Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2019 –BI/Kommission
(Rechtssache C‑99/19 P)
„Rechtsmittel – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nicht anfechtbare Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union – Offensichtliche Unzuständigkeit“
Rechtsmittel – Streitgegenstand – Aufhebung eines Beschlusses, mit dem der Antrag des Rechtsmittelführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde – Nicht anfechtbare Entscheidung – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 148 Abs. 8)
(vgl. Rn. 5-7)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel von BI wird wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurückgewiesen. |