Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. Januar 2017 – Grenville Hampshire/The Board of the Pension Protection Fund

(Rechtssache C-17/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Grenville Hampshire

Rechtsmittelgegner: The Board of the Pension Protection Fund

Vorlagefragen

Verpflichtet Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG1 (nunmehr ersetzt durch Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG2 ) die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass jeder einzelne Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers (ausgenommen allein die Fälle von Missbrauch, für die Art. 10 Buchst. a der Richtlinie gilt) mindestens 50 % des Werts seiner erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter erhält?

Hilfsweise, vorbehaltlich der Feststellungen der nationalen Gerichte zum Sachverhalt des Verfahrens: Ist es nach Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG ausreichend, wenn ein Mitgliedstaat ein Sicherungssystem besitzt, in dem Arbeitnehmer gewöhnlich mehr als 50 % des Werts ihrer erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter erhalten, aber einzelne Arbeitnehmer weniger als 50 % aufgrund

i) einer finanziellen Deckelung des an Arbeitnehmer (insbesondere Arbeitnehmer, die beim Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das normale Rentenalter ihres Altersversorgungssystems noch nicht erreicht haben) geleisteten Ausgleichs und/oder

ii) von Regelungen, die die jährlichen Erhöhungen des an Arbeitnehmer geleisteten Ausgleichs oder die jährliche Neubewertung ihrer Ansprüche vor dem Erreichen des Rentenalters begrenzen?

3. Kommt Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG unter den Umständen des vorliegenden Falls unmittelbare Wirkung zu?

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1     Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 1980, L 283, S. 23).

2     Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36).