Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 27. Februar 2019 - MG, NH gegen Germanwings GmbH

(Rechtssache C-190/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MG, NH

Beklagte: Germanwings GmbH

Vorlagefrage

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reisebüro erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.