Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Januar 2014 – Ohrgaard/Kommission

(Rechtssache F-151/12)1

(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzung eines ständigen Wohnsitzes in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts – Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation – Begriff – Fünfmonatiges Praktikum bei der Kommission – Ausschluss)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jakob Ohrgaard (Frederiksberg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal, D. de Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger keine Auslandszulage zu gewähren

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. März 2012, Herrn Ohrgaard keine Auslandszulage zu gewähren, in der durch die Entscheidung vom 31. August 2012, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, geänderten Fassung, wird aufgehoben.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Ohrgaard zu tragen.

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1     ABl. C 55 vom 23.2.2013, S. 26.