Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa – Juízo Local Cível de Lisboa – Juiz 18 (Portugal), eingereicht am 31. Januar 2019 – LE/Transportes Aéreos Portugueses, SA

(Rechtssache C-74/19)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa – Juízo Local Cível de Lisboa – Juiz 18

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LE

Beklagte: Transportes Aéreos Portugueses, SA

Vorlagefragen

Fällt der Umstand, dass ein Fluggast während eines Fluges einen anderen Fluggast beißt und die Besatzungsmitglieder, die ihn zu beruhigen versuchen, angreift, mit der Folge, dass dies nach Ansicht des Flugkapitäns die Umleitung des Fluges zum nächstgelegenen Flughafen, um den Fluggast von Bord zu bringen und sein Gepäck zu entladen, rechtfertigt, was zu einer verspäteten Ankunft des Fluges am Zielort führt, unter den Begriff der „außergewöhnliche[n] Umstände“ im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 ?

Kann ein „außergewöhnlicher Umstand“, der sich auf dem mit demselben Flugzeug durchgeführten unmittelbar vorhergehenden Hinflug ereignet, das Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Ausgleichsleistung für den verspäteten Abflug des Flugzeugs auf dem Rückflug, bei dem der (hier klagende) Anspruchsteller befördert wurde, freistellen?

Wenn das (hier beklagte) Luftfahrtunternehmen bei seiner Prüfung zu dem Schluss gekommen ist, dass der Einsatz eines anderen Flugzeugs die bereits eingetretene Verspätung nicht verhindern würde, und der (hier klagende) Fluggast nach seiner Zwischenlandung auf den Flug am Folgetag umgebucht wird, weil das Unternehmen nur einen Flug pro Tag zum Endziel des Fluggastes durchführt, ist dann davon auszugehen, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen hat, selbst wenn die eingetretene Verspätung nicht verhindert werden konnte?

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).