Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 – Rouffaud/EAD
(Rechtssache F-59/13 RENV)1
(Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Personal des EAD – Vertragsbediensteter – Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten – Umdeutung eines Vertrags als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten in einen unbefristeten Vertrag als Vertragsbediensteter – Ablehnung)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Thierry Rouffaud (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers, seine aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverträge in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten und den Zeitraum, in dem er als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten verwendet wurde, als Dienstzeit als Vertragsbediensteter anzuerkennen, abgelehnt wurde
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen F-59/13 und F-59/13 RENV.
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T-457/14 P und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Thierry Rouffaud in der Rechtssache T-457/14 P zu tragen.
____________1 ABl. C 233 vom 10.8.2013, S. 14 (ursprüngliche Rechtssache F-59/13).