URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

21. Februar 2013(*)

„Unionsbürgerschaft – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Grundsatz der Gleichbehandlung − Art. 45 Abs. 2 AEUV – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Art. 7 Abs. 2 − Richtlinie 2004/38/EG – Art. 24 Abs. 1 und 2 – Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen – Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert – Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums − Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats – Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium“

In der Rechtssache C‑46/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Ankenævn for Statens Uddannelsesstøtte (Dänemark) mit Entscheidung vom 24. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 2012, in dem Verfahren

L. N.

gegen

Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Jarašiūnas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2012

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und C. Thorning als Bevollmächtigte,

–        der norwegischen Regierung, vertreten durch E. Leonhardsen, M. Emberland und B. Gabrielsen als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Roussanov und C. Barslev als Bevollmächtigte,

–        aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77 mit Berichtigungen in ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2005, L 197. S. 34).

2        Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit von N. gegen die Styrelse for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte (Amt für Hochschulbildung und Ausbildungsförderung, im Folgenden: VUS) wegen deren Weigerung, N. Ausbildungsförderung zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

3        Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) bestimmt:

„(1)       Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2)       Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

…“

 Die Richtlinie 2004/38

4        Die Erwägungsgründe 1, 3, 10, 20 und 21 der Richtlinie 2004/38 lauten:

„(1)       Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(3)       Die Unionsbürgerschaft sollte der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen. Daher müssen die bestehenden Gemeinschaftsinstrumente, die Arbeitnehmer und Selbständige sowie Studierende und andere beschäftigungslose Personen getrennt behandeln, kodifiziert und überarbeitet werden, um das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken.

(10)       Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen.

(20)       Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfordert, dass alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaat in den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleiche Behandlung wie Inländer genießen; dies gilt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen.

(21)       Allerdings sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat überlassen bleiben, zu bestimmen, ob er anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, die diesen Status beibehalten, und ihren Familienangehörigen Sozialhilfe während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder im Falle von Arbeitssuchenden für einen längeren Zeitraum gewährt oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Unterhaltsbeihilfen für die Zwecke des Studiums, einschließlich einer Berufsausbildung, gewährt.“

5        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sieht vor, dass diese Richtlinie für jeden Unionsbürger gilt, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält.

6        Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„(1)       Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)      für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen,

c)      –      bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

–        über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, …

(3)       Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

d)       er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.“

7        Art. 24 („Gleichbehandlung“) der Richtlinie 2004/38 lautet:

„(1)       Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

(2)       Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.“

 Dänisches Recht

8        § 2a Abs. 2 und 4 der Gesetzesbekanntmachung Nr. 661 vom 29. Juni 2009 über die staatliche Ausbildungsförderung (Folketingstidende 2005/2006, L 95, Ergänzung A, S. 2854) bestimmt:

„…

2.      Auszubildende, die EU-Bürger oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR] sind, und ihre Familienangehörigen können Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in Dänemark oder im Ausland gemäß den Bedingungen erhalten, die sich aus dem EU-Recht und dem EWR-Abkommen ergeben. EU-Bürger und Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats, die nicht Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige in Dänemark sind, und ihre Familienangehörigen, haben erst nach fünf Jahren zusammenhängenden Aufenthalts in Dänemark Anspruch auf Ausbildungsförderung. …

4.       Der Bildungsminister kann Regeln über den Anspruch ausländischer Staatsbürger auf staatliche Förderung einer Ausbildung in Dänemark oder im Ausland erlassen.“

9        § 2a Abs. 2 der Gesetzesbekanntmachung Nr. 661 wurde durch § 67 der Bekanntmachung Nr. 455 vom 8. Juni 2009 über die staatliche Ausbildungsförderung (Bekendtgørelse nr 455 af 8. juni 2009 om statens uddannelsesstøtte) durchgeführt. § 67 lautet:

„Ein EU-Bürger, der Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger in Dänemark gemäß den Bestimmungen des EU-Rechts ist, kann eine Förderung einer Ausbildung in Dänemark oder im Ausland zu den gleichen Bedingungen wie ein dänischer Staatsbürger erhalten. Als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger gemäß den Bestimmungen des EU-Rechts kann auch ein EU-Bürger angesehen werden, der zuvor Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger in Dänemark gewesen ist, wenn ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der früheren Arbeit in Dänemark besteht, sowie ein unfreiwillig Arbeitsloser, der aus gesundheitlichen Gründen oder infolge struktureller Gegebenheiten des Arbeitsmarkts für eine Beschäftigung in einem Beruf umgeschult werden muss, der keinen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Arbeit in Dänemark aufweist.“

10      § 3 der Bekanntmachung Nr. 474 vom 12. Mai 2011 über den Aufenthalt in Dänemark von Ausländern, für die die Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten (Bekendtgørelse nr 474 af 12. maj 2011 om ophold i Danmark for udlændinge, der er omfattet af Den Europæiske Unions regler [EU-opholdsbekendtgørelsen]), bestimmt:

„1.      Ein EU-Bürger, der Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger einschließlich Dienstleistender in Dänemark ist, hat ein über die drei Monate nach § 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinausgehendes Recht auf Aufenthalt in Dänemark.

2.      Ein Unionsbürger, der bisher unter Abs. 1 fiel, nun aber nicht länger erwerbstätig ist, behält seinen Status als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger,

1)      wenn der EU-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist,

2)      wenn der EU-Bürger, nachdem er länger als ein Jahr abhängig beschäftigt oder selbständig erwerbstätig gewesen ist, unverschuldet arbeitslos ist, was ordnungsgemäß festgestellt ist, und sich dem Jobcenter als Arbeitsuchender zur Verfügung gestellt hat,

3)      wenn der EU-Bürger nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags unverschuldet arbeitslos ist, was ordnungsgemäß festgestellt ist, und sich dem Jobcenter als Arbeitsuchender zur Verfügung gestellt hat,

4)      wenn der EU-Bürger im Laufe der ersten zwölf Monate unverschuldet seine Arbeit verloren hat oder unverschuldet nicht länger selbständig erwerbstätig ist, was ordnungsgemäß festgestellt ist, und sich dem Jobcenter als Arbeitsuchender zur Verfügung gestellt hat, oder

5)      wenn der EU-Bürger entweder eine Berufsausbildung im Zusammenhang mit seiner früheren Erwerbstätigkeit beginnt oder bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit irgendeine Berufsausbildung beginnt.

3.       Ein EU-Bürger, der unter Abs. 2 Nr. 3 oder 4 fällt, behält seinen Status als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger sechs Monate lang.

4.       Ein EU-Bürger, der nach Dänemark eingereist ist, um Arbeit zu suchen, hat ein Aufenthaltsrecht als Arbeitsuchender bis zu sechs Monaten ab der Einreise. Danach hat er ein Aufenthaltsrecht als Arbeitsuchender, solange nachgewiesen werden kann, dass er weiterhin auf Arbeitsuche ist und eine begründete Aussicht auf einen Arbeitsplatz besteht.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11      N., ein Unionsbürger, dessen Staatsangehörigkeit vom vorlegenden Gericht nicht angegeben worden ist, reiste am 6. Juni 2009 nach Dänemark ein.

12      Am 10. Juni 2009 wurde N. eine Vollzeitbeschäftigung bei einem internationalen Großhandelsunternehmen angeboten.

13      Am 29. Juni 2009 stellte ihm die Regionalverwaltung eine Registrierungsbescheinigung als Arbeitnehmer gemäß § 3 der Gesetzesbekanntmachung Nr. 474 aus.

14      Aus den Akten geht hervor, dass N. seine Aufnahme in die Copenhagen Business School (im Folgenden: CBS) vor dem Ablauf der Einschreibungsfrist am 15. März 2009 und somit vor seiner Einreise in das dänische Hoheitsgebiet beantragt hatte.

15      Am 10. August 2009 beantragte N. Ausbildungsförderung ab September 2009.

16      Am 10. September 2009 nahm N. sein Studium an der CBS auf. Er gab deshalb seine Stellung bei dem Großhandelsunternehmen auf, übt seither jedoch eine andere Arbeitnehmertätigkeit in Teilzeit aus.

17      Am 27. Oktober 2007 teilte das VUS N. mit, dass es seinen Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt habe.

18      Am 30. Oktober 2009 legte N. beim Ankenævn for Statens Uddannelsesstøtte (Beschwerdeausschuss in Angelegenheiten der staatlichen Ausbildungsförderung) Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und berief sich zur Begründung auf seine Stellung als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV und seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.

19      Am 7. Dezember 2009 bat das VUS die Regionalverwaltung um Angabe, ob N. die Voraussetzungen erfülle, um als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV betrachtet zu werden. Zunächst teilte die Verwaltung mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 mit, dass N. für die Zeit vom 29. Juni 2009 bis 10. September 2009 als „Arbeitnehmer“ zu betrachten sei. Sodann änderte sie mit Schreiben vom 12. April 2010 die Aufenthaltsgrundlage von N. und wies ihm statt des Arbeitnehmerstatus den Status eines Studierenden mit der Begründung zu, dass der Betroffene nach Dänemark hauptsächlich zu dem Zweck eingereist sei, dort eine Ausbildung zu absolvieren.

20      Mit Schreiben vom 28. September 2010 leitete das VUS die Sache an das vorlegende Gericht weiter. In diesem Schreiben führte es aus, dass für die Beweiswürdigung berücksichtigt werden müsse, dass N. nach Dänemark zu dem Zweck eingereist sei, dort eine Ausbildung zu absolvieren, denn er habe seine Aufnahme in die CBS vor seiner Einreise in diesen Mitgliedstaat beantragt und seine Ausbildung kurze Zeit später angetreten. Daher habe N. die Voraussetzungen, um als Arbeitnehmer betrachtet zu werden, nicht erfüllt.

21      Am 31. August 2011 wandte sich das vorlegende Gericht an das VUS und bat um Feststellung, ob der Begriff Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts auf N anwendbar sei. Gleichzeitig bat es das VUS, sich zur Klärung dieses Sachverhalts an die Regionalverwaltung zu wenden. Das VUS führte aus, dass keine Veranlassung bestehe, die frühere Entscheidung der Regionalverwaltung betreffend die Aufenthaltsgrundlage von N. in Zweifel zu ziehen.

22      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen seien, dass eine Person, die als Student betrachtet werde, keinen Anspruch auf ein Stipendium habe, auch wenn sie auch als „Arbeitnehmer“ eingestuft werden könne. Von Bedeutung sei, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie Studierender sei, wer bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung „zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck“ eingeschrieben sei.

23      Unter diesen Umständen hat der Ankenævn for Statens Uddannelsesstøtte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Folgt aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Aufenthaltsrichtlinie, dass ein Mitgliedstaat (der Aufnahmemitgliedstaat) bei der Prüfung der Frage, ob eine Person als Arbeitnehmer, der Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, anzusehen ist, dem Umstand Gewicht beimessen kann, dass die Person zur Absolvierung einer Ausbildung als Hauptzweck in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist, mit der Konsequenz, dass der Aufnahmemitgliedstaat nicht zur Gewährung von Ausbildungsförderung an die betreffende Person verpflichtet ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Aufenthaltsrichtlinie)?

 Zur Vorlagefrage

24      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, versagt werden kann, wenn er in das Hoheitsgebiet dieses Staates hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort eine Ausbildung zu absolvieren.

25      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht.

26      Sowohl den Studierenden, die aus anderen Mitgliedstaaten als dem Aufnahmemitgliedstaat stammen und in diesem studieren, als auch den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV sind, kommt als Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats dieser Status zu.

27      Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 31, und vom 11. Juli 2002, D’Hoop, C‑224/98, Slg. 2002, I‑6191, Randnr. 28).

28      Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 18 AEUV berufen, das in anderen Bestimmungen des Vertrags und in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 näher geregelt ist. Zu diesen Situationen gehören u. a. diejenigen, die die Ausübung der insbesondere durch Art. 45 AEUV verliehenen Grundfreiheiten und die Ausübung der Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C‑85/96, Slg. 1998, I‑2691, Randnr. 63; Grzelczyk, Randnrn. 32 und 33; vom 15. März 2005, Bidar, C‑209/03, Slg. 2005, I‑2119, Randnrn. 32 und 33, sowie vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C‑75/11, Randnr. 39).

29      Es gibt keine Vertragsbestimmung, die die Annahme rechtfertigt, dass Studierende, die Unionsbürger sind und sich zu Studienzwecken in einen anderen Mitgliedstaat begeben, die den Unionsbürgern durch den Vertrag verliehenen Rechte verlieren, zu denen die Rechte gehören, die diesen Bürgern gewährt werden, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Grzelczyk, Randnr. 35, und Bidar, Randnr. 34).

30      Folglich kann sich ein Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert oder dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht und „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist, auf das in den Art. 18 AEUV, 21 AEUV und/oder 45 AEUV verankerte Recht berufen, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit frei zu bewegen und aufzuhalten.

31      Sowohl die dänische als auch die norwegische Regierung machen jedoch geltend, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Richtlinien 2004/38 dahin auszulegen sei, dass ein Unionsbürger, der in Vollzeit in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviere und der zu diesem Zweck in diesen Mitgliedstaat eingereist sei, vom Bezug einer Ausbildungsförderung in den ersten fünf Jahren seines Aufenthalts ausgeschlossen werden könne, auch wenn er daneben einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe.

32      Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.

33      Als Ausnahme von dem in Art. 18 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, ist Art. 24 Abs. 2 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich der über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C‑22/08 und C‑23/08, Slg. 2009, I‑4585, Randnr. 44, sowie Kommission/Österreich, Randnrn. 54 und 56).

34      Nach den Informationen, über die der Gerichtshof verfügt, stellt die von N. beantragte Ausbildungsförderung eine Unterhaltsbeihilfe in Form eines Stipendiums dar. Diese Förderung kann daher unter die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinien 2004/38 vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung fallen.

35      Wie jedoch sehr klar aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung hervorgeht, kann eine solche Ausnahme weder Personen, die ein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, noch „Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen“ entgegengehalten werden.

36      Zwar sieht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 vor, dass ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten hat, wenn er bei einer „privaten oder öffentlichen Einrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung „zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck“ eingeschrieben ist, doch ergibt sich aus der letzteren Klarstellung insoweit nicht, dass ein Unionsbürger, der diese Voraussetzungen erfüllt, automatisch vom Status eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV ausgeschlossen wäre.

37      Aus der Vorlageentscheidung wie auch den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, dass N. vom Zeitpunkt seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat an einer Vollzeitarbeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und nach Beginn seiner Ausbildung einer Teilzeitarbeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachging.

38      Aus den Akten geht auch hervor, dass ihm die Ausbildungsförderung mit der Begründung versagt wurde, dass er in das Hoheitsgebiet Dänemarks hauptsächlich zu dem Zweck eingereist sei, dort eine Ausbildung zu absolvieren, so dass der Zweck seines Aufenthalts in Dänemark nach Ansicht der zuständigen nationalen Behörden dazu geführt hat, ihm den Status eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu nehmen.

39      Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16; vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21; vom 26. Februar 1992, Bernini, C‑3/90, Slg. 1992, I‑1071, Randnr. 14, und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C‑413/01, Slg. 2003, I‑13187, Randnr. 23).

40      Außerdem ist dieser Begriff anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 17; Ninni-Orasche, Randnr. 24, sowie Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 26).

41      Die beschränkte Höhe dieser Vergütung, der Ursprung der Mittel für diese, die stärker oder schwächere Produktivität des Betroffenen oder der Umstand, dass er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet, schließen es nicht aus, dass eine Person als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 21; vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 15, und Bernini, Randnr. 16).

42      Allerdings ist für die Qualifizierung als „Arbeitnehmer“ erforderlich, dass eine Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, die keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstellt. (vgl. u. a. Urteile vom du 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17, sowie Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliegt, muss das vorlegende Gericht objektive Kriterien heranziehen und alle Umstände des Falles, die sich auf die Art sowohl der fraglichen Tätigkeiten als auch des fraglichen Arbeitsverhältnisses beziehen, in ihrer Gesamtheit beurteilen (Urteil Ninni-Orasche, Randnr. 27).

44      Die Untersuchung sämtlicher Merkmale, die ein Arbeitsverhältnis auszeichnen, um beurteilen zu können, ob die von N. vor und nach Beginn seiner Ausbildung ausgeübte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich und echt war, und somit, ob er die Eigenschaft eines Arbeitnehmers besaß, fällt daher in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts. Dieses allein hat nämlich unmittelbar Kenntnis vom Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und den Merkmalen, die das Arbeitsverhältnis des Klägers des Ausgangsverfahrens kennzeichnen, und ist daher am besten in der Lage, die notwendigen Prüfungen durchzuführen.

45      Da die Vorlageentscheidung keinen Hinweis enthält, der Zweifel daran wecken könnte, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen N. und seinen Arbeitgebern die in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils aufgeführten Merkmale aufweisen, wird das vorlegende Gericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Arbeitnehmertätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht so geringfügig waren, dass sie sich als vollkommen untergeordnet und unwesentlich darstellen.

46      Zum Vorbringen der dänischen und der norwegischen Regierung, wonach die Absicht des Klägers des Ausgangsverfahrens bei seiner Einreise in das dänische Hoheitsgebiet, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV nehme, genügt der Hinweis, dass für die Beurteilung, ob durch eine Beschäftigung der Arbeitnehmerstatus im Sinne dieser Bestimmung verliehen werden kann, Umstände, die sich auf das Verhalten des Betreffenden vor und nach der Beschäftigungszeit beziehen, für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der genannten Bestimmung ohne Bedeutung sind. Solche Umstände stehen nämlich in keiner Beziehung zu den objektiven Kriterien, die von der in Randnr. 40 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung aufgestellt wurden (Urteil Ninni-Orasche, Randnr. 28).

47      Die Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV drückt die dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer selbst innewohnende Einschränkung aus, dass die Vorteile, die das Unionsrecht mit dieser Freiheit gewährt, nur von Personen in Anspruch genommen werden können, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis wirklich ausüben oder ernsthaft ausüben wollen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass die Inanspruchnahme dieser Freiheit davon abhängig gemacht werden kann, welche Ziele ein Angehöriger eines Mitgliedstaats mit seinem Wunsch, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verfolgt, wenn er dort nur eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich ausübt oder ausüben will. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so sind die Absichten, die den Arbeitnehmer möglicherweise dazu veranlasst haben, in dem betreffenden Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, belanglos und dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Levin, Randnrn. 21 und 22, sowie vom 23. September 2003, Akrich, C‑109/01, Slg. 2003, I‑9607, Randnr. 55).

48      Falls das vorlegende Gericht entscheiden sollte, dass N. als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV zu betrachten ist, ist festzustellen, dass die Weigerung, diesem Unionsbürger Ausbildungsförderung zu gewähren, den Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt, den dieser Bürger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer genießt.

49      Ein Unionsbürger, der von der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht hat, genießt nämlich im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

50      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt eine nationale Ausbildungsförderung eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (vgl. Urteile vom 21. Juni 1988, Lair, 39/86, 3161, Randnrn. 23 und 24, sowie Bernini, Randnr. 23).

51      Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinien 2004/38 dahin auszulegen sind, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.

 Kosten

52      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Dänisch.