URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

10. Mai 2016(*)

„Staatliche Beihilfen – Erneuerbare Energien – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Staatliche Mittel“

In der Rechtssache T‑47/15

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch T. Henze und K. Petersen, dann durch T. Henze und K. Stranz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer, dann durch T. Maxian Rusche und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122)

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter E. Bieliūnas und I. S. Forrester,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Im Dezember 2011 reichte der Bund der Energieverbraucher bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, in der er geltend machte, dass bestimmte im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012), das am 1. Januar 2012 in Kraft treten sollte, vorgesehene Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen darstellten.

 In Rede stehende Maßnahmen

2        Das EEG 2012 soll das Klima und die Umwelt schützen, indem die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung gewährleistet wird, ihre Kosten für die deutsche Wirtschaft verringert werden, fossile Energieressourcen geschont werden und die Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas (im Folgenden zusammen: EEG-Strom) weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck soll insbesondere der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 35 % bis zum Jahr 2020 und dann stufenweise auf mindestens 80 % bis zum Jahr 2050 erhöht werden (§ 1 EEG 2012).

3        In diesem Rahmen sieht das EEG 2012 insbesondere eine Förderregelung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom vor (§ 2 EEG 2012), deren wesentliche Merkmale nachstehend beschrieben werden.

4        Erstens sind die auf jeder Spannungsebene die allgemeine Stromversorgung gewährleistenden Netzbetreiber (im Folgenden: NB) verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von EEG-Strom in ihrem Tätigkeitsbereich an ihr Netz anzuschließen (§§ 5 bis 7 EEG 2012), diesen Strom vorrangig in ihr Netz einzuspeisen, zu übertragen und zu verteilen (§§ 8 bis 12 EEG 2012) und den Betreibern der Anlagen eine nach Maßgabe gesetzlich festgelegter Tarife im Hinblick auf die Art des fraglichen Stroms und die Bemessungsleistung oder installierte Leistung der betreffenden Anlage berechnete Vergütung zu zahlen (§§ 16 bis 33 EEG 2012). Alternativ haben die Betreiber von Anlagen, die EEG-Strom erzeugen, das Recht, zum einen diesen Strom ganz oder teilweise unmittelbar an Dritte zu vermarkten und zum anderen zu verlangen, dass ihnen der NB, an den die Anlage ohne eine solche unmittelbare Vermarktung angeschlossen gewesen wäre, eine auf der Grundlage der Vergütung, die im Fall des Anschlusses zu zahlen gewesen wäre, berechnete Marktprämie zahlt (§§ 33a bis 33i EEG 2012). Es ist unstreitig, dass diese Verpflichtungen in der Praxis im Wesentlichen die lokalen Verteilnetzbetreiber für Niedrig- oder Mittelspannung (im Folgenden: VNB) treffen.

5        Zweitens sind die VNB verpflichtet, den EEG-Strom an die überregionalen vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen (im Folgenden: ÜNB) weiterzugeben (§ 34 EEG 2012). Im Gegenzug zu dieser Pflicht sind die ÜNB verpflichtet, den VNB einen Betrag zu zahlen, der den von ihnen den Betreibern der Anlagen gezahlten Vergütungen und Marktprämien entspricht (§ 35 EEG 2012).

6        Drittens sieht das EEG 2012 einen sogenannten „bundesweiten Ausgleichsmechanismus“ für die von den ÜNB in ihr Netz eingespeisten EEG-Strommengen und für die im Gegenzug den VNB gezahlten Beträge vor (§ 36 EEG 2012). In der Praxis hat jeder ÜNB, der eine höhere als die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die in ihrem Gebiet ansässigen Letztverbraucher gelieferte EEG-Strommenge eingespeist und bezahlt hat, gegenüber den anderen ÜNB Anspruch auf einen dieser Differenz entsprechenden Ausgleich. Seit den Jahren 2009/2010 erfolgt der Ausgleich nicht mehr in tatsächlicher Form (Austausch von EEG-Stromflüssen), sondern in finanzieller Form (Ausgleich der damit verbundenen Kosten). Drei der vier von der Ausgleichsregelung betroffenen ÜNB sind private Unternehmen (Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH), während der vierte ÜNB ein öffentliches Unternehmen ist (Transnet BW GmbH).

7        Viertens sind die ÜNB verpflichtet, den EEG-Strom, den sie in ihr Netz einspeisen, auf dem Spotmarkt der Strombörse zu vermarkten (§ 37 Abs. 1 EEG 2012). Können sie mit dem Preis, den sie dabei erhalten, die ihnen durch die Rechtspflicht, diesen Strom nach den gesetzlich festgelegten Tarifen zu vergüten, entstehende finanzielle Belastung nicht decken, so können sie unter den in der Verordnungsermächtigung festgelegten Bedingungen verlangen, dass die Versorger, die die Letztverbraucher beliefern, ihnen die Differenz anteilig zu den verkauften Mengen zahlen. Dieser Mechanismus wird als „EEG-Umlage“ bezeichnet (§ 37 Abs. 2 EEG 2012). Die EEG-Umlage kann allerdings in bestimmten Fällen um 2 Cent pro Kilowattstunde (kWh) verringert werden (§ 39 EEG 2012). Um in den Genuss einer solchen, im EEG 2012 als „Verringerung der EEG-Umlage“ bezeichneten, aber auch als „Grünstromprivileg“ bekannten Ermäßigung zu kommen, müssen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen insbesondere zunächst nachweisen, dass mindestens 50 % des an ihre Kunden gelieferten Stroms EEG-Strom ist, sodann, dass mindestens 20 % davon aus Wind- oder solarer Strahlungsenergie stammt, und schließlich, dass eine Direktvermarktung an ihre Kunden stattfindet.

8        Die Modalitäten der EEG-Umlage wurden insbesondere durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 2101) in der durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. 2012 I S. 1754) geänderten Fassung sowie durch die Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 22. Februar 2010 (BGBl. 2010 I S. 134) in der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. 2013 I S. 310) geänderten Fassung näher geregelt.

9        Fünftens ist unstreitig, dass das EEG 2012 die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zwar nicht verpflichtet, die EEG-Umlage auf die Letztverbraucher abzuwälzen, ihnen dies aber auch nicht verbietet. Ferner ist unstreitig, dass die Versorger, die selbst verpflichtet sind, die Umlage an die ÜNB zu zahlen, diese Belastung in der Praxis auf ihre Kunden abwälzen, was die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Die Modalitäten der Ausweisung dieser Umlage auf der ihnen erteilten Rechnung sind im EEG 2012 geregelt (§ 53 EEG 2012); das Gleiche gilt für die Bedingungen, unter denen die Kunden über den ihnen gelieferten Anteil der nach dem Gesetz über erneuerbare Energien geförderten erneuerbaren Energien zu unterrichten sind (§ 54 EEG 2012).

10      Überdies sieht das EEG 2012 eine Besondere Ausgleichsregelung vor, die darin besteht, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) jedes Jahr eine Begrenzung des Teils der EEG-Umlage vornimmt, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf zwei bestimmte Kundengruppen umlegen können, nämlich zum einen auf die „stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ (im Folgenden: SIU) und zum anderen auf die „Schienenbahnen“. Dies geschieht im Anschluss an einen von ihnen bis zum 30. Juni des Vorjahrs zu stellenden Antrag und dient dazu, ihre Stromkosten zu senken und so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten (§ 40 EEG 2012).

11      Im EEG 2012 ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen diese Regelung in Anspruch genommen werden kann, welches Verfahren die förderfähigen Unternehmen einhalten müssen, welche Modalitäten für die Bestimmung der Begrenzung im Einzelfall gelten und welche Auswirkungen die insoweit vom BAFA getroffenen Entscheidungen haben (§§ 41 bis 44 EEG 2012). Das EEG 2012 sieht insbesondere vor, dass für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten mindestens 14 % der Bruttowertschöpfung betragen und deren Verbrauch mindestens eine Gigawattstunde (GWh) beträgt, die Begrenzung für den Anteil ihres Verbrauchs zwischen 1 GWh und 10 GWh bei 10 % der EEG-Umlage, für den Anteil ihres Verbrauchs zwischen 10 GWh und 100 GWh bei 1 % der Umlage und darüber hinaus bei 0,05 Cent je kWh liegt. Das EEG 2012 bestimmt ferner, dass für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten mindestens 20 % der Bruttowertschöpfung betragen und deren Verbrauch mindestens 100 GWh beträgt, die EEG-Umlage ab der ersten Kilowattstunde auf 0,05 Cent je kWh begrenzt ist. Weiter heißt es im EEG 2012, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Unternehmen, denen ein Bescheid über die Begrenzung der EEG-Umlage erteilt wird, erstens über den ihnen gelieferten Anteil an erneuerbaren Energien, für die eine Beihilfe nach dem Gesetz über erneuerbare Energien gewährt wird, zu informieren haben, zweitens über die Zusammensetzung ihres Gesamtenergieträgermixes und drittens, für nach dem Gesetz über erneuerbare Energien begünstigte Unternehmen, über die Zusammensetzung des ihnen zur Verfügung gestellten Energieträgermixes (§ 54 EEG 2012).

12      Sechstens erlegt das EEG 2012 den Anlagenbetreibern, den NB und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Reihe von Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten auf, insbesondere gegenüber den ÜNB und der Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA). Hinzu kommt eine Reihe von Transparenzpflichten speziell für ÜNB (§§ 45 bis 51 EEG 2012). Das Gesetz regelt auch die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der BNetzA gegenüber den VNB und den ÜNB (§ 61 EEG 2012).

 Eröffnungsbeschluss

13      Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 teilte die Kommission den deutschen Behörden mit, dass sie entschieden habe, ein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf die im EEG 2012 enthaltenen und in Form einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen umgesetzten Maßnahmen zu eröffnen.

14      Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland eine Nichtigkeitsklage gegen den Eröffnungsbeschluss, die sie mit Schreiben vom 28. April 2015 zurücknahm.

15      Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 ordnete der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Streichung der Rechtssache im Register des Gerichts an (Deutschland/Kommission, T‑134/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:392).

 Angefochtener Beschluss

16      Am 25. November 2014 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

17      Die Kommission war zum einen der Ansicht, dass die Einspeisetarife und Marktprämien, die den Erzeugern von EEG-Strom für den von ihnen erzeugten Strom einen höheren Preis als den Marktpreis garantierten, eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstellten. Zum anderen stelle die Verringerung der EEG-Umlage für bestimmte energieintensive Unternehmen eine staatliche Beihilfe dar, die nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wenn sie unter bestimmte Kategorien falle.

18      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas einschließlich ihres Finanzierungsmechanismus, die auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) gewährt und von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern Deutschland die in Anhang I dargelegte Verpflichtung einhält.

Artikel 3

1.      Die staatliche Beihilfe, die in stromintensiven Unternehmen gewährten Verringerungen der Umlage zur Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien … in den Jahren 2013 und 2014 … besteht und von Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter eine der in diesem Absatz genannten vier Kategorien fällt.

Wurde die Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das einem der in Anhang 3 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (Leitlinien von 2014) aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an ihre Kunden weitergegeben werden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten gezahlt hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht.

Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht einem der in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, aber im Jahr 2012 eine Stromintensität von mindestens 20 % aufwies und 2012 einem Wirtschaftszweig mit einer Stromintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehörte, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an Stromkunden weitergegeben wurden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten entrichtet hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht.

Wenn die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt wurde, das auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, die Höhe der von dem betreffenden Unternehmen gezahlte EEG-Umlage aber nicht die in diesen Unterabsätzen verlangte Höhe erreicht, sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar:

a)      für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht;

b)      für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht.

Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, und hat das Unternehmen weniger als 20 % der zusätzlichen Kosten der Umlage ohne Verringerung gezahlt, so sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar:

a)      für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht;

b)      für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht.

2.      Beihilfen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

19      Mit Klageschrift, die am 2. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland die vorliegende Klage erhoben.

20      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Zur Stützung ihrer Klage führt die Bundesrepublik Deutschland drei Klagegründe an, die im Wesentlichen dahin gehen, dass erstens offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Sachverhalts begangen worden sein sollen, zweitens kein Vorteil durch die Besondere Ausgleichsregelung vorliege und drittens kein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil gewährt worden sei.

 Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Sachverhalts

 Zur Zulässigkeit

23      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, macht die Kommission in erster Linie geltend, dass der erste Klagegrund unzulässig sei. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass er unverständlich sei.

24      Die Kommission trägt vor, die Bundesrepublik Deutschland werfe ihr in der Beschreibung des Gegenstands des Klagegrundes ganz allgemein vor, in offensichtlicher Weise die verschiedenen Handlungsformen des Staates verkannt zu haben. Dieser Vorwurf sei unverständlich. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, einen unverständlichen Vortrag in der Klageschrift so umzudeuten, dass er Sinn ergebe.

25      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Unabhängig von Fragen der Terminologie muss diese Angabe hinreichend klar und genau sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne über weitere Angaben zu verfügen – über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach den genannten Vorschriften erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Insbesondere ist es zwar zulässig, bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abzuweichen, und es kann ausreichen, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen. Zudem entspricht die bloße abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift nicht den Anforderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung; mit den in diesen Regelungen verwandten Worten „kurze Darstellung der Klagegründe“ ist gemeint, dass in der Klageschrift erläutert werden muss, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird (vgl. Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift hervor, dass der Gegenstand des ersten Klagegrundes insofern eindeutig bestimmt ist, als er auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist und auf offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Sachverhalts und der Rolle des Staates in der Funktionsweise des EEG 2012 gestützt wird. Somit ergibt sich aus der Klageschrift, dass die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Klagegrund im Wesentlichen geltend macht, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, so dass er mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgeht.

28      Daher ist diese Rüge der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

29      Die Bundesrepublik Deutschland ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, weil die Kommission bei ihrer Bewertung der Rolle des Staates in der Funktionsweise des EEG 2012 mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe. Der Staat übe nämlich keine besondere Rolle aus und greife nicht in die Funktionsweise des EEG 2012 ein.

30      Zunächst trägt sie zu den am System des EEG 2012 Beteiligten vor, erstens seien ausschließlich privatrechtliche Rechtssubjekte am Mechanismus des EEG 2012 beteiligt, zweitens gelte dieses Gesetz ohne Unterschied für öffentliche wie für private Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, drittens würden weder durch das EEG 2012 noch durch die dazu ergangenen Verordnungen individuelle Unternehmen mit Aufgaben betraut, sondern nur alle ÜNB gemeinsam, und viertens seien die staatlichen Stellen, denen durch das EEG 2012 Befugnisse übertragen würden, lediglich mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit sowie der Funktionsfähigkeit der geschaffenen Mechanismen betraut, ohne Einfluss auf die Herkunft und die Verwendung der erwirtschafteten Mittel zu haben.

31      Sodann trägt die Bundesrepublik Deutschland zu den durch die Funktionsweise des EEG 2012 erzeugten Finanzflüssen vor, diese würden vom Staat weder festgelegt noch kontrolliert. Zur Stützung dieses Vorbringens führt sie aus, zum einen sei das EEG 2012 eine Preisfestsetzungsregelung für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die dem Staat nicht erlaube, die Höhe der EEG-Umlage festzulegen; dies bleibe den Parteien im Rahmen der Vertragsgestaltung überlassen. Zum anderen werde die Durchsetzung dieses Zahlungsanspruchs zwischen Privaten, der sich aus den Mechanismen des EEG 2012 ergebe, nicht durch staatliche Stellen gewährleistet und könne im Streitfall nur auf dem Zivilrechtsweg erfolgen.

32      Schließlich macht die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Rolle der Behörden bei der im EEG 2012 vorgesehenen Besonderen Ausgleichsregelung geltend, die Aufgabe des BAFA beschränke sich darauf, die ihm vorgelegten Anträge der Unternehmen auf Begrenzung der EEG-Umlage zu bescheiden und gegebenenfalls – als gebundene Entscheidung, bei der kein Ermessensspielraum bestehe – einen Bescheid auszustellen, der sich auf die Feststellung beschränke, dass die Voraussetzungen für den Begrenzungsanspruch erfüllt seien. Somit verfüge das BAFA weder direkt über Mittelflüsse, die durch die Funktionsweise des EEG 2012 generiert worden seien, noch habe es Zugriff auf diese Mittel oder könne sie kontrollieren.

33      Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

34      Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt diese Unvereinbarkeit die Prüfung von vier Voraussetzungen voraus. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C‑345/02, EU:C:2004:448, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Was die erste Voraussetzung anbelangt, sind nach ständiger Rechtsprechung nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile einzubeziehen sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden (vgl. Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich auch Beihilfen öffentlicher oder privater Einrichtungen erfassen, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C‑345/02, EU:C:2004:448, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C‑345/02, EU:C:2004:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass es sich um unterschiedliche Voraussetzungen handelt, die kumulativ vorliegen müssen (vgl. Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, EU:T:2006:104, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Bei der die Zurechenbarkeit der Maßnahme betreffenden Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass die öffentlichen Stellen am Erlass der Maßnahme beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall macht die Bundesrepublik Deutschland zwar geltend, dass der angefochtene Beschluss offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Sachverhalts enthalte, doch betrifft ihr Vorbringen im Rahmen ihres ersten Klagegrundes ausschließlich die Funktionsweise des EEG 2012 und die Rolle des Staates in diesem System.

39      Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes erläutert die Bundesrepublik Deutschland nämlich lediglich die Funktionsweise des EEG 2012 durch einen Verweis auf die Rechtsvorschriften, trägt aber keinen konkreten Gesichtspunkt vor, dem sich ein Tatsachenfehler bei der Beschreibung der betreffenden Mechanismen oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung entnehmen lässt.

40      Überdies ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem ersten Klagegrund die Zurechenbarkeit des EEG 2012 zum Staat in Frage stellt, festzustellen, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Förder- und Ausgleichsmechanismen per Gesetz – hier das EEG 2012 – eingeführt wurden, was die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen einräumt, wenn sie in der Klageschrift von einer „gesetzliche[n] Ausgestaltung“ spricht. Folglich müssen diese Mechanismen gemäß der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung als dem Staat zurechenbar angesehen werden.

41      Daher ist es entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich, die Rolle des Staates in der Funktionsweise des EEG 2012 näher zu prüfen, da diese Frage zur Würdigung der Voraussetzung des Einsatzes staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, auf die im Rahmen des dritten Klagegrundes eingegangen wird.

42      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Fehlen eines Vorteils durch die Besondere Ausgleichsregelung

43      Die Bundesrepublik Deutschland macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Besondere Ausgleichsregelung den SIU einen Vorteil verschaffe. Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile.

44      Vorab ist festzustellen, dass das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zu ihrem zweiten Klagegrund, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausführt, ausschließlich das Vorliegen eines allein mit der Besonderen Ausgleichsregelung für die SIU verbundenen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft, nicht aber die Frage der Selektivität eines solchen Vorteils und auch nicht die Frage des Vorliegens eines mit der Förderregelung verbundenen selektiven Vorteils. Diese Fragen sind daher vom Gericht nicht zu prüfen.

45      Das Gericht hält es im Übrigen für angebracht, zunächst den ersten, den zweiten und den fünften Teil zusammen, sodann den dritten Teil und anschließend den vierten Teil zu prüfen.

 Zum ersten, zum zweiten und zum fünften Teil

46      Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes rügt die Bundesrepublik Deutschland, dass die Besondere Ausgleichsregelung den SIU keinen selektiven Vorteil verschaffe, sondern ihre verminderte internationale Wettbewerbsfähigkeit ausgleichen solle, die insbesondere damit zusammenhänge, dass die Belastungen in anderen Ländern der Europäischen Union deutlich niedriger seien. Dies gelte auch für die Mitgliedstaaten, in denen ebenfalls eine Entlastung der SIU stattfinde. Zudem gebe es in Drittländern oft überhaupt keine vergleichbare Belastung.

47      Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, viele stromintensive Branchen, wie z. B. die Kupfer-, Stahl-, Aluminium- sowie Mineralölverarbeitung und ‑erzeugung, unterlägen einem sehr hohen internationalen Wettbewerbsdruck. Die Besondere Ausgleichsregelung gewähre somit keinen Vorteil, sondern gleiche einen Nachteil aus, da sich ohne diese Regelung Unternehmen mit besonders stromintensiven Produktionsbedingungen gegenüber Unternehmen derselben Branche sowohl in anderen Mitgliedstaaten als auch in Drittstaaten in einer äußerst ungünstigen Wettbewerbssituation befänden.

48      Mit dem fünften Teil des zweiten Klagegrundes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Besondere Ausgleichsregelung sei gerechtfertigt, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen mit besonders stromintensiven Produktionsbedingungen zu erhalten. Unter diesem Aspekt sei die Besondere Ausgleichsregelung ein wichtiges Instrument, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für stromintensive deutsche Unternehmen sicherzustellen und den Umbau zu einer auf erneuerbare Energien gestützten Energieversorgung voranzutreiben. Außerdem müssten die durch die Besondere Ausgleichsregelung begünstigten SIU, die im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 dartun müssten, dass sie eine Zertifizierung durchlaufen hätten, mit der ihr Eigenverbrauch erhoben und bewertet worden sei, große Anstrengungen im Auditbereich unternehmen. Um die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen, entstünden somit erhebliche Kosten. Eine stärkere Reduzierung der EEG-Umlage sei in diesen Fällen ein angemessener Ausgleich für die erbrachten Leistungen des Energiemanagements der betreffenden Unternehmen.

49      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst umfasst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T‑210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme einen Vorteil mit sich bringen, der unterschiedlicher Art sein kann (Beihilfe „gleich welcher Art“), und dieser Vorteil muss sich unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln ergeben („staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Beihilfe).

51      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die den SIU gewährte Begrenzung der EEG-Umlage für sich genommen die Gewährung eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV an die SIU bedeutet.

52      Im vorliegenden Fall stellt die Kommission im 65. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die §§ 40 und 41 EEG 2012 zugunsten der SIU eine Begrenzung der EEG-Umlage einführten und so die ÜNB und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an der Weitergabe der für die Förderung des EEG-Stroms anfallenden zusätzlichen Kosten an die SIU hinderten.

53      Insoweit ist festzustellen, dass § 40 EEG 2012, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss ausführt, den Grundsatz der Begrenzung des Betrags der EEG-Umlage aufstellt, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an stromintensive Unternehmen weitergeben können, indem er vorsieht, dass das BAFA auf Antrag einen Bescheid ausstellt, der es dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbietet, die EEG-Umlage vollständig an einen Letztverbraucher weiterzugeben, wenn dieser ein SIU ist. § 41 EEG 2012 macht die Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten der SIU von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig, die hauptsächlich mit dem Umfang ihres Energieverbrauchs zusammenhängen.

54      Ferner ist hervorzuheben, dass kein Argument vorgetragen worden ist, das diese Feststellung widerlegt, denn die Bundesrepublik Deutschland räumt selbst ein, dass die mit den genannten Vorschriften eingeführte Regelung die wirtschaftliche Mehrbelastung begrenzen soll, die sich für die SIU aus der Förderung der Erzeugung von EEG-Strom ergibt, und folglich die Belastungen vermindert, die sie normalerweise zu tragen haben.

55      Daher ist die Kommission im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch die §§ 40 und 41 EEG 2012 eingeführte Besondere Ausgleichsregelung die SIU von einer Belastung befreit, die sie normalerweise hätten tragen müssen, und dass folglich das Vorliegen eines Vorteils zugunsten der SIU erwiesen ist, der sich bereits aus der Beschreibung des durch das EEG 2012 eingeführten Mechanismus ergibt.

56      Dem steht nicht entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dieser Besonderen Ausgleichsregelung einen Wettbewerbsnachteil ausgleichen will. Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Absicht eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann (vgl. Urteil vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, EU:C:2005:130, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Folglich sind der erste, der zweite und der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil

58      Im dritten Teil des zweiten Klagegrundes führt die Bundesrepublik Deutschland aus, durch die Begrenzung der Umlagezahlungen der SIU mittels der Besonderen Ausgleichsregelung wolle der deutsche Gesetzgeber nur strukturelle Nachteile ausgleichen, so dass schon kein Vorteil vorliegen dürfte. Das Gericht habe insoweit bereits entschieden, dass es sich beim Ausgleich struktureller Nachteile nicht um einen Vorteil im Sinne des Beihilfetatbestands des Art. 107 Abs. 1 AEUV handele.

59      Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Beweggründe einer Beihilfemaßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass diese Maßnahme als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV einzustufen ist. Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese anhand ihrer Wirkungen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Somit ist die durch die §§ 40 und 41 EEG 2012 eingeführte Besondere Ausgleichsregelung nicht schon deshalb einer Einstufung als staatliche Beihilfe entzogen, weil sie für die SIU einen strukturellen Nachteil beseitigt.

62      Sollte die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen auf die Rechtsprechung Bezug nehmen, die zu dem Ausgleich ergangen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Intervention die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien erfüllen muss, um nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Orange/Kommission, T‑385/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:117, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Im vorliegenden Fall geht aus der Akte jedoch nicht hervor, dass die SIU mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind und Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen müssen.

64      Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland im dritten Teil ihres zweiten Klagegrundes nicht geltend macht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien erfüllen.

65      Folglich ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil

66      Mit dem vierten Teil des zweiten Klagegrundes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Besondere Ausgleichsregelung entspreche dem Tragfähigkeitsprinzip, da die deutsche Regierung von einer Ermäßigung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen erwarte, dass die betreffenden Unternehmen in Deutschland gehalten werden könnten und damit zumindest einen gewissen Beitrag zur EEG-Umlage leisteten.

67      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem auf die Einhaltung des „Tragfähigkeitsprinzips“ gestützten allgemeinen und abstrakten Vorbringen im Wesentlichen lediglich geltend macht, dass die SIU bei einer vollen Belastung mit der EEG-Umlage ihre Produktion unter Umständen ins Ausland verlagert und damit nicht mehr zur Finanzierung der mit dieser Umlage erwirtschafteten Gelder beigetragen hätten. Die Bundesrepublik Deutschland erbringt jedoch keinen Beweis für dieses Vorbringen. Insbesondere hat sie weder dargetan, dass sie die finanzielle Situation der Unternehmen, denen die Begrenzung der EEG-Umlage zugutekommt, einzeln berücksichtigt hat, noch, dass diese Unternehmen ohne sie ihre Produktion tatsächlich verlagert hätten.

68      Zudem kann das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht überzeugen, wenn sie damit auf die Rechtsprechung Bezug nehmen will, nach der der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, nicht umfasst, sofern diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie hat nämlich nicht dargetan, dass die Differenzierung zwischen den Unternehmen bei den Belastungen tatsächlich, wie von der Rechtsprechung gefordert, durch das Wesen und den inneren Aufbau der betreffenden Regelung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Folglich ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

70      Nach alledem ist der zweite, auf das Fehlen eines Vorteils durch die Besondere Ausgleichsregelung gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Fehlen eines aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteils

71      Die Bundesrepublik Deutschland ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass nach der Funktionsweise des EEG 2012 staatliche Mittel zum Einsatz kämen, obwohl die Feststellungen im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), nicht die Annahme zuließen, dass im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe vorliege, sowohl hinsichtlich der Förderregelung als auch der Ausgleichsregelung. Das EEG 2012 sei nämlich, wie der Gerichtshof zu den Rechtsvorschriften, um die es in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, entschieden habe, eine Regelung eines Mitgliedstaats, mit der private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet würden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien zu Mindestpreisen abzunehmen, die über seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert lägen, und mit der die aus dieser Verpflichtung resultierende finanzielle Belastung zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werde.

72      Erstens weise das System des EEG 2012 keine Verbindung zum Staatshaushalt oder zum Haushalt einer öffentlichen Einrichtung auf, so dass der Einsatz staatlicher Mittel ausgeschlossen sei.

73      Die gesetzliche Ausgestaltung des Systems des EEG 2012 sehe weder die Finanzierung der Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien durch staatliche Mittel noch eine Zurechenbarkeit zum Staat vor. Nach der Rechtsprechung behielten staatlich angeordnete Zahlungsflüsse zwischen Privaten, die nicht dem Haushalt des Staates oder einer anderen öffentlichen Einheit zuzuordnen seien und bei denen der Staat nicht auf wie auch immer geartete Einnahmen wie Steuern, Gebühren, Abgaben oder sonstige Zahlungen verzichte, ihren privatrechtlichen Charakter.

74      Zudem zeichneten sich nach der Rechtsprechung Abgaben, Steuern und Gebühren dadurch aus, dass die erwirtschafteten Einnahmen in irgendeiner Form dem Staatshaushalt oder dem Haushalt einer öffentlichen Einrichtung zufließen müssten. Genau dies sei jedoch beim EEG 2012 nicht der Fall. Die ÜNB seien keine öffentlichen Einrichtungen, und die Mittel, die ihnen zur Deckung der durch die Vermarktung der EEG-Strommengen an der Strombörse entstehenden Kosten zuflössen, minderten in keiner Weise unmittelbar oder mittelbar die Einnahmen des Staates.

75      Schließlich ergebe sich die mangelnde Zuordnung der EEG-Umlage zum Bundeshaushalt oder zum Haushalt einer öffentlichen Einrichtung auch daraus, dass etwaige Mehr- oder Mindereinnahmen der ÜNB im Rahmen der Festlegung der EEG-Umlage für das Folgejahr einschließlich des Zinsanspruchs ausgeglichen werden müssten, wie es einem zivilrechtlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz entspreche. Insoweit sei hinzuzufügen, dass etwaige Streitigkeiten über die nach dem Finanzierungssystem des EEG 2012 geschuldeten Beträge in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fielen, ohne dass die Verwaltungsbehörden auf die Behandlung dieser Streitigkeiten Einfluss hätten.

76      Zweitens sehe der Mechanismus des EEG 2012 keine staatliche Überwachung der Verwendung der durch die EEG-Umlage erwirtschafteten Mittel vor. Zwar sehe das EEG 2012 zur Kontrolle der Recht- und Gesetzmäßigkeit sowie der Funktionsfähigkeit der von den privaten Stellen in Befolgung der gesetzlichen Vorgaben geschaffenen Mechanismen eine Reihe von Überwachungsaufgaben vor, doch ändere dies nichts daran, dass die staatlichen Stellen, denen diese Aufgaben zukämen, keine Kompetenzen zur Beeinflussung von Zahlungen oder Mittelflüssen und keine Verfügungsgewalt über die von den verschiedenen am System Beteiligten eingesetzten Mittel besäßen. Die Bundesrepublik Deutschland stützt sich hauptsächlich auf die dem Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, EU:C:2004:448), zugrunde liegende Rechtssache.

77      Zunächst bezögen sich die Kontrollaufgaben der BNetzA im Wesentlichen auf die Umsetzung der Vorschriften über die EEG-Umlage, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen von den Letztverbrauchern potenziell verlangten. Die BNetzA könne nur tätig werden, wenn die Festsetzung der EEG-Umlage gegen die vorgeschriebenen Standards verstoße, z. B. durch die Einbeziehung von Kosten, die nicht umlagefähig seien.

78      Sodann dienten die gesetzliche Vorgabe einer Berechnungsmethode sowie die Transparenzpflichten und die damit verbundenen Überwachungsrechte lediglich dazu, die Bereicherung eines Akteurs im Lauf der Kette zu verhindern.

79      Schließlich habe die Kommission im angefochtenen Beschluss einen Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die Regulierung und die Aufsicht private Geldflüsse zu staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV machten. Insoweit habe der Gerichtshof entschieden, dass keine staatlichen Mittel vorlägen, wenn eine Einflussnahme des Staates auf die Verwendung der Mittel hinreichend ausgeschlossen sei.

80      Drittens gelte die in den ersten beiden Teilen des dritten Klagegrundes entwickelte Argumentation, die sich hauptsächlich auf die Frage beziehe, ob nach der Funktionsweise der Förderregelung staatliche Mittel zum Einsatz kämen, analog für die Besondere Ausgleichsregelung.

81      Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung wie auch die in Art. 108 AEUV enthaltenen Verfahrensvorschriften zeigen nämlich, dass die aus anderen als staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht in den Anwendungsbereich der fraglichen Vorschriften fallen. Die Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen dient dem Zweck, in den Beihilfebegriff nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen einzubeziehen, sondern auch jene Beihilfen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, und vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C‑72/91 und C‑73/91, EU:C:1993:97, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unionsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

82      Sodann ist hervorzuheben, dass nicht in jedem Fall eine Übertragung staatlicher Mittel festgestellt werden muss, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich alle Geldmittel, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Im vorliegenden Fall war die Kommission im angefochtenen Beschluss der Ansicht, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem EEG 2012 eine spezielle Abgabe, die EEG-Umlage, eingeführt und deren Zweck definiert habe: Sie diene der Finanzierung des Differenzbetrags zwischen den Kosten, die bei den ÜNB beim Kauf des EEG-Stroms anfielen, und den Einnahmen aus der Vermarktung dieses Stroms. Die Berechnungsmethode für die EEG-Umlage und der Grundsatz, dass Defizite und Überschüsse im Folgejahr zu korrigieren seien, seien ebenfalls im EEG 2012 festgelegt. Dies stelle sicher, dass den ÜNB keine Verluste entstünden, bedeute jedoch auch, dass sie die Einnahmen aus der Umlage für keine anderen Zwecke als die Finanzierung des EEG-Stroms verwenden dürften. Die Kommission schloss daraus, dass die ÜNB, anders als es in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache der Fall gewesen sei, im Rahmen des EEG 2012 vom Staat mit den finanziellen Mitteln versorgt worden seien, die zur Finanzierung der Förderung von EEG-Strom benötigt würden.

85      Die Kommission stützte diese Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss auf vier Argumentationsketten.

86      Erstens reiche die bloße Tatsache, dass der Vorteil nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert werde, nicht aus, um den Einsatz staatlicher Mittel auszuschließen, da die EEG-Umlage vom Staat eingeführt worden und dieser die ÜNB mit der Verwaltung der Gelder beauftragt habe. Insoweit entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei den mit der Verwaltung der Beihilfe betrauten Einrichtungen sowohl um öffentliche als auch um private Einrichtungen handeln könne und daher der Einsatz staatlicher Mittel weder dadurch, dass es sich bei den ÜNB um private Wirtschaftsbeteiligte handele, noch durch die zunächst private Herkunft der gesammelten Mittel ausgeschlossen werden könne (Erwägungsgründe 112 bis 116 des angefochtenen Beschlusses).

87      Zweitens sei die Betrauung der ÜNB mit der Verwaltung der EEG-Umlage ein Beleg für den Einsatz staatlicher Mittel im Rahmen des durch das EEG 2012 eingeführten Systems (Erwägungsgründe 117 und 118 des angefochtenen Beschlusses). Insoweit hielt die Kommission an dem im Einleitungsbeschluss formulierten vorläufigen Schluss fest und kam zu dem Ergebnis, die ÜNB müssten

–        den in ihrem Netzbereich erzeugten EEG-Strom entweder direkt vom Erzeuger, wenn er direkt an die Übertragungsleitung angeschlossen sei, oder von den VNB zu Einspeisetarifen abnehmen oder die Marktprämie bezahlen (so dass im Ergebnis der EEG-Strom wie auch die finanzielle Last der Förderung nach dem EEG 2012 auf der Ebene jedes der vier ÜNB zentralisiert seien);

–        auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellten und die einschlägigen Bedingungen des § 39 Abs. 1 EEG 2012 erfüllten, das „Grünstromprivileg“ anwenden;

–        die EEG-Strommenge untereinander ausgleichen, so dass jeder von ihnen denselben durchschnittlichen Anteil an EEG-Strom erwerbe;

–        den EEG-Strom auf dem Spotmarkt nach den im EEG 2012 und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Regeln vermarkten; dies könnten sie gemeinsam tun;

–        gemeinsam die EEG-Umlage, die für jede in Deutschland verbrauchte kWh gleich sein müsse, als Differenzbetrag zwischen den Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms und den Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergütung des EEG-Stroms berechnen;

–        gemeinsam die EEG-Umlage in einem speziellen Format auf einer gemeinsamen Website veröffentlichen;

–        zusammengefasste Informationen über den geförderten Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlichen;

–        die für ein bestimmtes Jahr prognostizierte EEG-Umlage mit der eigentlich zutreffenden Umlage vergleichen und die Umlage für das Folgejahr anpassen;

–        Prognosen für mehrere Jahre im Voraus veröffentlichen;

–        die EEG-Umlage bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen erheben;

–        (jeder für sich) für alle mit dem EEG 2012 zusammenhängenden Finanzflüsse (Ausgaben und Einnahmen) gesonderte Bankkonten führen.

88      Die Kommission folgerte daraus, dass die ÜNB nicht nur private Ansprüche untereinander durchsetzten, sondern auch ihren gesetzlichen Schuldverhältnissen nach dem EEG 2012 nachkämen.

89      Drittens würden die ÜNB bei der Verwaltung der EEG-Umlage vom Staat streng überwacht. Diese Überwachung erfolge durch die BNetzA, die auch über die erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse verfüge. Die BNetzA überwache insbesondere, wie die ÜNB den zu Einspeisetarifen vergüteten Strom auf dem Spotmarkt vermarkteten, dass die ÜNB die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermittelten, festlegten und veröffentlichten, dass die ÜNB den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die EEG-Umlage ordnungsgemäß in Rechnung stellten, dass die Einspeisetarife und die Prämien den ÜNB ordnungsgemäß in Rechnung gestellt würden und dass die EEG-Umlage nur für Elektrizitätsversorgungsunternehmen verringert werde, die die Voraussetzungen nach § 39 EEG 2012 erfüllten. Die BNetzA erhalte von den ÜNB auch Informationen über die Förderung des EEG-Stroms und über die Erhebung der Umlage bei den Versorgern. Schließlich könne die BNetzA auch Geldbußen verhängen und Beschlüsse fassen, u. a. Beschlüsse zur Festsetzung der Höhe der EEG-Umlage (Erwägungsgründe 119 bis 122 des angefochtenen Beschlusses).

90      Viertens bestehe im Rahmen der Funktionsweise des EEG 2012 eine allgemeine Kontrolle des Staates, die sich daraus ergebe, dass der Staat über seine Rechtsvorschriften einen Mitteltransfer organisiere und festlege, für welche Zwecke diese Mittel verwendet werden dürften. Wie sich u. a. aus der dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851), zugrunde liegenden Rechtssache ergebe, sei der entscheidende Aspekt, dass der Staat ein System geschaffen habe, bei dem die ÜNB durch die EEG-Umlage einen vollständigen Ausgleich für die ihnen entstehenden Kosten erhielten und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt seien, die EEG-Umlage an die Letztverbraucher weiterzugeben. Die staatliche Kontrolle über die Mittel bedeute nicht, dass die betreffenden Mittel aus dem bzw. in den Staatshaushalt übertragen werden müssten, sondern es genüge für eine staatliche Kontrolle über die Mittel, dass der Staat – wie im vorliegenden Fall – genau regele, was im Fall eines Defizits oder eines Überschusses auf dem Konto für die EEG-Umlage zu geschehen habe.

91      Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen Argumente zu prüfen, ob die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht zu dem Schluss gelangte, dass im Rahmen des EEG 2012 staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Einsatz kamen.

92      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in den Rn. 2 bis 12 ausgeführt – die von den ÜNB erhobene und verwaltete EEG-Umlage unstreitig letztlich die durch die Einspeisetarife und die Marktprämie, die im EEG 2012 vorgesehen sind, entstehenden Kosten decken soll, indem den Erzeugern von EEG-Strom für den von ihnen erzeugten Strom ein über dem Marktpreis liegender Preis gesichert wird. Daher ist anzunehmen, dass die EEG-Umlage hauptsächlich das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat gesetzlich festgelegten öffentlichen Politik zur Förderung der Erzeuger von EEG-Strom ist.

93      Erstens ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die ÜNB durch das EEG 2012 mit der Verwaltung des Systems zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen betraut sind. Wie die Kommission zutreffend festgestellt hat (siehe oben, Rn. 87 und 88), überträgt das EEG 2012 den ÜNB hierzu eindeutig eine Reihe von Pflichten und Rechten bezüglich der Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Mechanismen, so dass die ÜNB die zentrale Stelle in der Funktionsweise des in diesem Gesetz vorgesehenen Systems sind. Die u. a. in den §§ 34 bis 39 EEG 2012 vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung dieses Systems sind hinsichtlich ihrer Wirkungen mit einer staatlichen Konzession vergleichbar. Die an der Funktionsweise des EEG 2012 beteiligten Mittel werden nämlich ausschließlich im öffentlichen Interesse und entsprechend den zuvor vom deutschen Gesetzgeber festgelegten Modalitäten verwaltet. Diese in den Mehrkosten, die auf die Letztverbraucher abgewälzt und von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen den ÜNB für EEG-Strom gezahlt werden, dessen Preis über dem Marktpreis für Strom liegt, bestehenden Mittel fließen nämlich nicht direkt von den Letztverbrauchern an die Erzeuger von EEG-Strom, d. h. zwischen autonomen Wirtschaftsteilnehmern, sondern erfordern das Eingreifen zwischengeschalteter Stellen, die insbesondere mit ihrer Einnahme und Verwaltung betraut sind. Hervorzuheben ist insbesondere, dass diese Mittel nicht in das allgemeine Budget der ÜNB fließen und ihnen nicht zur freien Verfügung stehen; vielmehr werden sie in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen und unter Ausschluss anderer Zwecke allein zur Finanzierung der Förder- und Ausgleichsregelung verwendet. Somit weist die Situation der ÜNB in der vorliegenden Rechtssache entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland Gemeinsamkeiten zur Situation der Samenwerkende ElektriciteitsProduktiebedrijven NV in der dem Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413), zugrunde liegenden Rechtssache und zur Situation der Abwicklungsstelle für Ökostrom AG in der dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T‑251/11, EU:T:2014:1060), zugrunde liegenden Rechtssache auf.

94      Daher ist davon auszugehen, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den ÜNB gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand bleiben, da die für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es ermöglichen, die ÜNB insgesamt einer eine staatliche Konzession in Anspruch nehmenden Einrichtung gleichzustellen.

95      Zweitens ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Mittel, die mit der EEG-Umlage erwirtschaftet werden und zur Finanzierung der Förderregelung für EEG-Strom und zur Finanzierung der Ausgleichsregelung bestimmt sind, mittels Belastungen erlangt werden, die das EEG 2012 letztlich Privatpersonen auferlegt. Denn § 37 EEG 2012 sieht aufgrund der in diesem Gesetz den NB auferlegten Pflicht, den Erzeugern von EEG-Strom eine zusätzliche Vergütung oder eine Marktprämie zu zahlen, für die ÜNB die Möglichkeit vor, von den Versorgungsunternehmen einen Aufschlag zu verlangen, den sie anschließend auf die Letztverbraucher entsprechend den vom Gesetzgeber festgelegten Modalitäten – insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Rechnungen – abwälzen können. Unstreitig wälzen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die sich aus der EEG-Umlage ergebende finanzielle Belastung in der Praxis auf die Letztverbraucher ab (siehe oben, Rn. 9), wodurch sie die Erstattung der im Zusammenhang mit dieser Pflicht anfallenden Kosten anstreben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Belastung, hinsichtlich deren die SIU entsprechend den oben in Rn. 11 ausgeführten Modalitäten in den Genuss einer Begrenzung kommen, 20 % bis 25 % des Gesamtbetrags der Rechnung eines durchschnittlichen Letztverbrauchers ausmacht, wie die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat. Angesichts der Höhe dieser Belastung ist ihre Abwälzung auf die Letztverbraucher daher als eine vom deutschen Gesetzgeber vorhergesehene und geplante Folge anzusehen. Somit sind die Letztverbraucher von Strom gerade wegen des EEG 2012 de facto zur Zahlung dieses Aufschlags bzw. dieser Mehrkosten verpflichtet. Es handelt sich um eine Belastung, die einseitig vom Staat im Rahmen seiner Politik zur Förderung der Erzeuger von EEG-Strom auferlegt wird und die hinsichtlich ihrer Wirkungen einer Abgabe auf den Stromverbrauch in Deutschland gleichgestellt werden kann. Denn die Belastung wird von einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse, nämlich zum Klima- und Umweltschutz, auferlegt, um die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu gewährleisten und Technologien zur Erzeugung von EEG-Strom weiterzuentwickeln, und dies geschieht anhand des objektiven Kriteriums der von den Versorgern an ihre Letztverbraucher gelieferten Strommenge (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 43 bis 47). Wie die Kommission im 99. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorhebt, hat der Staat nicht nur festgelegt, wem der Vorteil gewährt werden soll, welche Förderkriterien gelten und wie hoch die Förderung ausfällt, sondern er hat auch die finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten der Förderung des EEG-Stroms bereitgestellt. Außerdem hat die Bundesrepublik Deutschland, abweichend von den tatsächlichen Umständen der dem Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348), zugrunde liegenden Rechtssache, nicht vorgetragen – und es gibt auch keine dahin gehenden Anhaltspunkte in den Akten –, dass die Initiative zur Besteuerung im Wege der fraglichen Maßnahme von abgabepflichtigen Einheiten ausgegangen wäre, dass die ÜNB nur als ein Instrument in einem von solchen Einheiten selbst geschaffenen System fungierten oder dass sie selbst über die Verwendung der damit erwirtschafteten finanziellen Ressourcen entschieden hätten.

96      Daher sind die fraglichen, mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge, die bei den Letztverbrauchern von Strom erhoben werden und auf die den NB mit dem EEG 2012 auferlegte Pflicht zurückgehen, den Erzeugern von EEG-Strom eine zusätzliche Vergütung oder eine Marktprämie zu zahlen, als Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel zu qualifizieren, die einer Abgabe gleichgestellt werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T‑251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 68). Jedenfalls lassen sich diese Mittel nicht als Eigenmittel der ÜNB einstufen, denen der Staat gesetzlich bloß eine besondere Verwendung vorgeschrieben habe, da sie, wie die Kommission im 128. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorhebt, den ÜNB nie zur freien Verfügung standen.

97      Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Abgabe wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende nur dann als integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, wenn nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C‑393/04 und C‑41/05, EU:C:2006:403, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Nachweis eines solchen Zusammenhangs zwischen der von den ÜNB mittels der EEG-Umlage erhobenen Abgabe und der Beihilfe zugunsten der Förderung der Erzeugung von EEG-Strom erbracht ist.

98      Zum Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), auf das sich die Bundesrepublik Deutschland stützt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Wesentlichen deshalb verneinte, weil die in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache streitige deutsche Regelung, die die privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtete, EEG-Strom zu über dem wirtschaftlichen Wert liegenden Mindestpreisen abzunehmen, und die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufteilte, keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel bot. Vor diesem Hintergrund hielt der Gerichtshof den Umstand, dass die genannte Regelung den EEG-Strom erzeugenden Unternehmen einen unbestreitbaren Vorteil gewährte und dieser Vorteil die Folge des Eingreifens der öffentlichen Hand war, nicht für ausreichend, um die fragliche Maßnahme als Beihilfe zu qualifizieren.

99      Die Analyse des Sachverhalts der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache zeigt jedoch, dass der im vorangegangenen deutschen Gesetz vorgesehene Mechanismus, anders als die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende deutsche Maßnahme, weder die ausdrückliche Abwälzung der Mehrkosten auf die Letztverbraucher noch ein Tätigwerden einer mit der Erhebung oder der Verwaltung der die Beihilfe bildenden Beträge betrauten Mittelsperson und damit keine Einheiten vorsah, deren Struktur oder Rolle den ÜNB in ihrer Gesamtheit vergleichbar wäre.

100    Anders als im vorliegenden Fall bestand der Vorteil, mit dem sich der Gerichtshof im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), befasste, in der Garantie für die begünstigten Unternehmen, sämtliche aus erneuerbaren Quellen gewonnene Energie verkaufen zu können, und darin, dass der Verkaufspreis über dem Marktpreis lag, ohne dass eine Regelung zur Finanzierung dieses Aufschlags mittels einer Umlage eingeführt wurde, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann und deren Betrag für jede an einen Letztverbraucher gelieferte kWh Strom gleich ist.

101    Darüber hinaus wurden in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache die privaten Unternehmen nicht – wie in der vorliegenden Rechtssache – vom betreffenden Mitgliedstaat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut, sondern waren nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35). In der vorliegenden Rechtssache kommen die ÜNB ihrer Pflicht zur zusätzlichen Vergütung der Erzeuger von EEG-Strom unstreitig nicht unter Einsatz eigener finanzieller Mittel nach, sondern mit den Mitteln, die mit der EEG-Umlage erwirtschaftet, von den ÜNB verwaltet und ausschließlich zur Finanzierung der durch das EEG 2012 eingeführten Förder- und Ausgleichsregelung verwendet werden.

102    Somit waren die Gelder, um die es in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache ging, nicht als staatliche Mittel anzusehen, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und kein Mechanismus wie der im vorliegenden Fall fragliche, vom Mitgliedstaat zum Ausgleich der sich aus dieser Abnahmepflicht ergebenden Mehrkosten geschaffene und geregelte bestand, mit dem der Staat den privaten Versorgern die vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36).

103    Aus der Analyse des Sachverhalts der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache geht überdies hervor, dass das vom vorangegangenen deutschen Gesetz geschaffene System, anders als die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende deutsche Maßnahme, keinen der Besonderen Ausgleichsregelung vergleichbaren Mechanismus vorsah, mit dem eine von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf die SIU abwälzbare Begrenzung der EEG-Umlage eingeführt wird.

104    Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich das im vorliegenden Fall von der Bundesrepublik Deutschland eingeführte streitige System insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Verwaltung, der Verwendung, der Umlage und der Zuweisung der betreffenden Mittel wesentlich von dem System unterscheidet, das Gegenstand der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache war.

105    Drittens sind die ÜNB zwar größtenteils Aktiengesellschaften des Privatrechts. Dies kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls jedoch nicht als hinreichend angesehen werden, um die Schlussfolgerung zu entkräften, dass im Rahmen der sich aus dem EEG 2012 ergebenden Maßnahmen staatliche Mittel eingesetzt werden.

106    Wie oben in den Rn. 93 und 94 ausgeführt, sind die ÜNB nämlich, neben den mit ihrer Haupttätigkeit verbundenen Aufgaben, mit der Verwaltung des Systems zur Förderung der Erzeugung von EEG-Strom beauftragt. Wie die Kommission im 107. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt, werden sie zudem bei dieser Aufgabe überwacht, so dass sie die im Rahmen der streitigen Maßnahme eingenommenen Gelder, die die von der Maßnahme betroffenen Versorger an sie zu entrichten haben, nicht für andere als die vom deutschen Gesetzgeber bestimmten Zwecke verwenden dürfen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Tätigkeit dieser Einrichtungen im Rahmen der Ausführung ihrer sich aus dem EEG 2012 ergebenden Aufgaben nicht diejenige einer wirtschaftlichen Einheit ist, die zum Zweck der Gewinnerzielung frei auf dem Markt tätig ist, sondern eine Tätigkeit, die der deutsche Gesetzgeber eingegrenzt hat, indem er sie hinsichtlich der Ausführung dieser Aufgaben beschränkt hat.

107    Hinzu kommt, dass die ÜNB verpflichtet sind, die finanziellen Beträge, die sie in Anwendung der fraglichen Maßnahme einnehmen, auf einem der Kontrolle durch staatliche Stellen unterliegenden Sonderkonto zu verwalten, wie u. a. aus § 61 EEG 2012 hervorgeht. Dies stellt, im Zusammenhang mit den vom EEG 2012 den ÜNB übertragenen speziellen Befugnissen und Pflichten gesehen, ein weiteres Indiz dafür dar, dass es sich nicht um Mittel handelt, die normalen, zum privaten Sektor gehörenden Einnahmen entsprechen und der freien Verfügung des sie verwaltenden Unternehmens unterliegen, sondern um besondere Mittel, deren Verwendung für ganz bestimmte Zwecke im Voraus vom deutschen Gesetzgeber festgelegt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T‑67/94, EU:T:1998:7, Rn. 106 bis 108).

108    Insbesondere wird die Kontrolle der ÜNB durch staatliche Stellen auf mehreren Stufen ausgeübt. Zum einen erfolgt eine Kontrolle durch die BNetzA. Nach § 61 EEG 2012 hat die BNetzA im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben u. a. zu überwachen, dass die ÜNB den EEG-Strom entsprechend der Vorschriften des § 37 EEG 2012 vermarkten und die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechnen.

109    Zum anderen werden der BNetzA nach § 48 EEG 2012 die für den Ausgleichsmechanismus verwendeten Daten von den ÜNB übermittelt.

110    Das Bestehen einer solchen strengen Kontrolle der Übereinstimmung des Handelns der ÜNB mit dem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, auch wenn sie nachträglich erfolgt, fügt sich aber in die allgemeine Systematik der vom EEG 2012 vorgesehenen Gesamtstruktur ein. Diese Kontrolle bestätigt damit den u. a. aus den von diesen Einrichtungen ausgeübten Befugnissen gezogenen und auf ihren Aufgaben und Pflichten beruhenden Schluss, dass die ÜNB nicht für eigene Rechnung und frei handeln, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kontrolle, denen die ÜNB unterworfen sind, keine unmittelbare Auswirkung auf die laufende Verwaltung der fraglichen Finanzierungen hat, handelt es sich gleichwohl um ein zusätzliches Element, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Tätigkeit der ÜNB auf den durch das EEG 2012 festgelegten Rahmen beschränkt bleibt.

111    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission im 138. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 98 bis 137 zu Recht die Ansicht vertreten hat, dass der in den §§ 16 bis 33i EEG 2012 in Form der Einspeisetarife und Marktprämien zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom vorgesehene Vorteil vorliegend einer von staatlichen Behörden festgesetzten Abgabe unter Einsatz staatlicher Mittel gleichkam, da der Staat über die Rechtsordnung einen Mitteltransfer organisierte und festlegte, für welche Zwecke diese Mittel verwendet werden durften.

112    Diese Schlussfolgerung gilt auch für den Vorteil zugunsten energieintensiver Unternehmen wie den SIU, da der vom EEG 2012 vorgesehene Ausgleichsmechanismus, wie die Kommission im 114. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausführt, eine zusätzliche Belastung für die ÜNB darstellt. Jede Verringerung der EEG-Umlage bewirkt nämlich gerade eine Verringerung der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei den SIU erhobenen Beträge und kann als Ursache von Einbußen bei den Einnahmen der ÜNB angesehen werden. Diese Einbußen werden jedoch anschließend bei anderen Versorgern und de facto anderen Letztverbrauchern wieder hereingeholt, um die so entstandenen Einbußen auszugleichen; dies hat die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts im Übrigen bestätigt. Somit ist der durchschnittliche Letztverbraucher in Deutschland in gewisser Weise an der Subventionierung der SIU beteiligt, die in den Genuss einer Begrenzung der EEG-Umlage kommen. Im Übrigen stellt auch der Umstand, dass die Letztverbraucher, die keine SIU sind, Mehrkosten tragen müssen, die durch die den SIU zugutekommende Begrenzung der EEG-Umlage entstehen, ein zusätzliches Indiz dar, wenn er zusammen mit den vorstehenden Ausführungen gewürdigt wird, wonach die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Mittel besondere Mittel sind, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch entsprechen und deren Verwendung für ganz bestimmte Zwecke im Voraus vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung einer staatlichen Politik und nicht einer privaten Initiative festgelegt wurde.

113    Diese Schlussfolgerungen werden durch das übrige Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht entkräftet.

114    Soweit die Bundesrepublik Deutschland ihr Vorbringen auch darauf stützt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache denen der dem Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348), zugrunde liegenden Rechtssache ähnelten, ist festzustellen, dass sich diese Umstände von denen des vorliegenden Rechtsstreits unterscheiden.

115    In der dem Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348), zugrunde liegenden Rechtssache wurde dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden, mit der eine innerhalb der landwirtschaftlichen Branchenorganisation für die Erzeugung und Aufzucht von Puten geschlossene Vereinbarung über die Einführung eines Beitrags zur Finanzierung von dieser Organisation beschlossener gemeinsamer Tätigkeiten auf sämtliche Angehörigen dieser Branche erstreckt wurde, mit den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist.

116    In Rn. 36 des Urteils vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die nationalen Behörden auf die Mittel, die aus den in Rede stehenden Beiträgen fließen, tatsächlich nicht zurückgreifen können, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen, da die betreffende Branchenorganisation über die Verwendung dieser Mittel entscheidet, die ausschließlich den von ihr selbst bestimmten Zielen gewidmet sind.

117    In der vorliegenden Rechtssache können die ÜNB dagegen unstreitig nicht frei über die Verwendung der durch die EEG-Umlage erwirtschafteten Mittel entscheiden und sie gegebenenfalls für Zwecke einsetzen, die sie selbst bestimmen. Nach dem EEG 2012 sind die ÜNB nämlich verpflichtet, die EEG-Umlage ausschließlich zum Zweck der Vergütung der Erzeuger von EEG-Strom zu verwalten. Insoweit müssen sie alle mit dem EEG 2012 zusammenhängenden Finanzflüsse (Ausgaben und Einnahmen) in einem von ihrer eigenen Buchhaltung gesonderten Bankkonto führen und die für ein bestimmtes Jahr eingenommene EEG-Umlage mit ihrem eigentlich zutreffenden Wert vergleichen, um die Umlage für das Folgejahr anzupassen, damit vermieden wird, dass auf dem für die Verwaltung der mit dem EEG 2012 zusammenhängenden Finanzflüsse verwendeten Bankkonto ein Guthaben oder Defizit entsteht. Somit lässt sich in der vorliegenden Rechtssache nicht bestreiten, dass die mit dem EEG 2012 verfolgten Ziele, nämlich in erster Linie die Förderung der Erzeuger von EEG-Strom, aber auch der SIU, anders als in der dem Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348), zugrunde liegenden Rechtssache voll und ganz vom Staat durch die allein aus eigenem Antrieb erlassenen Gesetze und Vorschriften bestimmt werden.

118    Daher ändert der fehlende tatsächliche Zugang des Staates zu den mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Mitteln – in dem Sinne, dass diese fraglos nicht über den Staatshaushalt fließen – im vorliegenden Fall nichts am bestimmenden Einfluss des Staates auf die Verwendung dieser Mittel und an dessen Befähigung, im Vorhinein durch den Erlass des EEG 2012 über die zu verfolgenden Ziele und die Verwendung dieser Mittel in ihrer Gesamtheit zu entscheiden.

119    Zu den Urteilen vom 14. Januar 2015, Eventech (C‑518/13, EU:C:2015:9), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C‑690/13, EU:C:2015:235), auf die sich die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Erwiderung berufen hat, ist festzustellen, dass der Gerichtshof darin entschieden hat, dass zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden muss.

120    Den Urteilen vom 14. Januar 2015, Eventech (C‑518/13, EU:C:2015:9), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C‑690/13, EU:C:2015:235), liegen jedoch andere Sachverhalte zugrunde. Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „Beihilfe“ zwangsläufig Vorteile einschließt, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die zu diesem Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C‑200/97, EU:C:1998:579, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ergibt sich aus der oben in Rn. 35 angeführten ständigen Rechtsprechung, dass nicht danach unterschieden werden darf, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder über eine von ihm bestimmte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird. Da in der vorliegenden Rechtssache die ÜNB dazu bestimmt wurden, die EEG-Umlage gemeinsam zu verwalten, und da ihnen die Verwaltung der durch die Funktionsweise der dem EEG 2012 innewohnenden Mechanismen entstehenden Finanzflüsse obliegt, kann mit dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass die Regelung zur Förderung von EEG-Strom den Staatshaushalt nicht belastet, in der vorliegenden Rechtssache die Existenz staatlicher Mittel nicht ausgeschlossen werden.

121    Diese Schlussfolgerungen werden auch durch das übrige Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht entkräftet.

122    Zunächst ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass ein bei der EEG-Umlage gegebenenfalls zu viel erhobener Betrag in keinem Fall dem Staatshaushalt zufließe. Zwar ergibt sich schon aus der Funktionsweise des EEG 2012, dass die durch die EEG-Umlage anfallenden etwaigen Überschüsse oder Defizite der ÜNB im Folgejahr im Rahmen der Festlegung der EEG-Umlage einschließlich Zinsen in jedem Fall ausgeglichen werden müssen, wie die Parteien übereinstimmend anerkennen. Dieser vom EEG 2012 vorgesehene jährliche Ausgleich schließt nämlich letztlich einen Überschuss- oder Defizitsaldo in der der Verwaltung der EEG-Umlage gewidmeten Buchhaltung der ÜNB aus, so dass der Fall, dass ein bei der EEG-Umlage etwa zu viel erhobener Betrag in den Staatshaushalt fließt, zwangsläufig nicht eintreten kann. Wie oben in Rn. 111 festgestellt, ergibt sich im vorliegenden Fall der Einsatz staatlicher Mittel jedoch gerade daraus, dass der Staat über die Rechtsordnung einen Mitteltransfer organisiert und festlegt, für welche Zwecke diese Mittel verwendet werden müssen, und nicht aus dem Vorhandensein enger Verbindungen zum Staatshaushalt.

123    Jedenfalls ergibt sich aus der oben in den Rn. 92 bis 112 vorgenommenen Prüfung des EEG 2012, dass die fragliche Maßnahme grundsätzlich einen ununterbrochenen Zugang der ÜNB zu den Finanzierungen vorsieht, die für die Durchführung der ihnen zur Erfüllung ihrer Aufträge übertragenen Aufgaben von öffentlichem Interesse, mit denen eine vom Staat festgelegte Politik umgesetzt werden soll, erforderlich sind. Dies stärkt aber nur die Schlussfolgerung, dass die ÜNB nicht wie typische Unternehmen am Markt tätig sind, die alle üblichen Risiken und Unwägbarkeiten einschließlich der finanziellen Risiken zu tragen haben, sondern als besondere Einheiten, deren Rolle durch die fraglichen Rechtsvorschriften streng abgegrenzt wird.

124    Sodann ist auch das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen, dass erstens die streitige Maßnahme keine Verbindung zum Staatshaushalt oder zum Haushalt einer öffentlichen Einrichtung aufweise, zweitens weder die BNetzA noch der Staat im weiteren Sinne den genauen Betrag der EEG-Umlage festsetze, drittens die staatliche Natur der für die Besondere Ausgleichsregelung verwendeten Mittel nicht aus der Rolle des BAFA folge und viertens eventuelle Klagen im Zusammenhang mit dem System der EEG-Umlage nach der streitigen Maßnahme dem normalen zivilrechtlichen und nicht dem verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren folgten.

125    Zum einen ist nämlich bereits festgestellt worden, dass die fraglichen Mittel von vornherein als staatliche Finanzierungen zu qualifizieren sind, u. a., weil die Letztverbraucher einen Aufschlag zahlen müssen, der einer Abgabe für die Umsetzung einer vom Staat festgelegten Politik gleichgestellt werden kann. Zum anderen ist auch festgestellt worden, dass die ÜNB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in einem vom deutschen Gesetzgeber klar abgegrenzten Rahmen handelten. Sie werden im Übrigen streng von den zuständigen deutschen Stellen kontrolliert. Mittelaufkommen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, können jedoch als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist. Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass ein Mechanismus, mit dem die Mehrkosten, die Unternehmen durch eine Abnahmepflicht für Strom aus Windkraftanlagen zu einem höheren als dem Marktpreis entstehen, vollständig ausgeglichen werden und dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird, wie er in dem im konkreten Fall geprüften französischen Gesetz vorgesehen war, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie, entsprechend, Rn. 26).

126    Schließlich ist auch das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, dass die den SIU zugutekommende Begrenzung der EEG-Umlage eine von Ökonomen als „Ramsey Pricing“ (Ramsey-Preise) bezeichnete Praxis differenzierter Preise oder eine Quersubvention zwischen kleinen und großen Stromverbrauchern darstelle. Zwar ist schon die Existenz der EEG-Umlage die Folge politischer Entscheidungen, und ihre Höhe kann von den Verbrauchern nicht beeinflusst werden, so dass diese sich bei kleinen Verbrauchern, die unter dem Aspekt der Nachfrage weniger sensibel auf Änderungen des Strompreises reagieren als die SIU, im Verhältnis stärker in der Abschlussrechnung bemerkbar machen kann. Insoweit entspricht es jedoch ständiger Rechtsprechung, dass Betriebsbeihilfen Beihilfen sind, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T‑177/10, EU:T:2014:897, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich stellt die fragliche Begrenzung, die es den SIU ermöglicht, ihre definitionsgemäß zur laufenden Verwaltung gehörenden Stromverbrauchskosten zu senken, eine Betriebsbeihilfe dar, bei der – wie insbesondere oben in den Rn. 95 und 96 dargelegt worden ist – staatliche Mittel zum Einsatz kommen.

127    Aus dieser Prüfung folgt, dass die aus dem EEG 2012 resultierenden Mechanismen hauptsächlich das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat durch das EEG 2012 festgelegten Politik zur Unterstützung der Erzeuger von EEG-Strom sind und dass erstens die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den ÜNB gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand bleiben, zweitens die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten fraglichen Beträge Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel sind, die einer Abgabe gleichgestellt werden können, und drittens die Befugnisse und Aufgaben der ÜNB den Schluss zulassen, dass sie nicht für eigene Rechnung und frei handeln, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe, die einer eine staatliche Konzession in Anspruch nehmenden Einrichtung gleichgestellt sind.

128    Nach alledem ist die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass im Rahmen des EEG 2012 staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Einsatz kamen.

129    Mithin ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

130    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Papasavvas

Bieliūnas

Forrester

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Mai 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.