Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 12. März 2020 – Roxtec/EUIPO

(Rechtssache C893/19 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Beweislast

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 11)

2.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels – Formerfordernisse – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 12-14)

3.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 15, 16)

4.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1 und Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 17)

5.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 18-23)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Die Roxtec AB trägt ihre eigenen Kosten.