BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

20. September 2013

Rechtssache F‑99/11

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Auszahlung der rückständigen Dienstbezüge – Rechtsschutzinteresse – Offensichtlich unzulässige Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der sie den Antrag des Klägers vom 20. August 2010 auf Auszahlung der rückständigen Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Juli 2010 abgelehnt hat

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Beamtenklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Die nach den Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts erhobene Klage eines Beamten oder ehemaligen Beamten auf Aufhebung einer ihn beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ist nur zulässig, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein bestehendes und gegenwärtiges, hinreichend qualifiziertes Interesse an der Aufhebung dieser Maßnahme hat, wobei ein solches Interesse voraussetzt, dass ihm die Klage im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

(vgl. Randnr. 22)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 29. November 2006, Agne-Dapper u. a./Kommission u. a., T‑35/05, T‑61/05, T‑107/05, T‑108/05 und T‑139/05, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung