Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des The Labour Court – Irland) – David L. Parris/Trinity College Dublin u. a.

(Rechtssache C-443/15)1

(Grundrechte – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf –Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 – Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters – Nationale Ruhegehaltsregelung – Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner – Voraussetzung – Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs – Zivilrechtlicher Lebensbund – Keine Möglichkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat vor 2010 – Nachgewiesene dauerhafte Beziehung – Art. 6 Abs. 2 – Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

The Labour Court, Irland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: David L. Parris

Beklagte: Trinity College Dublin, Trinity College Dublin, Higher Education Authority, Department of Public Expenditure and Reform, Department of Education and Skills

Tenor

Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.

Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, wenn sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

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1 ABl. C 354 vom 26.10.2015.