BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)


8. September 2011


Rechtssache F‑69/10


Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Rechtswidrigkeit – Versendung eines Schreibens betreffend die Kosten einer Rechtssache an den Rechtsanwalt, der den Kläger in jener Rechtssache vertreten hat – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt – Art. 94 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Versand eines die Zahlung der Kosten in der dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2008, Marcuccio/Kommission (T‑184/04), zugrunde liegenden Rechtssache betreffenden Schreibens an seinen Prozessbevollmächtigten in dieser Rechtssache entstanden sein soll, abgelehnt wurde, und auf Verurteilung der Kommission, ihm Schadensersatz zu zahlen

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten und wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Antrag auf Aufhebung der im Vorverfahren getroffenen Entscheidung über den Antrag auf Schadensersatz – Kein selbständiger Antrag im Verhältnis zum Schadensersatzantrag

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen

(AEUV, Art. 340 Abs. 2)

3.      Verfahren – Kosten – Kosten, die dem Gericht für den öffentlichen Dienst böswillig oder ohne angemessenen Grund durch die missbräuchliche Klage eines Beamten verursacht worden sind

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 94)

1.      Die gegen die Stellungnahmen eines Organs im Bereich von Schadensersatz im Vorverfahren gerichteten Anträge auf Aufhebung können im Verhältnis zum Schadensersatzantrag nicht selbständig beurteilt werden.

(vgl. Randnr. 20)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 14. Oktober 2004, I/Gerichtshof, T‑256/02, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV hängt vom Vorliegen dreier kumulativer Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Unionsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen. Daher genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine dieser drei Voraussetzungen nicht vorliegt.

(vgl. Randnrn. 22 und 23)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Randnrn. 11 und 14 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 21. Februar 2008, Skoulidi/Kommission, F‑4/07, Randnr. 43; 23. Februar 2010, Faria/HABM, F‑7/09, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst kann das Gericht Kosten, die vermeidbar gewesen wären, insbesondere im Fall einer offensichtlich missbräuchlichen Klage, der Partei, die sie veranlasst hat, bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 Euro vollständig oder zum Teil auferlegen.

Diese Bestimmung ist im Fall der Klage eines Beamten anzuwenden, dessen sehr zahlreiche andere bei den Unionsgerichten eingereichte Klagen zumindest teilweise als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend abgewiesen worden sind und dessen Klage eindeutig böswillig und ohne angemessenen Grund erhoben worden ist, nachdem sich der Kläger ohne jede Rechtfertigung für den Prozessweg entschieden hatte.

(vgl. Randnrn. 31, 33 und 34)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59/06 P; 9. Dezember 2009, Marcuccio/Kommission, C‑513/08 P, und Marcuccio/Kommission, C‑528/08 P;

Gericht erster Instanz: 5. Juli 2005, Marcuccio/Kommission, T‑9/04; 9. September 2008, Marcuccio/Kommission, T‑143/08, und Marcuccio/Kommission, T‑144/08; 26. Juni 2009, Marcuccio/Kommission, T‑114/08 P; 28. September 2009, Marcuccio/Kommission, T‑46/08 P

Gericht der Europäischen Union: 23. März 2010, Marcuccio/Kommission, T‑16/09 P; 28. Oktober 2010, Marcuccio/Kommission, T‑32/09 P

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Mai 2007, Marcuccio/Kommission, F‑2/06; 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, F‑40/06; 14. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, F‑21/07; 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F‑18/07, und Marcuccio/Kommission, F‑87/07; 18. Februar 2009, Marcuccio/Kommission, F‑70/07; 31. März 2009, Marcuccio/Kommission, F‑146/07; 20. Juli 2009, Marcuccio/Kommission, F‑86/07; 7. Oktober 2009, Marcuccio/Kommission, F‑122/07, und Marcuccio/Kommission, F‑3/08, 16. März 2011, Marcuccio/Kommission, F‑21/10)