URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

2. Mai 2018(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke ALPINEWELTEN Die Bergführer – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑428/17

Alpine Welten Die Bergführer GmbH & Co. KG mit Sitz in Berghülen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T.‑C. Leisenberg,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 (Sache R 1339/2016‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens ALPINEWELTEN Die Bergführer als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 11. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. März 2016 meldete die Klägerin, die Alpine Welten Die Bergführer GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

Image not found

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 39 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke; Bücher; Aufkleber [Abziehbilder]; Aufklapp- Grußkarten; Aufkleber für Kraftfahrzeugstoßstangen; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Ausmalbücher; Bordmagazine; Einladungskarten; Eintrittskarten; Gedruckte Berichte; Gedruckte Papierschilder; Gedruckte Pläne; Gedruckte Programme; Gedruckte Werbematerialien; Gedruckte Zeitschriften; Gedruckte Zertifikate; Gedrucktes Lehr- und Unterrichtsmaterial; Gerahmte Poster; Geschenkgutscheine; Geschenkkarten; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Glückwunschkarten; Gutscheine; Hotelverzeichnisse; Informationsblätter; Informationsbriefe; Kalender; Kataloge; Kupons; Plakate; Postermagazine; Postkarten; Reisemagazine; Terminplaner; Veröffentlichungen für den Unterricht; Wandkarten; Werbeprospekte; Stifte [Schreibwaren]; Etuis für Schreibwaren; Papier- und Schreibwaren“;

–        Klasse 25: „Schuhwaren; Hüte; Strickmützen; Mützen; Baseballkappen; Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Bekleidung für Kinder; Strandanzüge; Sportkleidung; Bekleidungsstücke für Jungen; Shorts; Wetterfeste Kleidung; Jeansbekleidung; Lederbekleidung; Regenanzüge; Gürtel [Bekleidung]; Kapuzen; Trikotkleidung; Jerseykleidung; Handschuhe [Bekleidung]; Jacken; Overalls; Manschetten [Bekleidung]; Stirnbänder [Bekleidung]; Aus Leder hergestellte Gürtel; Einstecktücher; Joppen [weite Tuchjacken]; Sportkleidung; Geldgürtel [Bekleidung]; Jogginghosen; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Rollkrägen [Bekleidungsstücke]; Skikleidung; Papierhüte [Bekleidung]; Lederbekleidung; Stirnbänder [Bekleidung]; Konfektionskleidung; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Freizeitkleidung; Bekleidung aus Lederimitat; Schlafgewänder; Unterwäsche; Trekkingschuhe; Bergsteigerstiefel“;

–        Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Organisation von Trekking- und Bergsteigertouren; Organisation von Trekking- und Bergsteigerreisen; Organisation von Skitouren und Skireisen; Organisation von Schneeschuhwanderungen; Organisation von Eisklettertouren; Veranstaltung von Canyoningtouren; Organisation, Vermittlung und Veranstaltung von Sport- und Trekkingreisen sowie Expeditionen; Vermittlung von Veranstaltungen anderer Reise- und Transportanbieter [Reisevermittlung] Veranstaltung und Führung von Alpintouren, Canyoning-Touren und Wanderungen, Tätigkeiten eines Berg- und Skiführers, soweit in Klasse 39 enthalten“;

–        Klasse 41: „Freizeitdienstleistungen im Bereich Wandern; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Anbieten von Skikursen; Organisation und Anbieten von Eiskletterkursen; Organisation und Anbieten von Schneeschuhkursen; Freizeitdienstleistungen im Bereich des Skisports; Beratung in alpinen Fragen, nämlich Sportberatung; Lehr-, Ausbildungs- und Schulungstätigkeiten; Unterhaltung; Durchführung von Seminaren und Trainings; Organisation von Veranstaltungen, Incentives und Events sportlicher Art, insbesondere Outdoor-Veranstaltungen; Unterricht in Techniken des Bergsteigens und Skibergsteigens“.

4        Mit Schreiben vom 18. März 2016 teilte der Prüfer der Klägerin mit, dass die angemeldete Marke für keine der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig sei, mit Ausnahme der Waren der Klasse 25. Nach Auffassung des Prüfers war die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001), und ihr fehlte die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001), jeweils in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001).

5        Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 trat die Klägerin diesen Beanstandungen entgegen und antwortete im Wesentlichen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe und nicht beschreibend sei.

6        Mit Entscheidung vom 25. Mai 2016 wies der Prüfer die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme derjenigen der Klasse 25 die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung entgegenstünden.

7        Am 22. Juli 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers vom 25. Mai 2016 nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein. Im Wesentlichen stellte sie zum einen den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke und zum anderen deren fehlende Unterscheidungskraft in Abrede.

8        Mit Entscheidung vom 25. April 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung des Prüfers vom 25. Mai 2016 auf, soweit die Anmeldung für folgende Waren der Klasse 16 zurückgewiesen worden war: „Buchbinderartikel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Drucklettern; Druckstöcke; Stifte [Schreibwaren]; Etuis für Schreibwaren; Papier- und Schreibwaren“. In Bezug auf alle anderen Waren und Dienstleistungen, auf die sich die ablehnende Entscheidung des Prüfers bezog, wies die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin hingegen zurück, da sie der Ansicht war, dass die angemeldete Marke für diese anderen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihr darüber hinaus im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung die Unterscheidungskraft fehle.

9        Was erstens die Prüfung der angemeldeten Marke im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 anbelangte, führte die Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung aus, dass sich die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an ein Fachpublikum mit erhöhter Aufmerksamkeit richteten. Ferner befand die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem deutschsprachigen Publikum bestünden, da die Wortelemente der angemeldeten Marke Begriffe der deutschen Sprache seien.

10      Sodann führte die Beschwerdekammer in den Rn. 12 bis 17 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die Wortelemente der angemeldeten Marke, d. h. der Begriff „ALPINEWELTEN“ und der Ausdruck „Die Bergführer“, von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als die Beschreibung eines Angebots von Waren und Dienstleistungen im alpinen Bereich bzw. von Führungen in den Bergen verstanden werden könnten. Nachdem sie in den Rn. 18 bis 21 der angefochtenen Entscheidung den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39 und 41 geprüft hatte, gelangte die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen mit der angemeldeten Marke konfrontiert würden, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken verstünden, dass die angemeldete Marke die Art, die Bestimmung und den Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen beschreibe.

11      Außerdem stellte die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung fest, dass auch die grafischen Elemente der angemeldeten Marke nicht zur Eintragungsfähigkeit verhülfen. Weder das Dreieck noch das grüne Rechteck könnten den dominierenden Charakter der Wortelemente im Gesamteindruck, den dieses komplexe Zeichen hervorrufe, in Frage stellen oder die Verbraucher von der eindeutigen Aussage des Ausdrucks „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ ablenken, sondern sie dienten eher dazu, den Begriffsgehalt der Wörter, aus denen dieser Ausdruck bestehe, zu unterstreichen.

12      Was zweitens die Prüfung der angemeldeten Marke im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betraf, hob die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die angemeldete Marke eine „klare Bedeutung“ habe, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin in erster Linie eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen sehen würden und verstehen würden, dass sie als Bestimmung und Gegenstand die „Welt der Alpen“ bzw. Bergführungen hätten. Der Zusammenhang zwischen dieser Bedeutung und den fraglichen Waren und Dienstleistungen sei so eindeutig, dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin keine Herkunftsbezeichnung erkennen würden.

13      Sodann führte die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die angemeldete Marke als eine bloße Werbeaussage erscheine, die dem Verbraucher mitteile, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handle, die im Bereich der Führungen in den Alpen und Bergen angeboten würden. Sie weise jedoch nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen hin. Die angemeldete Marke weise für diesen Bereich keine Originalität oder Prägnanz auf, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen würde.

14      In Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung befand die Beschwerdekammer, dass weder die grafische Ausgestaltung noch die Farbgebung die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig machten, da sie in keiner Weise von der beschreibenden Bedeutung der Wörter ablenkten, sondern diese Bedeutung eher unterstrichen. Im Zusammenhang mit dem Wort „ALPINEWELTEN“ erinnere das einfache Dreieck sofort an die simple Darstellung eines Berges und die grüne Farbe des Rechtecks an die Natur. Diese Gestaltungselemente wirkten daher nicht als besonders kennzeichnend, um der angemeldeten Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen.

15      In Anbetracht dieser Feststellungen folgerte die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke über ihren offenkundig beschreibenden Inhalt hinaus als einen betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen würden. Der Ausdruck „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ sei unmittelbar verständlich, und dem Zeichen kämen in seiner Gesamtheit keine unüblichen oder sonst überraschenden Bestandteile zu. Es weise keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerin führt zwei Klagegründe an, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung.

19      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

21      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt habe, dass das in Rede stehende Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ die von ihm erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibe. In seiner Gesamtheit könne das Zeichen nicht so wahrgenommen werden, dass es im Sinne dieser Vorschrift unmittelbar oder ausschließlich die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen beschreibe. Es fehle am direkten Bezug und an der Unmittelbarkeit, die für die Anwendung des in dieser Vorschrift genannten Eintragungshindernisses erforderlich seien.

22      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

24      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung verhindert daher, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden, während andere Unternehmen möglicherweise gerade die als Marke eingetragenen Begriffe zur Beschreibung ihrer eigenen Waren verwenden wollen. Solche Zeichen und Angaben werden daher nach der Verordnung Nr. 207/2009 ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen, d. h. die Funktion, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat; dies gilt unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil vom 16. Januar 2013, Spectrum Brands [UK]/HABM – Philips [STEAM GLIDE], T‑544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise dazu dienen können, die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2012, Laboratoire Garnier/HABM [natural beauty], T‑559/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:362, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann auf der Grundlage dieser Vorschrift die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO setzt jedoch nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 16. Dezember 2010, Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer/HABM [CHROMA], T‑281/09, EU:T:2010:537, Rn. 28).

28      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 16. Januar 2013, STEAM GLIDE, T‑544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Schließlich ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen bestehen, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer zusammengesetzten Marke nicht nur die einzelnen Bestandteile der Marke zu untersuchen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass diese Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss. Allein dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet beschreibend ist, schließt nicht aus, dass ihre Kombination nicht beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und 42).

30      Im Licht dieser Grundsätze sind die Argumente zu prüfen, die die Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorträgt.

31      Was die maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, ist zu bestätigen, was die Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, nämlich dass sie aus den Durchschnittsverbrauchern und einem Fachpublikum mit erhöhter Aufmerksamkeit bestehen. Im Übrigen wird diese Feststellung von der Klägerin nicht beanstandet.

32      Ebenfalls zu bestätigen ist die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung, dass das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse im Hinblick auf das deutschsprachige Publikum zu prüfen ist, da die angemeldete Marke deutsche Wortbestandteile enthält. Auch dieser Feststellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

33      Somit ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage eines bestimmten Sinngehalts der angemeldeten Marke zu prüfen, ob aus der Sicht der wie angegeben definierten maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ auf der einen Seite und den Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, auf der anderen Seite besteht. Diese Prüfung hat nach Maßgabe der oben in den Rn. 23 bis 29 angeführten Rechtsprechung zu erfolgen.

34      Als Erstes ist festzustellen, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine zusammengesetzte Marke handelt, die die Wortbestandteile „ALPINEWELTEN“ und „Die Bergführer“ enthält, wobei der Bestandteil „Die Bergführer“ in ein grünes Rechteck eingefügt ist und der Bestandteil „ALPINEWELTEN“ unter einem dreieckigen Bildbestandteil steht.

35      Als Zweites ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, in der angemeldeten Marke die Wortbestandteile „ALPINEWELTEN“ und „Die Bergführer“ unmittelbar verstehen werden.

36      Hierzu hat die Beschwerdekammer in den Rn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der Bestandteil „ALPINEWELTEN“ bestehe zum einen aus dem Wort „alpine“, bei dem es sich um ein Adjektiv handle, das sich auf die Alpen bzw. auf Hochgebirge beziehe und in dieser Bedeutung für das deutschsprachige Publikum durchaus verständlich sei, und zum anderen aus dem Wort „Welten“, das sowohl in sich geschlossene Lebensbereiche oder Sphären als auch ein umfassendes Produkt- und Leistungsangebot zu einem bestimmten Themenbereich bezeichne. In Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung heißt es weiter, diese beiden Wörter seien nach den deutschen Sprachregeln zu einem verständlichen Begriff zusammengefügt worden, dessen „ursprünglicher Bedeutungsinhalt“ sich ohne weiteres Nachdenken ergebe. Der Eindruck von dem Begriff „ALPINEWELTEN“ weiche nicht von dem ab, der durch die bloße Zusammenfügung seiner Bestandteile entstehe.

37      Daraus hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend gefolgert, dass die Verbraucher im Zusammenhang mit dem Bestandteil „Die Bergführer“ in dem Zeichen „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ unmittelbar die Beschreibung eines Angebots von Waren und Dienstleistungen im alpinen Bereich bzw. von Führungen in den Bergen verstehen werden.

38      Als Drittes ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke auch den dreieckigen Bildbestandteil und das grüne Rechteck wahrnehmen werden. Allerdings wird das Dreieck, wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, sofort als Symbol für einen Berg erkannt werden, da es über dem Wort „ALPINEWELTEN“ abgebildet ist, und das grüne Rechteck, in dem der Ausdruck „Die Bergführer“ erscheint, wird unmittelbar an die Natur erinnern, so dass sowohl das Dreieck als auch das grüne Rechteck eher dazu dienen, den Begriffsgehalt der Wörter zu unterstreichen.

39      Demnach ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass in dem durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck die Wortbestandteile dominieren und dass deren dominierender Charakter durch die Bildbestandteile nicht in Frage gestellt werden kann.

40      Als Viertes ist darauf hinzuweisen, dass die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der angemeldeten Marke verwehrt wurde, zu den Klassen 16, 39 und 41 gehören.

41      Hinsichtlich eines Teils der Waren der Klasse 16, nämlich derjenigen, die zur Kategorie der Druckereierzeugnisse gehören, hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort verstehen werden, dass diese Waren die Alpen oder Führungen in den Bergen zum Inhalt haben oder zur Organisation dieser Führungen dienen. Zu einem weiteren Teil der beanspruchten Waren der Klasse 16, nämlich derjenigen der Kategorie des Werbe- und Promotionsmaterials, hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass sie allgemein von Organisationen benutzt werden, um für ihre Dienstleistungen in ihrem jeweiligen Bereich zu werben, und dass die Verbraucher daher in der angemeldeten Marke mit dem Bestandteil „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ im Zusammenhang mit diesen Waren unmittelbar erkennen werden, dass sie „alpine Welten“ veranschaulicht.

42      Des Weiteren hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der maßgebliche Verbraucher im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 39 unmittelbar verstehen wird, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die im Bereich der Alpen oder der Bergführungen geleistet werden, da ein Teil der Dienstleistungen dieser Klasse Bergführungen betrifft und die restlichen Dienstleistungen sich spezifisch auf Touren, Reisen und Führungen in den Bergen beziehen.

43      Desgleichen hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die angemeldete Marke die maßgeblichen Verkehrskreise auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 darüber informiert, dass es um Freizeitdienstleistungen, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten im Bereich der Alpen und der Bergführungen geht, wobei dieser direkte und klare Zusammenhang teilweise auch direkt den Bezeichnungen der Dienstleistungen dieser Klasse zu entnehmen ist.

44      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung richtig gefolgert hat, werden die maßgeblichen Verkehrskreise also, wenn sie im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit der angemeldeten Marke konfrontiert werden, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken verstehen, dass diese Marke die Art, die Bestimmung und den Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen beschreibt.

45      Es ist nämlich festzustellen, dass zwischen der angemeldeten Marke und bestimmten Merkmalen der fraglichen Waren und Dienstleistungen ein direkter und konkreter Zusammenhang besteht. Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 17 bis 23 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen – zu Recht – hervorgehoben hat, weist der dominierende Charakter des Wortbestandteils „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ der angemeldeten Marke, der sich auf den alpinen Bereich oder auf Bergführungen bezieht, in Verbindung mit Bildbestandteilen wie einem Dreieck und einem grünen Rechteck, die an einen Berg bzw. an die Natur erinnern, die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und sofort darauf hin, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen den alpinen Bereich oder den Bereich der Bergführungen betreffen oder dafür bestimmt sind. Die angemeldete Marke beschreibt also die Art, die Bestimmung und den Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke so wahrnehmen werden, dass sie beschreibende Informationen über die Waren und Dienstleistungen vermittelt und nicht auf deren Herkunft hinweist.

46      Folglich hat die Beschwerdekammer die angemeldete Marke, da sie in der Gesamtbetrachtung zur Beschreibung eines Merkmals der betreffenden Waren und Dienstleistungen dienen kann, zu Recht als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft.

47      Keines der Argumente der Klägerin ist geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

48      Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass das Dreieck in der angemeldeten Marke noch andere Bedeutungen habe als diejenige, auf die die Beschwerdekammer abgestellt habe, und daher auch anders aufgefasst werden könne.

49      Insoweit genügt der Verweis auf die oben in Rn. 27 angeführte Rechtsprechung, nach der ein Zeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin nichts vor, was die in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung dargelegte Bedeutung des Dreiecks in Frage stellen könnte. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Dreieck noch andere Bedeutungen haben kann, wäre dies also in jedem Fall ohne Belang.

50      Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken aufdränge, da die Bildbestandteile der angemeldeten Marke keine Bedeutung hätten, die die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibe.

51      Die maßgeblichen Verkehrskreise werden nämlich sofort verstehen, dass die Bildbestandteile der angemeldeten Marke, insbesondere der dreieckige Bestandteil, in Verbindung mit dem dominierenden Wortbestandteil „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ auf den alpinen Bereich oder den Bereich der Bergführungen hinweisen; sie werden also sofort eine Verbindung zwischen diesen Bestandteilen der angemeldeten Marke und einem Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen herstellen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke unmittelbar die Art, die Bestimmung und den Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen beschreibt, die sich auf den alpinen Bereich oder den Bereich der Bergführungen beziehen.

52      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass der dreieckige Bildbestandteil, selbst wenn man ihn als Darstellung eines Berges ansehen sollte, hinreichend kreativ und originell stilisiert sei, um von einer rein beschreibenden Darstellung eines Berges abzuweichen und somit eine Unterscheidungskraft aufzuweisen, die von der Beschwerdekammer nicht hinreichend gewürdigt worden sei.

53      Denn auch wenn die Klägerin detailliert beschreibt, welche charakteristischen Gestaltungsmerkmale die Dreiecksform im vorliegenden Fall aufweise, ist doch festzustellen, dass diese Form nicht ungewöhnlich ist und nichts an sich hat, was optisch auffiele oder den maßgeblichen Verkehrskreisen im Gedächtnis haften bleiben könnte, so dass Letztere darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sehen können. Daher sind die Feststellungen der Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise in dem dreieckigen Bestandteil im Zusammenhang mit dem Wortbestandteil die einfache Darstellung eines Berges erkennen werden, was die Klägerin im Übrigen eingeräumt hat. Folglich kann der Beschwerdekammer auch nicht vorgeworfen werden, die angebliche Unterscheidungskraft des Dreiecks nicht hinreichend gewürdigt zu haben.

54      Viertens ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die in der angemeldeten Marke verwendete Farbe entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer keine Assoziation mit einer alpinen Landschaft hervorrufe.

55      Denn wie das EUIPO unter Bekräftigung der von der Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen hervorgehoben hat, wird die Farbe Grün allgemein mit der Natur verbunden, so dass der rechteckige Bildbestandteil in dieser Farbe in Verbindung mit dem Ausdruck „Die Bergführer“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar so verstanden werden wird, dass er sich auf die Natur und die Berglandschaft bezieht.

56      Fünftens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer nicht nach den verschiedenen Klassen der betreffenden Waren und Dienstleistungen differenziert habe.

57      Hierzu genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 21 der angefochtenen Entscheidung die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen differenziert beurteilt hat und für jede spezifische Klasse eine detaillierte Begründung angegeben hat.

58      Sechstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert habe, inwiefern der Begriff „ALPINEWELTEN“, mit dem eine Vielzahl von Aktivitäten assoziiert werden könnten, als solcher einen direkten Bezug zu den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufweisen könne.

59      Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung falsch liest, da die Beschwerdekammer in deren Rn. 15 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Wortbestandteil „ALPINEWELTEN“ aus zwei Wörtern bestehe, die nach den deutschen Sprachregeln zu einem verständlichen Begriff zusammengefügt worden seien, dessen „ursprünglicher Bedeutungsinhalt“ sich ohne weiteres Nachdenken ergebe, und dass der Eindruck von dem Begriff „ALPINEWELTEN“ nicht von dem abweiche, der durch die bloße Zusammenfügung seiner – im Sinne von „alpine (Berg‑)Welten“ zu verstehenden – Bestandteile entstehe.

60      Siebtens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer den durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht hinreichend gewürdigt habe.

61      Hierzu genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung, auf die oben in Rn. 11 Bezug genommen worden ist, den durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck untersucht hat. Ihr kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie zunächst eine separate Prüfung jedes Markenbestandteils vorgenommen hat. Jedenfalls lässt der Gesamteindruck von der angemeldeten Marke, wie aus den obigen Rn. 44 und 46 hervorgeht, annehmen, dass die Marke unmittelbar die Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibt.

62      Achtens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht die Beurteilungskriterien angewandt habe, die in der am 2. Oktober 2015 von den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum der Europäischen Union und dem EUIPO im Rahmen des Europäischen Netzwerks für Marken und Geschmacksmuster erlassenen „Gemeinsamen Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern“ dargelegt seien.

63      Unabhängig von der Frage, ob diese Mitteilung überhaupt rechtsverbindlich ist, ist nämlich festzustellen, dass ihr zufolge beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Wortelemente in einer gängigen Schriftart nicht eintragungsfähig sind. Ferner reicht es nach dieser Mitteilung nicht aus, einen farbigen Hintergrund oder einfache geometrische Formen zu verwenden, wie es hier geschieht. Nur im Fall einer besonderen Präsentation, die zu einem hinreichend unterscheidungskräftigen Gesamteindruck führt, ist ein aus Wortelementen und einer einfachen geometrischen Form bestehendes Zeichen gemäß der Mitteilung schutzfähig. Bei der angemeldeten Marke ist dies aber nicht der Fall.

64      Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

65      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht befunden, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

66      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 das Zeichen schon dann nicht als Unionsmarke eintragungsfähig ist, wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 30. November 2015, August Brötje/HABM [HydroComfort], T‑845/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:934, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Angesichts des Ergebnisses der Prüfung des zweiten Klagegrundes kann der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte erste Klagegrund nicht mit Erfolg geltend gemacht werden und ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

68      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

69      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Alpine Welten Die Bergführer GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Mai 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


*      Verfahrenssprache: Deutsch.