Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. Juli 2019 – Passenger Rights spółka akcyjna mit Sitz in Warschau/Ryanair DAC mit Sitz in Dublin (Irland)

(Rechtssache C-519/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Passenger Rights SA

Beklagte: Ryanair DAC mit Sitz in Dublin (Irland)

Vorlagefrage

Sind Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20122 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – soweit es um die Prüfung der Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung geht – dahin auszulegen, dass sich auf die fehlende individuelle Verhandlung von Vertragsklauseln und die Anwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln in einer Gerichtsstandsvereinbarung auch der Enderwerber einer Forderung berufen kann, der diese im Wege der Abtretung von einem Verbraucher erworben hat, selbst aber kein Verbraucher ist?

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1 ABl. 1993, L 95, S. 29.

2 ABl. 2012, L 351, S. 1.