Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Januar 2014 – Ohrgaard/Kommission
(Rechtssache F-151/12)1
(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzung eines ständigen Wohnsitzes in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts – Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation – Begriff – Fünfmonatiges Praktikum bei der Kommission – Ausschluss)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jakob Ohrgaard (Frederiksberg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal, D. de Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger keine Auslandszulage zu gewähren
Tenor des Urteils
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. März 2012, Herrn Ohrgaard keine Auslandszulage zu gewähren, in der durch die Entscheidung vom 31. August 2012, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, geänderten Fassung, wird aufgehoben.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Ohrgaard zu tragen.
________________________1 ABl. C 55 vom 23.2.2013, S. 26.