Rechtssache C‑290/14

Strafverfahren

gegen

Skerdjan Celaj

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Firenze)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbundene Rückkehrentscheidung – Verstoß gegen das Einreiseverbot – Drittstaatsangehöriger, der zuvor abgeschoben worden war – Freiheitsstrafe bei erneuter illegaler Einreise in das Staatsgebiet – Zulässigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Oktober 2015

Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115 – Gegen einen solchen Drittstaatsangehörigen erlassene Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbunden ist – Verstoß gegen das Einreiseverbot des Drittstaatsangehörigen – Nationale Regelung, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen solchen Drittstaatsangehörigen vorsieht – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Überprüfung durch das nationale Gericht

(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115, Art. 11)

Die Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der nach einer im Rahmen eines früheren Rückkehrverfahrens erfolgten Rückkehr in sein Herkunftsland unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut illegal in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreist, grundsätzlich nicht entgegensteht.

Da die Situation des betreffenden Staatsangehörigen, aufgrund deren die der erneuten illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorausgegangene Abschiebung erfolgte, aber in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 fiel, ist die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktionen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das gegen den betreffenden Staatsangehörigen verhängte Einreiseverbot mit Art. 11 der Richtlinie im Einklang steht; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Bei der Verhängung einer solchen strafrechtlichen Sanktion müssen zudem die Grundrechte, insbesondere diejenigen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind, und gegebenenfalls das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, insbesondere dessen Art. 31 Abs. 1, in vollem Umfang gewahrt bleiben.

(vgl. Rn. 31-33 und Tenor)