Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 29. November 2016 - Sebastian W. Kreuziger gegen Land Berlin
(Rechtssache C-619/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sebastian W. Kreuziger
Beklagter: Land Berlin
Vorlagefragen
Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG1 dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt hat, obwohl ihm dies möglich war?
Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben?
____________1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; ABl. L 299, S. 9.