Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Mai 2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-141/11)1

(Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Innerhalb der Klagefrist mittels Fernkopie erhobene Klage – Abweichungen zwischen der Unterschrift des Anwalts auf der Fernkopie und seiner Unterschrift auf dem Original der per Post übermittelten Klageschrift – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers, ihm die rückständigen Dienstbezüge für die Monate September bis Dezember 2010 und Januar 2011 auszubezahlen, abgelehnt wurde

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

____________

1 ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 25.