Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2019 –BI/Kommission

(Rechtssache C99/19 P)

„Rechtsmittel – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nicht anfechtbare Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union – Offensichtliche Unzuständigkeit“

Rechtsmittel – Streitgegenstand – Aufhebung eines Beschlusses, mit dem der Antrag des Rechtsmittelführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde – Nicht anfechtbare Entscheidung – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 148 Abs. 8)

(vgl. Rn. 5-7)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel von BI wird wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurückgewiesen.

2.

BI trägt die Kosten.