URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

17. Juli 2014(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke Walzer Traum – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke Walzertraum – Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke – Nichtberücksichtigung früherer Entscheidungen – Grundsatz der Gleichbehandlung“

In der Rechtssache C‑141/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. März 2013,

Reber Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Reichenhall (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Wedl & Hofmann GmbH mit Sitz in Mils/Hall in Tirol (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raubal,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J.‑C. Bonichot,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Reber Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils Reber/HABM – Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T‑355/09, EU:T:2013:22, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juli 2009 (Sache R 623/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rechtsmittelführerin und der Wedl & Hofmann GmbH (im Folgenden: Wedl & Hofmann) über die Eintragung der Marke Walzer Traum als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.

3        Art. 43 („Prüfung des Widerspruchs“) der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009) sah in den Abs. 2 und 3 vor:

„(2)      Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

(3)      Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.“

4        In Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung heißt es: „Zum Nachweis der Benutzung dienen Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, sowie diesbezügliche Beweismittel gemäß Absatz 4 …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Am 16. August 2005 meldete Wedl & Hofmann beim HABM folgende Bildmarke als Gemeinschaftsmarke an:

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6        Die Marke wurde für die Waren „Kaffee, löslicher Kaffee, koffeinfreier Kaffee, Zucker“ der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet.

7        Nach Veröffentlichung der Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 7/2006 erhob die Rechtsmittelführerin am 27. Februar 2006 gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der Marke, wobei sie sich auf das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 angeführte Eintragungshindernis der Verwechslungsgefahr berief.

8        Der Widerspruch war auf die ältere nationale Wortmarke Walzertraum für „Backwaren, Konditoreiwaren, Schokoladewaren und Zuckerwaren“ der Klasse 30 des Abkommens von Nizza gestützt.

9        Als Nachweis für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke Walzertraum legte die Rechtsmittelführerin am 9. Februar 2007 eine schriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Paul Reber GmbH & Co. KG vom 31. Januar 2007, zwei Fotos von Auslagen der Konditorei Paul Reber GmbH & Co. KG, Kopien der Monatslisten über den Schokoladenverkauf für den Zeitraum März 2001 bis Dezember 2002 und Auszüge aus dem Internetauftritt der Paul Reber GmbH & Co. KG vom 30. März 2004 und vom 23. Januar 2007 vor.

10      Mit Entscheidung vom 18. Februar 2008 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch mit der Begründung statt, die ältere Marke Walzertraum sei ernsthaft benutzt worden, und zwischen den fraglichen Marken bestehe Verwechslungsgefahr.

11      Gegen diese Entscheidung legte Wedl & Hofmann am 17. April 2008 beim HABM Beschwerde ein.

12      Mit der streitigen Entscheidung hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM auf und wies den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass die von der Rechtsmittelführerin beigebrachten Beweise zwar zulässig seien, aber zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke Walzertraum für Back-, Konditorei-, Schokoladen- und Zuckerwaren nicht ausreichten. Für Back- und Zuckerwaren lägen zudem keine Benutzungsnachweise vor.

13      Im Hinblick auf die Art der Waren und selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um handgefertigte Waren handele, reichten die verkauften Mengen nicht aus, um in ernsthafter Weise einen Anteil am deutschen Schokoladen- und Pralinenmarkt zu sichern, so dass die Benutzung der älteren Marke Walzertraum nur marginale lokale Bedeutung habe.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14      Mit Klageschrift, die am 14. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, die sie auf zwei Klagegründe stützte. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie, die Vierte Beschwerdekammer des HABM habe Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 rechtsfehlerhaft angewandt. Mit dem zweiten Klagegrund machte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend.

15      Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Parteien

16      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        Wedl & Hofmann die Kosten aufzuerlegen.

17      Das HABM und Wedl & Hofmann beantragen, das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

18      Die Rechtsmittelführerin führt zwei Rechtsmittelgründe an, erstens einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung.

19      Da die streitige Gemeinschaftsmarke im vorliegenden Fall am 16. August 2005 angemeldet wurde und dieses Datum für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Shah/Three-N-Products Private, C‑14/12 P, EU:C:2013:349, Rn. 2, und DMK/HABM, C‑346/12 P, EU:C:2013:397, Rn. 2), findet auf den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

20      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei für die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke ihre tatsächliche wirtschaftliche Verwertung maßgebend. Der Gerichtshof habe anerkannt, dass die Benutzung einer Marke selbst dann als ernsthaft einzustufen sei, wenn sie mengenmäßig unbedeutend sei (Urteil Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, und Beschluss La Mer Technology, C‑259/02, EU:C:2004:50). Daher sei nur zu prüfen, ob die fragliche Marke benutzt worden sei, um einen Absatzmarkt für die betreffenden Waren zu erschließen oder zu sichern, oder ob ihre Benutzung lediglich dazu gedient habe, die durch sie begründeten Rechte zu wahren, so dass es sich um eine bloße Scheinbenutzung gehandelt habe.

21      Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht insoweit vor, die von ihr im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, die zeigten, dass sie kontinuierlich 40 bis 60 Kilogramm handgefertigter Schokoladenprodukte höchster Qualität im Jahr verkaufe und über das Internet weltweit abrufbare Werbung verbreite, nicht als Nachweis dafür anerkannt zu haben, dass es sich nicht um eine bloße Scheinbenutzung, sondern um eine ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke handele.

22      Das Gericht habe sich zudem selbst widersprochen, da es in Rn. 54 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die fragliche Marke nicht ernsthaft benutzt worden sei, nachdem es in den Rn. 33, 37 und 49 des Urteils festgestellt habe, dass diese Marke tatsächlich geschäftlich verwertet und mit einer gewissen Kontinuität benutzt worden sei.

23      Die Walzertraum-Pralinen seien keine Massenware, und das Vermarktungskonzept für diese Schokoladen bestehe darin, dass es sich bei ihnen um handgefertigte und höchsten Ansprüchen genügende Produkte handele. Eben aufgrund dieser Exklusivität und Exquisität würden diese Produkte nur in einer einzigen Verkaufsstelle angeboten und nicht im Versandhandel oder über das Internet verkauft.

24      Schließlich hätten das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht in zahlreichen Fällen die ernsthafte Benutzung ihrer lediglich im Café Reber in Bad Reichenhall (Deutschland) vertriebenen nationalen Marken akzeptiert. Auch wenn das HABM, das Gericht und der Gerichtshof nicht an die Rechtsprechung nationaler Gerichte gebunden seien, könne es nicht sein, dass sie andere Maßstäbe zugrunde legten als die deutschen Gerichte.

25      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht hätte sich nicht darauf zurückziehen dürfen, dass keine rechtserhaltende Benutzung der Marke Walzertraum für Schokoladenwaren vorliege, sondern hätte eine Ebene tiefer gehen müssen, und zwar vom Oberbegriff „Schokoladewaren“ zur Untergruppe „handgefertigte Pralinen“. Im Gegensatz zum HABM, das in der streitigen Entscheidung auf handgefertigte Pralinen abstelle, gehe das Gericht nur von Schokoladenwaren im Allgemeinen aus. Das angefochtene Urteil weise somit in diesem Punkt einen Begründungsmangel auf.

26      Zum einen seien nämlich gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 40/94 nur Waren oder Dienstleistungen maßgebend, deren rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen worden sei. Der Nachweis einer Benutzung der Marke Walzertraum für handgefertigte Pralinen sei im vorliegenden Fall erbracht worden. Zum anderen müssten nach dem Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361) Waren und Dienstleistungen, für die der Markenschutz begehrt werde, klar und präzise bestimmbar sein.

27      Hätte das Gericht bei seiner Prüfung auf handgefertigte Pralinen abgestellt, hätte es eine rechtserhaltende Benutzung der Marke Walzertraum bejahen müssen, denn die geschäftliche Verwertung dieser Marke für handgefertigte Pralinen sei unstreitig. In einer Entscheidung vom 22. September 2005 (R 1101/2004) habe das HABM die ernsthafte Benutzung einer ihrer Marken für eine Praline, die sie in derselben Verkaufsstelle in annähernd gleicher Menge verkaufe, bejaht; die Relevanz dieser früheren Entscheidung des HABM habe das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf eine Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit von Marken zu Unrecht verneint.

28      Das HABM und Wedl & Hofmann treten den zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumenten entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

29      Eine Marke wird „ernsthaft benutzt“, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihrer Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 43, Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 27, sowie Urteile Sunrider/HABM, C‑416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 70, und Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).

30      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Anwendung von Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 in der durch die Verordnung Nr. 1041/2005 geänderten Fassung in den Rn. 31 bis 48 des angefochtenen Urteils Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke Walzertraum geprüft.

31      In einem ersten Schritt hat es anhand der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise in den Rn. 33 und 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die tatsächliche geschäftliche Verwertung der älteren Marke Walzertraum nicht bestritten werde und eine gewisse Kontinuität ihrer Benutzung gegeben sei.

32      Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin kann sich die Prüfung der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke jedoch nicht auf die bloße Feststellung einer Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr beschränken, da es sich darüber hinaus um eine ernsthafte Benutzung im Sinne des Wortlauts von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 handeln muss. Überdies hängt die Einstufung als „ernsthafte Benutzung“ einer Marke von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt ab (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 39). Daher kann nicht jede nachgewiesene geschäftliche Verwertung automatisch als ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke eingestuft werden.

33      Das Gericht hat deshalb im Einklang mit der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Vierte Beschwerdekammer des HABM alle relevanten Faktoren zueinander in Beziehung gesetzt hatte. So hat es im Anschluss an die Feststellung in Rn. 39 des angefochtenen Urteils, dass die Benutzung einer Marke nicht immer umfangreich zu sein brauche, um als ernsthaft angesehen zu werden, in den Rn. 42 bis 48 des Urteils die Art der betreffenden Waren und die geografische Verbreitung der Benutzung der Marke Walzertraum geprüft. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Verkaufsmenge der durch sie geschützten Ware, ihrer Art und ihrer Merkmale, der geografischen Verbreitung ihrer Benutzung, der Werbung auf der Website der Paul Reber GmbH & Co. KG und der Kontinuität ihrer Benutzung eine umfassende Beurteilung dieser Marke vorgenommen. Damit hat es eine gewisse Wechselwirkung zwischen den zum Nachweis der ernsthaften Benutzung geeigneten Faktoren hergestellt.

34      Das Gericht hat daher den Begriff der ernsthaften Benutzung zutreffend angewandt und bei seiner Prüfung keinen Rechtsfehler begangen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist mithin unbegründet.

35      Was sodann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Berücksichtigung der Werbung für ihre Marke über das Internet und ihres Vermarktungskonzepts anbelangt, ist festzustellen, dass der Gerichtshof damit ersucht wird, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen. Außer im Fall der Verfälschung, die hier nicht geltend gemacht wird, ist ein derartiges Vorbringen keine Rechtsfrage, die als solche der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegt, und daher unzulässig.

36      Schließlich ist zu dem Argument der Rechtsmittelführerin, in nationalen Entscheidungen sei die ernsthafte Benutzung einiger ihrer nationalen Marken für ausschließlich in Bad Reichenhall vertriebene Waren anerkannt worden, den Ausführungen des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Urteils beizupflichten, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (Urteil L & D/HABM, C‑488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58). Dieses Argument greift daher nicht durch.

37      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.

38      Hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist zu prüfen, ob das Gericht zu Unrecht allgemein auf Schokoladenwaren statt speziell auf Pralinen abgestellt hat.

39      Zunächst ist zu beachten, dass die Prüfung der ernsthaften Benutzung einer älteren Gemeinschafts- oder nationalen Marke nach Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 für die Waren oder Dienstleistungen zu erfolgen hat, für die sie eingetragen ist.

40      Um den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit zu genügen, muss der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation nach dem Abkommen von Nizza verwendet, klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61).

41      Eine nationale Marke schützt demnach die mit der Anmeldung beanspruchten Waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 20), und es ist Sache des Anmelders, seine Anmeldung in Bezug auf die Waren, die er schützen lassen will, zu präzisieren.

42      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die nationale Wortmarke Walzertraum für „Backwaren, Konditoreiwaren, Schokoladewaren und Zuckerwaren“ eingetragen wurde und nicht für „Pralinen“. Das Gericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den mit der älteren Marke der Rechtsmittelführerin gekennzeichneten Waren um „Schokoladewaren“ handelt.

43      Im Übrigen ist zu dem Vorwurf der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die ernsthafte Benutzung der Marke Walzertraum nicht für die Untergruppe handgefertigter Schokoladenwaren geprüft, festzustellen, dass sich – auch wenn die Beurteilung der Benutzung auf die in der Anmeldung angegebenen Waren zu stützen ist und nicht auf ein eventuelles Vermarktungskonzept – aus den Rn. 15 und 42 des angefochtenen Urteils ergibt, dass die Besonderheit dieser Schokoladenwaren, nämlich ihre Fertigung per Hand, sowohl in der streitigen Entscheidung als auch im angefochtenen Urteil berücksichtigt worden ist.

44      Das Gericht hat daher bei der Beurteilung der von der Vierten Beschwerdekammer des HABM durchgeführten Prüfung zutreffend auf den deutschen Markt für Schokolade abgestellt, so dass der Vorwurf, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, als unbegründet anzusehen ist.

45      Zur Bezugnahme der Rechtsmittelführerin auf eine frühere, die ernsthafte Benutzung einer Marke für im Café Reber in Bad Reichenhall vertriebene Pralinen bejahende Entscheidung des HABM ist hervorzuheben, dass das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das HABM bereits ergangene Entscheidungen zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75).

46      Das Gericht hat zwar auf das Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (EU:C:2011:139) Bezug genommen, in dem der in der vorstehenden Randnummer angeführte Grundsatz auf eine Markenanmeldung angewandt wurde. Ein solcher Grundsatz gilt jedoch auch, wenn die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke zu beurteilen ist. Das HABM muss nämlich die ernsthafte Benutzung der betreffenden Marke anhand der von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen und der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien prüfen, so dass die Prüfung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen hat. Folglich kann sich die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg auf die frühere Entscheidung des HABM vom 22. September 2005 (R 1101/2004) berufen, um eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erreichen.

47      Nach alledem ist das Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

48      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

49      Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da ein mittelständisches Unternehmen wie sie, das sich bewusst für eine Handfertigung seiner Produkte entschieden habe, im Verhältnis zu international operierenden Unternehmen diskriminiert werde. Dadurch würden die nationalen Marken kleiner oder mittlerer Unternehmen, die ihre Waren nur in einer nationalen Verkaufsstelle anböten, im Rahmen des Gemeinschaftsmarkensystems benachteiligt.

50      Ihr Unternehmen und die internationalen Großkonzerne befänden sich in einer vergleichbaren Lage, da sie ihre Marke rechtserhaltend benutzen wollten. Die Rechtsmittelführerin verwirkliche dies mit dem ihr zur Verfügung stehenden Mittel, nämlich dem Verkauf der handgefertigten Pralinen im Stammhaus in Bad Reichenhall, während ein international operierender Großkonzern gegebenenfalls seine zahlreichen Verkaufsstellen als Vertriebswege einsetzen könne.

51      Die in Rn. 59 des angefochtenen Urteils dargestellten Grundsätze seien insoweit nicht überzeugend und vom Gericht auch nicht angewandt worden, da es bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung der Marke Walzertraum auf Schokoladenwaren und nicht auf handgefertigte Pralinen abgestellt habe. Das Gericht habe also die von ihr unter der Marke Walzertraum vertriebenen Waren derselben Kategorie unterstellt wie die von einem multinationalen Großkonzern vertriebenen Waren und damit bei unterschiedlichen Sachverhalten ohne sachlichen Grund identische Maßstäbe angelegt, was gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.

52      Ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung liege auch darin, dass das HABM und das Gericht von der früheren Entscheidung des HABM vom 22. September 2005 (R 1101/2004) abgewichen seien, in der das Amt die ernsthafte Benutzung einer ihrer Marken für eine Praline, die sie in derselben Verkaufsstelle in annähernd gleicher Menge verkaufe, bejaht habe. Damit würden vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt.

53      Nach Ansicht des HABM und von Wedl & Hofmann ist der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

54      Nach ständiger Rechtsprechung zielt ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34 und 35, sowie Beschluss I Marchi Italiani/HABM, C‑381/12 P, EU:C:2013:371, Rn. 46).

55      Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rechtsmittelführerin mit ihrem Argument, sie werde wegen der Größe ihres Unternehmens im Verhältnis zu international operierenden Unternehmen diskriminiert, darauf, die bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente zu wiederholen, ohne den Rechtsfehler zu bezeichnen, der dem Gericht in seiner Antwort unterlaufen sein soll, denn sie führt nur aus, dass die Antwort des Gerichts in Rn. 59 des angefochtenen Urteils nicht überzeugend sei. Dieses Argument ist daher unzulässig.

56      Hinsichtlich des Arguments der Rechtsmittelführerin, wegen der Kategorie der vertriebenen Waren liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, ist auf die Rn. 41 bis 47 des vorliegenden Urteils zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht zutreffend auf den deutschen Markt für Schokolade abgestellt hat. Dieses Argument ist daher unbegründet.

57      Schließlich ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, in einer früheren Entscheidung des HABM habe es eine abweichende Behandlung gegeben, festzustellen, dass das Gericht nicht an die Entscheidungen des HABM gebunden ist und somit das Argument, das Gericht habe insoweit gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, unbegründet ist.

58      Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

59      Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

60      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und Wedl & Hofmann die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Reber Holding GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.