscheidung 2004/166/EG vom 9. Juli 2003 über die geplante Umstrukturierungsbeihilfe Frankreichs für die Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (ABl. 2004, L 61, S. 13, im Folgenden: Entscheidung von 2003) genehmigte die Kommission unter Auflagen zwei Tranchen der SNCM gewährten Beihilfe in Höhe von insgesamt 76 Mio. Euro, wovon die eine zu 66 Mio. Euro sofort und die andere in Höhe von maximal 10 Mio. Euro in Abhängigkeit vom Nettoergebnis der Veräußerungen, insbesondere der Schiffe von SNCM, ausbezahlt werden konnte.

7      [Corsica Ferries] erhob am 13. Oktober 2003 vor dem Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung von 2003 ([Urteil des Gerichts Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221]).

8      Mit ihre[m Beschluss] 2005/36/EG vom 8. September 2004 zur Änderung der Entscheidung [2004/166/EG über die geplante Umstrukturierungsbeihilfe Frankreichs für die Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM)] (ABl. 2005, L 19, S. 70 …) änderte die Kommission eine der Auflagen des Art. 2 der Entscheidung von 2003. Es ging um die Auflage der maximalen Anzahl von elf Schiffen, die SNCM veräußern durfte. In de[m Beschluss 2005/36] genehmigte die Kommission den Ersatz eines dieser Schiffe, Aliso, durch ein anderes, Asco.

9      Mit Entscheidung vom 16. März 2005 genehmigte die Kommission auf der Grundlage der Entscheidung von 2003 die Auszahlung einer zweiten Umstrukturierungsbeihilfentranche in Höhe von 3 327 400 Euro (im Folgenden: Entscheidung von 2005).

10      Mit [seinem Urteil Corsica Ferries France/Kommission (EU:T:2005:221)] erklärte das Gericht die Entscheidung von 2003 aufgrund einer hauptsächlich auf Fehler bei der Berechnung des Nettoertrags der Veräußerungen zurückzuführenden fehlerhaften Beurteilung des Minimalcharakters der Beihilfe für nichtig, wies jedoch sämtliche andere Klagegründe, die sich auf einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG sowie gegen die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) stützten, zurück.

11      In einem Schreiben vom 7. April 2006 forderten die französischen Behörden die Kommission auf, zu berücksichtigen, dass ein Teil der im Rahmen des Plans von 2002 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe, nämlich 53,48 Mio. Euro, da es sich um eine Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen handle, nicht als Maßnahme zu qualifizieren sei, die im Rahmen eines Umstrukturierungsplans erlassen worden sei, sondern als Maßnahme, die im Sinne des [Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415)] keine Beihilfe oder eine vom Plan von 2002 unabhängige Maßnahme im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG darstellt.

12      Am 21. April 2006 wurde bei der Kommission gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) das Zusammenschlussvorhaben angemeldet, mit dem [Butler Capital Partners] und [Veolia Transport] die gemeinsame Kontrolle über die SNCM erlangen sollten. Die Kommission genehmigte den Zusammenschluss am 29. Mai 2006 auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

14      Am 13. September 2006 beschloss die Kommission, wegen der neuen Maßnahmen zugunsten von SNCM das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten und auch den Plan von 2002 einzubeziehen (ABl. 2006, C 303, S. 53 …).

15      In ihrer [streitigen] Entscheidung … vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen des Plans von 2002 rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG darstellten, aber nach Art. 86 Abs. 2 EG und Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, und dass die Maßnahmen des Privatisierungsplans von 2006 (im Folgenden: Plan von 2006) keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten.

Streitige Maßnahmen

16      Die [streitige] Entscheidung hat folgende Maßnahmen zum Gegenstand:

–        im Rahmen des Plans von 2002: die Kapitalzuführung der CGMF an die SNCM in Höhe von 76 Mio. Euro im Jahr 2002 (davon 53,48 Mio. Euro für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und der Rest als Umstrukturierungsbeihilfen);

–        im Rahmen des Plans von 2006:

–        der negative Preis für den Verkauf der SNCM durch die CGMF von 158 Mio. Euro;

–        die Kapitalzuführung der CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro;

–        der Kontokorrentvorschuss der CGMF in Höhe von 38,5 Mio. Euro zugunsten der freigesetzten Beschäftigten von SNCM im Fall eines neuen Sozialplans.

[Streitige] Entscheidung

17      In der [streitigen] Entscheidung stellte die Kommission insbesondere in den Randnrn. 37 bis 54 fest, dass der Markt für Verbindungen nach Korsika beim Fahrgastverkehr durch saisonale Schwankungen und Konzentration gekennzeichnet sei. Die Wettbewerbsstruktur des Marktes habe sich seit dem Markteintritt [von Corsica Ferries] im Jahr 1996 stark geändert. Seit 2000 seien SNCM und [Corsica Ferries] de facto ein Duopol, das mehr als 90 % der Marktanteile halte. Im Jahr 2007 habe [Corsica Ferries] SNCM deutlich überholt und in einem Markt mit regelmäßigem Wachstum von jährlich 4 % eine Million Fahrgäste mehr befördert. SNCM habe jedoch zusammen mit [der Compagnie méridionale de navigation] das Quasi-Monopol beim Frachtverkehr gehalten

18      In den Randnrn. 219 bis 225 der [streitigen] Entscheidung geht die Kommission davon aus, dass sämtliche von SNCM über CGMF erhaltene Kapitalzuführungen aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien, den Wettbewerb zu verfälschen drohten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Somit vertrat sie die Auffassung, dass drei der vier Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt seien. Sie untersuchte dann für jede einzelne Maßnahme das Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils und ihre etwaige Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

19      Hinsichtlich der im Jahr 2002 angemeldeten 76 Mio. Euro war sie in Randnr. 236 der [streitigen] Entscheidung der Ansicht, dass 53,48 Mio. als Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betrachtet werden könnten. Entsprechend Randnr. 320 des Urteils [Corsica Ferries France/Kommission (EU:T:2005:221)] bewertete sie diese Kapitalzuführung im Licht des Urteils Altmark [Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (EU:C:2003:415)] und kam in Randnr. 257 der [streitigen] Entscheidung zum Ergebnis, dass es sich tatsächlich um eine staatliche Beihilfe handele, die jedoch nach Art. 86 Abs. 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die restlichen 22,52 Mio. Euro seien dann als Umstrukturierungsbeihilfe anzusehen.

20      In Bezug auf den Plan von 2006 wandte die Kommission sodann in den Randnrn. 267 bis 352 der [streitigen] Entscheidung den Test des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers (im Folgenden: Privatinvestortest) auf den fiktiven negativen Kaufpreis von 158 Mio. Euro an. Dazu beurteilte sie, ob ein fiktiver privater Kapitalgeber in der Situation von CGMF lieber das Kapital der [SNCM] um diesen Betrag aufgestockt oder die Liquidation der Gesellschaft vorgenommen und die Kosten getragen hätte. Es war also erforderlich, Mindestliquidationskosten zu schätzen.

21      In den Randnrn. 267 bis 280 der [streitigen] Entscheidung ging die Kommission davon aus, dass die Liquidationskosten zwangsläufig die Kosten eines Sozialplans umfassen müssten, d. h. die Kosten der zusätzlichen Abfindungen, die über gesetzliche und tarifvertragliche Verpflichtungen hinausgingen, um sich der Praxis heutiger großer Unternehmensgruppen anzupassen und nicht dem Image der Holding und ihres letzten Aktionärs zu schaden. Sie bewertete also mit Hilfe eines unabhängigen Sachverständigen die Kosten dieser zusätzlichen Abfindungen, indem sie einen Vergleich zu kurz davor in Frankreich von Unternehmensgruppen wie Michelin oder Yves Saint-Laurent umgesetzten Sozialplänen zog.

22      Die Kommission vertrat in Randnr. 350 der [streitigen] Entscheidung die Ansicht, dass der negative Kaufpreis das Ergebnis eines offenen, transparenten, bedingungslosen und nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens sei und daher einen Marktpreis darstelle. Somit kam sie unter ihrer Annahme, dass sich die Liquidationskosten allein auf die Abfindungen beschränkten, in Randnr. 352 dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass die Liquidationskosten höher seien als der negative Kaufpreis und dass die Kapitalzuführung von 158 Mio. Euro daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle.

23      Was die Kapitalzuführung durch CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro anbelangt, ging die Kommission in den Randnrn. 356 bis 358 der [streitigen] Entscheidung davon aus, dass aufgrund der wesentlichen und gleichzeitigen Zuführung der privaten Übernehmer der Beihilfecharakter von vornherein ausgeschlossen werden könne. Sie stellte daraufhin fest, dass die feste Rendite eine angemessene Vergütung für das angelegte Kapital darstelle und das Bestehen der Klausel über die Auflösung der Veräußerung den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht in Frage stelle. Sie kam in Randnr. 365 dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass die Kapitalzuführung durch CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle.

24      Die Kommission wies sodann in den Randnrn. 372 bis 378 der [streitigen] Entscheidung darauf hin, dass die personenbezogenen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 38 Mio. Euro, die auf ein Treuhandkonto eingezahlt worden seien, im Fall eines von den Übernehmern umgesetzten neuen Sozialplans durchgeführt würden und nicht der Umsetzung der im Plan von 2002 vorgesehenen Personalabbaupläne entsprechen könnten. Diese Beihilfen könnten nur an Personen ausgezahlt werden, deren Arbeitsvertrag mit SNCM zuvor gekündigt worden sei. Diese Maßnahmen stellten demnach keine Kosten dar, die auf der normalen Anwendung der Sozialgesetzgebung im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverträgen beruhten. Die Kommission kam zum Ergebnis, dass diese vom Staat als Träger öffentlicher Gewalt und nicht vom Staat als Anteilseigner gewährten personenbezogenen Beihilfen demnach unter die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten fielen und deswegen keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten.

25      Zum Restbetrag von 22,52 Mio. Euro, der als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet wurde, d. h. der Differenz zwischen den im Rahmen des Plans von 2002 angemeldeten 76 Mio. Euro und den mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 86 Abs. 2 EG für vereinbar erachteten 53,48 Mio. Euro …, vertrat die Kommission in Randnr. 381 der [streitigen] Entscheidung die Auffassung, dass er eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle. Sie beurteilte daraufhin die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den Leitlinien.

26      Die Kommission stellte in den Randnrn. 387 bis 401 der [streitigen] Entscheidung fest, dass SNCM im Jahr 2002 tatsächlich ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Ziff. 5 Buchst. a und Ziff. 6 der Leitlinien gewesen sei und dass der Plan von 2002 die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens gemäß den Ziff. 31 bis 34 der Leitlinien gewährleisten könne.

27      Hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (Randnrn. 35 bis 39 der Leitlinien) vertrat die Kommission in Randnr. 404 der [streitigen] Entscheidung den Standpunkt, dass auf dem Markt der Seeverbindungen nach Korsika keine Überkapazitäten bestünden und daher kein Beitrag zu seiner Sanierung erforderlich sei. Des Weiteren führte sie in Randnr. 406 dieser Entscheidung aus, dass der angemeldete Umstrukturierungsplan einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Präsenz des Unternehmens auf dem Markt leiste. Das Kriterium der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen sei demnach auch erfüllt.

28      In den Randnrn. 410 bis 419 der [streitigen] Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass sich der nach den Ziff. 40 f. der Leitlinien auf das Mindestmaß errechnete Beihilfebedarf am 9. Juli 2003 vorbehaltlich des Reinerlöses der in der Entscheidung von 2003 vorgesehenen Veräußerungen auf 19,75 Mio. Euro beschränkt habe. Dabei errechnete die Kommission zunächst den Liquiditätsbedarf von SNCM für ihren Umstrukturierungsplan. Die Kosten des Umstrukturierungsplans wurden von ihr mit 46 Mio. Euro veranschlagt. Dann subtrahierte sie sämtliche zwischen dem 18. Februar 2002 (Zeitpunkt der Anmeldung des Plans von 2002) und dem 9. Juli 2003 (Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2003) durchgeführte Veräußerungen, d. h. 26,25 Mio. Euro, und kam so zu einem Betrag von 19,75 Mio. Euro.

29      Zu den Ausgleichsmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass sämtliche in der Entscheidung von 2003 vorgesehene Auflagen betreffend Beschaffungen, Betrieb der Flotte, Veräußerungen von Vermögenswerten, Verbot, niedrigere Preise als die jedes ihrer Mitbewerber anzubieten …, und Einschränkung der Schiffsüberfahrten auf den Linien ab Korsika nahezu vollständig eingehalten worden seien. Da diese Auflagen eingehalten wurden und der angemeldete Beihilfebetrag deutlich unter dem im Jahr 2003 genehmigten Betrag lag, hielt es die Kommission nicht für angebracht, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Somit vertrat die Kommission nach Berücksichtigung des Betrags der zusätzlichen, in der Entscheidung von 2003 vorgesehenen Veräußerungen in Randnr. 434 der [streitigen] Entscheidung die Auffassung, dass der mit 15,81 Mio. Euro veranschlagte endgültige Umstrukturierungsrestbetrag eine im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

30      Der verfügende Teil der [streitigen] Entscheidung lautet:

Artikel 1

Die Ausgleichszahlung in Höhe von 53,48 Mio. EUR, die der französische Staat der SNCM im Zeitraum 1991-2001 für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gezahlt hat, stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar, ist jedoch nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Der negative Kaufpreis der SNCM von 158 Mio. EUR, die Übernahme von Sozialmaßnahmen gegenüber den Beschäftigten durch die CGMF in Höhe von 38,5 Mio. EUR und die gemeinsame und gleichzeitige Aufstockung des Kapitals der SNCM durch die CGMF um 8,75 Mio. EUR stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 15,81 Mio. EUR, die Frankreich der [SNCM] gewährt hat, stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar, ist jedoch nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.‘“

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 17. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Corsica Ferries beim Gericht, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären. Sie machte zur Stützung ihrer Klage im Wesentlichen sechs Klagegründe geltend.

4        Mit dem ersten Klagegrund machte sie eine ihrer Ansicht nach zu weite Auslegung von Art. 287 EG geltend, die sich in einem Begründungsmangel der streitigen Entscheidung sowie einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geäußert habe. Die Klagegründe zwei bis sechs beruhen auf einem Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG sowie gegen die Leitlinien. Diese Klagegründe betrafen nacheinander die Kapitalzuführung in Höhe von 53,48 Mio. Euro als Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die Veräußerung von SNCM zum negativen Preis von 158 Mio. Euro, die Kapitalzuführung der CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro, die personenbezogenen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 38,5 Mio. Euro sowie den als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldeten Restbetrag in Höhe von 22,52 Mio. Euro.

5        Das Gericht hat den von Corsica Ferries zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegründen drei bis sechs stattgegeben und Art. 1 Abs. 2 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

6        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt SNCM,

–        das angefochtene Urteil auf der Grundlage von Art. 265 Abs. 1 AEUV und Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union teilweise aufzuheben, soweit damit Art. 1 Abs. 2 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt wird;

–        Corsica Ferries die Kosten aufzuerlegen.

7        Corsica Ferries beantragt,

–        die in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel für unbegründet zu erklären und zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen sämtliche Kosten aufzuerlegen.

8        Die Französische Republik beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit Art. 1 Abs. 2 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt wird;

–        den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9        Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013 sind die Rechtssachen C‑533/12 P und C‑536/12 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

 Zu den Rechtsmitteln

10      SNCM – in der Rechtssache C‑533/12 P – und die Französische Republik – in der Rechtssache C‑536/12 P – machen beide jeweils vier Rechtsmittelgründe gegen das angefochtene Urteil geltend, die sich in weiten Teilen überschneiden. Sie sind folglich gemeinsam zu prüfen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich der Veräußerung von SNCM zu einem negativen Preis

 Vorbringen der Parteien

11      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund zur Veräußerung von SNCM zum negativen Preis von 158 Mio. Euro macht SNCM geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Entscheidungsspielraum der Kommission verkannt habe und bei seiner Art. 345 AEUV zuwiderlaufenden Auslegung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers die streitige Entscheidung verfälscht habe und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

 Zur Verkennung des Entscheidungsspielraums der Kommission und zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht

12      Nach Ansicht von SNCM hat das Gericht den Entscheidungsspielraum verkannt, der der Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zustehe. In der streitigen Entscheidung habe die Kommission nämlich für den Nachweis, dass der negative Preis keinen Beihilfecharakter gehabt habe, einen Vergleich zwischen dem negativen Preis der Veräußerung und den zusätzlichen Abfindungen durchgeführt, die im Fall einer Liquidation von SNCM gewährt worden wären. Diese Berechnung sei auf Daten gestützt, die von den Parteien und einem unabhängigen Experten vorgelegt worden seien. Indem es die Schlussfolgerungen der Kommission in Frage gestellt habe, habe das Gericht den Entscheidungsspielraum verkannt, der der Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen zustehe, und einen Rechtsfehler begangen.

13      Corsica Ferries macht geltend, dass der Unionsrichter bei der Qualifizierung als staatliche Beihilfe und dem Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich eine vollständige Kontrolle durchführen müsse.

 Würdigung durch den Gerichtshof

14      Was den Entscheidungsspielraum der Kommission und die gerichtliche Kontrolle betrifft, hat das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils auf eine ständige Rechtsprechung zum Umfang und der Art dieser Kontrolle über den Begriff „staatliche Beihilfe“ hingewiesen.

15      Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen. Der Unionsrichter muss insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C‑83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 25, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, sowie BNP Paribas und BNL/Kommission, C‑452/10 P, EU:C:2012:366, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Das Gericht hat zutreffend in den Rn. 90 bis 108 des angefochtenen Urteils eine Kontrolle der objektiven Kriterien durchgeführt, die von der Kommission in der streitigen Entscheidung herangezogen worden waren, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Art. 107 AEUV sicherzustellen, und zwar gemäß der in der vorherigen Randnummer angeführten Rechtsprechung.

17      Zudem ist festzustellen, wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass das Gericht entgegen den Behauptungen von SNCM die Arbeiten des unabhängigen Sachverständigen, mit denen die streitige Entscheidung gestützt werden konnte, keineswegs in Frage gestellt hat.

18      Nach der Prüfung der streitigen Entscheidung ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Kommission ihre Begründung nicht ausreichend untermauert habe und dass sie sich auf Gesichtspunkte gestützt habe, die weder objektiv noch nachprüfbar gewesen seien. Daher ist das Vorbringen von SNCM zurückzuweisen, wonach das Gericht den Entscheidungsspielraum der Kommission verkannt oder die Begründung des von ihr benannten Sachverständigen durch ihre eigene ersetzt habe.

19      Daraus folgt, dass das Gericht die umfassende Prüfung, zu der es im Sinne der in Rn. 15 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verpflichtet ist, ordnungsgemäß durchgeführt hat.

 Zum Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers

–       Vorbringen der Parteien

20      Was die Auslegung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers betrifft, wirft SNCM dem Gericht vor, der Kommission die Verpflichtung auferlegt zu haben, u. a. „in geografischer und sektorspezifischer Hinsicht“ die wirtschaftlichen Tätigkeiten des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen, um zu belegen, dass das Verhalten dieses Staates dem eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprochen habe. Das Unternehmen, das das Rechtsmittel eingelegt hat, macht jedoch geltend, dass das von der Rechtsprechung herausgearbeitete einschlägige Kriterium für die Durchführung dieses Tests die Größe des Kapitalgebers sei und nicht der Wirtschaftsbereich, in dem der Kapitalgeber tätig sei. Somit habe das Gericht den grundlegenden Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der von Art. 345 AEUV festgelegten Eigentumsordnung verkannt, der dem Privatinvestortest zugrunde liege.

21      Corsica Ferries macht geltend, dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden könne, eine sektorspezifische und geografische Definition der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten gefordert zu haben, um überprüfen zu können, ob die Kommission ihre Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen auf „alle relevanten Daten“ gestützt habe.

22      Die Französische Republik macht geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Ansicht vertreten habe, die Kommission hätte im Rahmen des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers das Risiko einer Beeinträchtigung des Images des Staates als globaler wirtschaftlicher Akteur in einer Marktwirtschaft grundsätzlich nicht berücksichtigen dürfen. Indem es verlangt habe, dass unter den privaten Kapitalgebern des betreffenden Sektors ausweislich objektiver und überprüfbarer Anhaltspunkte eine ausreichend gefestigte, ja sogar ständige Praxis bestehen müsse, habe das Gericht ein Erfordernis aufgestellt, das über das hinausgehe, was für eine ordnungsgemäße Anwendung des Privatinvestortests, wie sie von der Rechtsprechung verlangt werde, erforderlich sei.

23      Wie die Französische Republik ist auch SNCM der Ansicht, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 86, 87, 95 und 96 des angefochtenen Urteils gänzlich auf die Rechtsprechung zurückgehende Kriterien – wie die Durchführung einer sektorspezifischen und geografischen Untersuchung, die Darlegung einer ausreichend gefestigten Praxis und ein zu hoher Beweisstandard, um das Bestehen der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Nutzens zu belegen – herausgearbeitet habe, bei der Auslegung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers einen Rechtsfehler begangen habe.

24      SNCM macht außerdem geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 101 bis 108 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, es sei von der Kommission nicht dargelegt worden, dass das Verhalten des französischen Staates durch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daraus einen mittelbaren, wenn auch nur langfristigen materiellen Vorteil zu ziehen, begründet gewesen sei, einen exzessiv hohen Beweisstandard verlangt. Um zu ermitteln, ob die Privatisierung eines Unternehmens zu einem negativen Kaufpreis Elemente einer staatlichen Beihilfe beinhalte, sei jedoch zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, oder ob er sich für die Liquidation des Unternehmens entschieden hätte.

25      Der mittelbare Nutzen, den der französische Staat aus der in Rede stehenden Maßnahme ziehen könne, müsse durch den Vergleich der wahrscheinlichen Liquidationskosten und des negativen Preises der Veräußerung als dargetan angesehen werden.

26      Zudem habe das Gericht einen praktisch unmöglich zu erfüllenden Beweisstandard verlangt. SNCM macht geltend, es müsse als unmöglich angesehen werden, den im Fall einer Verschlechterung des Images des betroffenen Mitgliedstaats erlittenen Schaden genau zu quantifizieren. Eine solche Quantifizierung müsste sich naturgemäß auf im Vorhinein schwerlich vorhersehbare Anhaltspunkte stützen, so insbesondere auf die Reaktion anderer Wirtschaftsteilnehmer wie die Kunden, die Benutzer, die Lieferanten oder das Personal von SNCM, aber auch andere öffentliche Unternehmen.

27      Nach Ansicht von Corsica Ferries hat das Gericht dem Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers, das den Nachweis voraussetze, dass das Verhalten des Mitgliedstaats von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitet sei, d. h. den Nachweis der langfristigen wirtschaftlichen Vernünftigkeit des Verhaltens des in Rede stehenden Staates, seine volle praktische Wirksamkeit verliehen. Folglich habe das Gericht beanstandet, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die vernünftige Wahrscheinlichkeit für den französischen Staat, aus der fraglichen Operation einen mittelbaren, wenn auch nur langfristigen materiellen Nutzen zu ziehen, nicht rechtlich hinreichend dargelegt habe.

28      Hinsichtlich der Abgrenzung der relevanten wirtschaftlichen Tätigkeiten des französischen Staates macht SNCM außerdem eine Verfälschung der Entscheidung durch das Gericht geltend, soweit es die Ansicht vertreten habe, dass die Kommission die wirtschaftlichen Tätigkeiten des französischen Staates, hinsichtlich deren die wirtschaftliche Vernünftigkeit der hier fraglichen Maßnahmen zu beurteilen gewesen sei, nicht rechtlich hinreichend umschrieben habe. Bezüglich der Begriffe „ausreichend gefestigte Praxis“ und „ständige Praxis“ weise das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel auf, denn das Gericht habe diese Begriffe nicht definiert.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

29      Nach ständiger Rechtsprechung können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, staatliche Beihilfen darstellen, wenn die Voraussetzungen des Art. 87 EG erfüllt sind (Urteile Spanien/Kommission, C‑278/92 bis C‑280/92, EU:C:1994:325, Rn. 20, sowie Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, EU:C:2003:252, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Allerdings folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, EU:C:2003:252, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit werden die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. Urteil Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Rollen des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens auf der einen Seite und als Träger öffentlicher Gewalt auf der anderen Seite zu unterscheiden. Die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers hängt letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, sondern in seiner Eigenschaft als Anteilseigner gewährt (vgl. Urteile Spanien/Kommission, EU:C:1994:325, Rn. 22, sowie Kommission/EDF, EU:C:2012:318, Rn. 80 und 81).

32      Daher ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, EU:C:2003:252, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Bei dieser Beurteilung ist zu würdigen, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre. Dabei sind nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger von öffentlicher Gewalt knüpfen (Urteil Kommission/EDF, EU:C:2012:318, Rn. 79).

34      Soweit es im Übrigen unmöglich ist, die Situation eines öffentlichen Unternehmens mit der eines privaten Unternehmens zu vergleichen, sind die zwangsläufig hypothetischen „normalen Marktbedingungen“ anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln (Urteile Chronopost u. a./Ufex u. a., C‑83/01 P, C‑93/01 P und C‑94/01 P, EU:C:2003:388, Rn. 38, und Kommission/EDF, EU:C:2012:318, Rn. 101 und 102).

35      Bei der Bewertung des Privatinvestortests hat das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass es der Kommission obliege, u. a. in geografischer und sektorspezifischer Hinsicht die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates festzulegen, im Verhältnis zu denen die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit des Verhaltens dieses Staates zu beurteilen sei. Zudem hat das Gericht in den Rn. 95 bis 100 dieses Urteils die Ansicht vertreten, dass nur eine „ausreichend gefestigte Praxis“ oder eine „ständige Praxis“ für die Anwendung dieses Tests dienen könnten.

36      Insoweit ist festzustellen, dass solche Anforderungen keinen absoluten Wert haben, sondern gegebenenfalls geeignet sind, den Privatinvestor zu ermitteln, der dem öffentlichen Unternehmen, zu dessen Gunsten die Anwendung des Privatinvestortests durchgeführt wird, vergleichbar ist.

37      Durch den Gebrauch solcher Ausdrücke hat das Gericht keine speziellen Anforderungen aufgestellt, was die Art der Beweise, mit denen dargelegt werden kann, dass ein vernünftiger privater Kapitalgeber, der sich in einer Situation so nahe wie möglich am öffentlichen Unternehmen befindet, die in Rede stehende Kapitalzuführung getätigt hätte, sondern hat in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend die wirtschaftlichen Tätigkeiten des französischen Staates festgelegt habe, im Verhältnis zu denen die wirtschaftliche Vernünftigkeit der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Maßnahmen zu beurteilen gewesen sei. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit des im vorliegenden Fall in Rede stehenden negativen Veräußerungspreises zu kontrollieren.

38      Das Gericht hat das Kriterium der langfristigen wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer Entscheidung eines Mitgliedstaats, einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren, das jedenfalls erfüllt werden muss, um den Privatinvestortest zu bestehen, ordnungsgemäß dargelegt. Somit hat es nicht gegen Art. 345 AEUV verstoßen.

39      Wenn die Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie gemäß der Rechtsprechung als Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV anzusehen; sie sind mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn sie den Kriterien dieser Bestimmung gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, C‑303/88, EU:C:1991:136, Rn. 22).

40      Entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik hat das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Schutz des Images eines Mitgliedstaats als globaler Investor in der Marktwirtschaft unter besonderen Umständen und mit einer besonders überzeugenden Begründung eine ausreichende Rechtfertigung darstellen kann, um die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit der Tragung von zusätzlichen Kosten wie etwa zusätzlichen Abfindungen zu belegen.

41      Das Gericht konnte jedoch in Rn. 85 des angefochtenen Urteils zutreffend feststellen, dass knappe Verweise auf das Image eines Mitgliedstaats als globaler Akteur nicht ausreichen, um das Fehlen einer Beihilfe im Sinne des Unionsrechts zu untermauern.

42      Der erste Rechtsmittelgrund von SNCM vermag auch nicht zu überzeugen, soweit damit dem Gericht vorgeworfen wird, der Kommission in den Rn. 101 bis 108 des angefochtenen Urteils überzogene Beweisanforderungen auferlegt zu haben, was den Beweis der Tatsache betrifft, dass das Verhalten des französischen Staates durch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet gewesen sei, daraus einen mittelbaren, und wenn auch nur langfristigen materiellen Vorteil zu ziehen. Hierzu geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Kommission lediglich behauptet hat, dass das Image des französischen Staates durch soziale Unruhen beeinträchtigt würde. Angesichts der obigen Ausführungen in Rn. 41 des vorliegenden Urteils vermag ein solches Vorbringen nicht zu überzeugen.

43      Somit konnte das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils zutreffend feststellen, dass die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit des Verhaltens des französischen Staates nicht hinreichend dargelegt worden sei.

44      Was die von SNCM gerügte Verfälschung anbelangt, so hat SNCM nicht dargelegt, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission verfälscht habe, d. h., dass es sie offensichtlich falsch verstanden habe.

45      Was die weitere Rüge von SNCM betrifft, wonach das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, da es die Begriffe „hinreichend gefestigte Praxis“ und „ständige Praxis“ nicht definiert habe, ist festzustellen, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass diese Ausdrücke eindeutig sind und auf eine Tatsachenwürdigung verweisen. Es ist in der Tat einfach zu verstehen, dass ein einziges oder einige Beispiele keine „ausreichend gefestigte Praxis“ oder eine “ständige Praxis“ darstellen können.

46      Demzufolge ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bezüglich der Kapitalzuführung in Höhe von 8,75 Mio. Euro

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

47      SNCM macht geltend, das Gericht habe die streitige Entscheidung dadurch verfälscht, dass es versäumt habe, sämtliche relevanten Gesichtspunkte, u. a. die Frage des festen Ertrags und der Auswirkung der Klausel über die Auflösung, bei seiner Würdigung der Vergleichbarkeit der Investitionsbedingungen für die gleichzeitigen Kapitalzuführungen zu berücksichtigen.

48      Die Frage des festen Ertrags sei von der Kommission in den Rn. 361 bis 363 der streitigen Entscheidung untersucht worden. So habe die Kommission festgestellt, dass ein fester Ertrag von 10 % der Investition des französischen Staates in SNCM für einen privaten Kapitalgeber eine angemessene langfristige Kapitalrendite darstelle.

49      Zudem habe die Kommission durchaus den Grund erläutert, warum sie die Auffassung vertreten habe, dass die Klausel über die Auflösung die Gleichbehandlung der gleichzeitigen Investoren nicht habe in Frage stellen können. Entgegen dem, was das Gericht in Rn. 127 des angefochtenen Urteils entschieden habe, habe die Kommission nämlich sehr wohl festgestellt, dass diese Klausel nicht die gemeinsame Investition in die privatisierte SNCM durch die privaten Übernehmer und den Staat betroffen habe, sondern die vollständige Veräußerung von SNCM an die privaten Übernehmer. Die Klausel über die Auflösung sei somit an die Veräußerung von SNCM geknüpft und müsse in diesem Rahmen untersucht werden, und sie könne unter diesen Umständen nicht im Rahmen der am Ende dieser Veräußerung durchgeführten Untersuchung der gleichzeitigen Investition des Staates und der privaten Übernehmer berücksichtigt werden.

50      SNCM ist der Auffassung, die Klausel über die Auflösung sei zum Zeitpunkt der Veräußerung von SNCM im negativen Kaufpreis von 158 Mio. Euro bewertet worden. Da die Veräußerung von SNCM zum Marktpreis erfolgt sei, sei diese Klausel in diesem Veräußerungspreis bewertet worden und könne nicht so angesehen werden, als habe sie den Erwerbern einen Vorteil gewährt. Daher sei sie zu dem Zeitpunkt, zu dem bewertet werde, ob die gleichzeitige Investition des französischen Staates den Grundsatz der Gleichbehandlung der Investoren beachte, nicht mehr zu berücksichtigen, außer man zählte die Bewertung dieser Klausel zweimal.

51      Zur Berücksichtigung des Zusammenhangs der Privatisierung des Unternehmens, in dessen Rahmen sich die Kapitalzuführung von 8,75 Mio. Euro in das Kapital von SNCM einfügt, ist SNCM der Ansicht, dass die Verpflichtungen, die auf die vom französischen Staat im Rahmen der Privatisierung von SNCM erlassenen Maßnahmen verweisen, d. h. der negative Kaufpreis von 158 Mio. Euro und der Kontokorrentvorschuss in Höhe von 38,5 Mio. Euro, im Rahmen der Bewertung dieser Kapitalzuführung nicht erneut berücksichtigt werden dürften. Eine erneute Berücksichtigung des negativen Kaufpreises und der Kapitalzuführung für die Bewertung des Kontokorrentvorschusses liefe darauf hinaus, diesen Preis und diese Zuführung zweimal zu zählen.

52      Die Französische Republik macht geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler – einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG – begangen, dass es der Auffassung gewesen sei, die Kommission habe nicht sämtliche relevanten Gesichtspunkte im Rahmen ihrer Untersuchung der Vergleichbarkeit der Kapitalzuführung von CGMF, dem öffentlichen Aktionär von SNCM, in Höhe von 8,75 Mio. Euro und der privaten Übernehmer in Höhe von 26,25 Mio. Euro beachtet, und die Kommission hätte die diesen privaten Übernehmern im Rahmen der Privatisierung von SNCM gewährte Klausel über die Auflösung der Veräußerung berücksichtigen müssen.

53      Corsica Ferries macht geltend, die Bewertung der Klausel über die Auflösung zum Zeitpunkt der Veräußerung im negativen Kaufpreis von 158 Mio. Euro habe keine Auswirkung auf die Begründung des Gerichts und auf die Tatsache, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung darauf verzichtet habe, eine vertiefte Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Klausel vorzunehmen, so dass, wenn diese, was nicht der Fall sei, im genannten negativen Kaufpreis bewertet worden wären, die Kommission sich dazu eindeutig und transparent hätte äußern müssen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

54      Das Gericht hat in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die bloße Tatsache, dass eine Kapitalzuführung zusammen und gleichzeitig mit privaten Kapitalgebern erfolgte, die Qualifizierung als staatliche Beihilfe nicht ausschließe. Andere Anhaltspunkte, insbesondere die Gleichbehandlung der öffentlichen und privaten Aktionäre, müssten ebenfalls berücksichtigt werden.

55      In Rn. 130 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klausel über die Auflösung zumindest jeden Unsicherheitsfaktor für die privaten Übernehmer im Fall des Eintretens eines der auslösenden Faktoren beseitigen könne und dass diese Klausel folglich einen realen Geldwert habe. Diese Klausel könne daher die jeweilige Risikoskala für die Kapitalzuführungen der privaten Übernehmer und von CGMF verändern und somit die Vergleichbarkeit der Investitionsbedingungen in Frage stellen.

56      Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht vermocht haben, das Vorliegen eines Rechtsfehlers, den das Gericht hierbei begangen habe, zu belegen.

57      Das Argument, wonach die Klausel über die Auflösung im Veräußerungspreis von SNCM bewertet worden sei und diese Klausel daher nicht mehr habe berücksichtigt werden können, um die Vergleichbarkeit der Kapitalzuführungen durch die öffentlichen und privaten Aktionäre zu würdigen, ist zurückzuweisen.

58      Wie das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, war nämlich die in Rede stehende gemeinsame und gleichzeitige Zeichnung von Aktien bereits in der Vereinbarung über die fragliche Veräußerung vorgesehen. Folglich ist klar, dass die in Rede stehende Kapitalzuführung im Zusammenhang mit der teilweisen Privatisierung von SNCM vorgesehen war.

59      Wie die Französische Republik anerkennt, wird, falls die Klausel über die Auflösung ausgeübt wird, der ursprüngliche Aktionär, der seine Beteiligungen an den Übernehmer veräußert, diesem seine Kapitalzuführung erstatten müssen, und somit hat im Gegensatz zum ursprünglichen Aktionär der Übernehmer die Möglichkeit, seine Kapitalzuführung im Fall der Ausübung der Klausel über die Auflösung zurückzuerlangen und sich aus dem betreffenden öffentlichen Unternehmen zurückzuziehen.

60      Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Klausel über die Auflösung Auswirkungen auf die Bedingungen dieser Rekapitalisierung haben und die Vergleichbarkeitsbedingungen beeinflussen kann.

61      Da das Gericht Anhaltspunkte für diese Beeinflussung festgestellt hat, konnte es zutreffend zu dem Ergebnis kommen, dass die Kommission in der [streitigen] Entscheidung nicht darauf verzichten konnte, eine vertiefte Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Klausel über die Auflösung der Veräußerung vorzunehmen. Wie der Generalanwalt in Nr. 115 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht zutreffend festgestellt, dass die Kommission ihre Entscheidung über die Gleichbehandlung der öffentlichen und privaten Investitionen in SNCM nicht oder nicht ausreichend untermauert hat.

62      Folglich ist, ohne die Frage der Würdigung des Ertrags der Kapitalzuführung durch CGMF zu prüfen, der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bezüglich der personenbezogenen Beihilfe in Höhe von 38,5 Mio. Euro

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

63      Nach Auffassung von SNCM hat das Gericht die streitige Entscheidung dadurch verfälscht, dass seiner Darstellung nach die Kommission behauptet haben solle, der Umstand, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht auf den rein gesetzlichen Verpflichtungen beruhe, sei seinem Wesen nach geeignet, ihre Natur als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG auszuschließen.

64      Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Entscheidungsspielraum der Kommission bei der Würdigung von komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten angetastet habe. Indem es in Rn. 144 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, „das Bestehen des Treuhandkontos [sei] geeignet, einen Anreiz für die Beschäftigten von SNCM zu schaffen, das Unternehmen zu verlassen oder es zumindest ohne Verhandlungen über ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen zu verlassen, insbesondere im Hinblick auf die etwaige Gewährung von zusätzlichen Abfindungen“, und all dies seien „Dinge, die einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für SNCM mit sich bringen“, sei das Gericht über die bei der Prüfung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geforderte Kontrolle des offensichtlichen Beurteilungsfehlers hinausgegangen.

65      Das Gericht habe seine Entscheidung bezüglich des Vorteils, der SNCM zugutegekommen sei, nicht hinreichend begründet. Seine Prüfung des Treuhandkontos in Rn. 144 des angefochtenen Urteils erlaube nämlich nicht, die Gründe nachzuvollziehen, warum die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie die personenbezogenen Beihilfen nicht als „staatliche Beihilfe“ qualifiziert habe.

66      Außerdem sind SNCM und die Französische Republik der Ansicht, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel aufweise. Das Gericht habe nicht die Feststellung der Kommission geprüft, wonach „selbst dann, wenn man den Betrag von 38,5 Mio. EUR zur Kapitalzuführung des Staates in Höhe von 142,5 Mio. EUR hinzurechnet, der angepasste negative Verkaufspreis von 196,50 Mio. EUR weit unter den Liquidationskosten der SNCM liegt“. Die Kommission habe jedoch festgestellt, dass die Liquidationskosten für den französischen Staat höher gewesen wären als der negative Kaufpreis, selbst wenn man den Betrag der personenbezogenen Beihilfen hinzurechnen würde.

67      Insoweit habe das Gericht dadurch, dass es die personenbezogenen Beihilfen in Höhe von 38,5 Mio. Euro als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG qualifiziert habe, ohne hilfsweise zu prüfen, ob diese Maßnahmen dem Test des umsichtigen privaten Kapitalgebers genügten, seine Entscheidung nicht rechtlich hinreichend begründet.

68      Corsica Ferries macht geltend, das Gericht habe die Darlegungen der Kommission gerade deshalb bemängelt, weil die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, die normale Anwendung des Systems der zusätzlichen Sozialmaßnahmen wegen Auflösung des Arbeitsvertrags in Anbetracht des Mechanismus des Treuhandkontos zu bestimmen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

69      Auf der Grundlage der Erwägungen der Rn. 14 bis 16 des vorliegenden Urteils ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung dem Maß an Kontrolle genügt, zu dem es verpflichtet ist.

70      Was das Argument von SNCM und der Französischen Republik anbelangt, wonach das Gericht hilfsweise hätte prüfen müssen, ob der Betrag von 38,5 Mio. Euro durch den Privatinvestortest gerechtfertigt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dem ersten Rechtsmittelgrund bezüglich der zusätzlichen Abfindungen in Höhe von 158 Mio. Euro nicht stattgegeben hat.

71      Wie der Generalanwalt in Nr. 132 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Betrag von 38,5 Mio. Euro auf dem Treuhandkonto auch dazu bestimmt, gegebenenfalls als zusätzliche Abfindungen ausbezahlt zu werden.

72      Die Rechtsmittelführerinnen tragen jedoch kein Argument vor, aus dem sich ergäbe, dass sich die Art dieses Betrags von 38,5 Mio. Euro von dem Betrag von 158 Mio. Euro unterscheidet, der bereits im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes betreffend die Anwendung des Privatinvestortests geprüft worden ist.

73      Aus den vom Generalanwalt in den Nrn. 122 bis 137 seiner Schlussanträge dargestellten Gründen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Gericht bei seiner Prüfung der zu diesem Rechtsmittelgrund gehörenden Feststellungen und Argumente die streitige Entscheidung nicht verfälscht und das angefochtene Urteil rechtlich hinreichend begründet hat.

74      Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den Umstrukturierungsrestbetrag von 15,81 Mio. Euro

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

75      SNCM und die Französische Republik sind der Auffassung, die Begründung des Gerichts bezüglich des Umstrukturierungsrestbetrags von 15,81 Mio. Euro sei fehlerhaft.

76      Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass die Begründung des Gerichts in den Rn. 148 bis 153 des angefochtenen Urteils auf der Prämisse beruht habe, dass der Plan von 2006 frei von Elementen einer staatlichen Beihilfe gewesen sei. Somit zielen die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rechtsmitteln darauf ab, darzulegen, dass das Gericht bei seiner Prüfung der Maßnahmen des Plans von 2006 Rechtsfehler begangen und seiner Begründungspflicht nicht genügt habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

77      Aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerinnen geht hervor, dass dieser vierte Rechtsmittelgrund von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt, den vorherigen Rechtsmittelgründen stattzugeben.

78      Der Gerichtshof hat jedoch in den Rn. 39, 55 und 66 des vorliegenden Urteils die Rechtsmittelgründe eins bis drei zurückgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

79      Unter diesen Umständen ist, ohne dass es notwendig wäre, die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Argumente zu prüfen, der vierte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

80      Da keiner der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑533/12 P und C‑536/12 P zurückzuweisen.

 Kosten

81      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

82      Da Corsica Ferries die Verurteilung von SNCM und der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die Société nationale maritime Corse-Méditérranée (SNCM) SA und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Corsica Ferries France SAS entstanden sind, zu gleichen Teilen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.