Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 18. April 2014 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Teekanne GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-195/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Beklagte: Teekanne GmbH & Co. KG

Vorlagefrage

Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG ergibt?1

____________

1     Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109, S. 29, in der zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts der Republik Kroatiens geänderten Fassung, ABl. L 158, S. 234.