SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

SIEGBERT ALBER

vom 11. Januar 2001 (1)

Rechtssache C-17/99

Französische Republik

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen - Verfahren der Prüfung von staatlichen Beihilfen -Unterlassung, dem betreffenden Mitgliedstaat aufzugeben, die nötigen Informationen mitzuteilen“

I - Einleitung

1.
    Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage wendet sich Frankreich gegen die Entscheidung vom 4. November 1998(2), in welcher die Kommission eine mitgliedstaatliche Beihilfe zugunsten des Textilunternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix aus dem Jahr 1996 zum überwiegenden Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat.

2.
    Frankreich rügt, dass die Kommission ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hätte, ohne ausdrücklich zur Mitteilung der fehlenden Tatsachen aufgefordert zu haben. Mangelhaft sei auch die Begründung der Entscheidung. Schließlich würden die Feststellungen der Kommission zur langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens, zum Verhältnis zwischen dem Beihilfenumfang und den vom Beihilfenempfänger selbst aufgebrachten Mitteln sowie zu der von der Beihilfe bewirkten Wettbewerbsverfälschung auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruhen.

II - Der rechtliche Rahmen

3.
    Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahmen wandte die Kommission folgende 1994 veröffentlichte Leitlinien(3) an:

„Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“

(im Folgenden: Leitlinien)

Danach setzte die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe die Vorlage eines Umstrukturierungsplans voraus. Dieser musste darlegen, wie die langfristige Rentabilität des begünstigten Unternehmens wieder hergestellt werden sollte und wie unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe vermieden werden könnten. Ferner musste ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Umfang der Beihilfe und dem zu erwartenden Nutzen der Umstrukturierung gewährleistet sein. Schließlich war die Einhaltung dieses Umstrukturierungsplans durch regelmäßige Berichte an die Kommission - insbesondere in der Form eines Jahresberichts - sicherzustellen.

4.
    Punkt 3.2.2 der Leitlinien besagte unter anderem:

„Vorbehaltlich der weiter unten ausgeführten Sonderbestimmungen für Fördergebiete und KMU [kleine und mittlere Unternehmen, der Verfasser] kommen Umstrukturierungsbeihilfen für eine Genehmigung durch die Kommission nur dann in Betracht, wenn das Umstrukturierungsvorhaben alle [Hervorhebung durch den Verfasser] nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

i) Wiederherstellung der Rentabilität

Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muss sein, dass er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Umstrukturierungsbeihilfen müssen also an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden. Die Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Externe Faktoren wie höhere Preise und größere Nachfrage, auf die das Unternehmen keinen wesentlichen Einfluss hat, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung sollte die Aufgabe strukturell defizitärer Tätigkeitsbereiche beinhalten.

Zur Erfüllung des langfristigen Rentabilitätskriteriums muss der Umstrukturierungsplan geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so dass es nach Abschluss der Umstrukturierung keine weiteren staatlichen Beihilfen benötigt und aus eigener Kraft am Markt konkurrieren kann. Wie Rettungsbeihilfen sollten auch Umstrukturierungsbeihilfen deswegen normalerweise nur einmal gewährt werden müssen.

ii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe

[...]

iii) Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Zur Verringerung ihrer wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keineüberschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. Außerdem darf die Beihilfe nicht dazu dienen, Neuinvestitionen zu finanzieren, die für die Umstrukturierung nicht erforderlich sind. Beihilfen für die finanzielle Umstrukturierung sollten die finanziellen Lasten des Unternehmens nicht übermäßig herabsetzen.

[...]

iv) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Auflagen

[...]

v) Kontrolle und Jahresbericht

[...]“

III - Sachverhalt

5.
    Die Filatures Lainière de Roubaix hatte bereits seit Anfang 1990 mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, die zu Liquiditätsengpässen und Rückständen bei Steuern und Sozialabgaben führten. Daraufhin war bereits 1993 ein erster Umstrukturierungsplan erstellt worden, der aber nicht den gewünschten Erfolg brachte. Als das Unternehmen zahlungsunfähig wurde, beschloss das Tribunal de commerce von Roubaix Tourcoing am 30. April 1996, das gerichtliche Sanierungsverfahren zu eröffnen.

6.
    Von Konkurrenten auf eine eventuelle Beihilfengewährung hingewiesen, forderte die Kommission darauf die französische Regierung auf, ihr alle Informationen zu übermitteln, die notwendig seien, Maßnahmen zugunsten des betroffenen Unternehmens im Licht des Beihilfenrechts zu beurteilen.

7.
    Mit Schreiben vom 19. September 1996 übermittelte das Tribunal de commerce von Roubaix Tourcoing der Kommission sein Urteil vom 17. September 1996 über die Genehmigung eines Sanierungsplans. Danach sollte das Unternehmen von einer neu gegründeten Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung „Nouvelle Filature Lainière de Roubaix“ übernommen werden, die mit einem Grundkapital von 510 000 FRF ausgestattet war. Bei den Aktionären handelte es sich nach dem Urteil des Tribunal ausschließlich um natürliche Personen. Nach Angaben der französischen Regierung waren diese in der Mehrheit gegenwärtige und ehemalige Beschäftigte („cadre“) des Unternehmens. Aufgrund des Urteils wurde der Betrieb (Lager, körperliche bewegliche Elemente und unkörperliche Elemente) zum 1. Oktober 1996 zum Preis von 4 278 866 FRF auf diese Gesellschaft übertragen. (In der Summe ergibt dies einen Eigenmittelanteil von 4,8 Millionen FRF.)

8.
    Aus diesem Urteil ergibt sich weiterhin, dass neben dem erfolgreichen Sanierungsangebot noch ein weiteres Angebot von Beschäftigten des Unternehmens vorgelegt wurde, welches das Tribunal allerdings nicht für tragfähig hielt. Die französischen Stellen hatten nach dem Urteil für beide Sanierungsangebote Beihilfen in Höhe von 40 Millionen FRF zugesichert(4).

9.
    Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Nouvelle Filature Lainière de Roubaix grundsätzlich keine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten von der Filatures Lainière de Roubaix übernommen hat. Allerdings wurde ihr der bestehende Betrieb übertragen, den sie umstrukturieren musste. Dies geschah vor allem durch die Stilllegung verschiedener Produktionsstätten. Die Nouvelle Filature Lainière de Roubaix war daher 1996/97 verpflichtet, eine überdimensionierte Gewerbeimmobilie zu nutzen, wodurch zusätzliche Mietkosten in Höhe von 2,2 Millionen FRF entstanden. Der Umzug auf eine reduzierte Fläche verursachte Kosten in Höhe von 2,5 Millionen FRF. Durch mangelnde Produktivität des übernommenen Betriebs sollen in den ersten 6 Monaten Kosten von etwa 10 Millionen FRF entstanden sein. Weitere Kosten soll die Entlassung eines großen Teils der Beschäftigten des Vorgängerunternehmens verursacht haben, wobei es sich dabei anscheinend nur um die Kosten handelt, die für die verbleibenden 248 Arbeitnehmer aufzuwenden waren. Auch sollen Kosten durch die notwendige Neuorientierung der Fertigung entstanden sein. Anlässlich der Übernahme war außerdem ein Investitionsprogramm in Höhe von etwa 22 Millionen FRF für den Ankauf neuer Maschinen und die Entwicklung neuer Produkte vorgesehen.

10.
    Mit Schreiben vom 25. September 1996 teilte Frankreich mit, sich mit einem Beteiligungsdarlehen in Höhe von 18 Millionen FRF und einem Investitionszuschuss von 22 Millionen FRF - insgesamt also mit 40 Millionen FRF - an der Umstrukturierung zu beteiligen.

11.
    Auf Anforderung der Kommission legte Frankreich in der Folge ergänzende Informationen zu den genannten Hilfsmaßnahmen vor. Mit Schreiben vom 22. November 1996 wurde ein als „Umstrukturierungsprogramm“ bezeichnetes Dokument vorgelegt. Dieses sah unter anderem mehrere Investitionsvorhaben in Höhe von insgesamt 22,5 Millionen FRF vor. Verschiedene Bilanzprojektionen vom 22. November 1996, 2. April 1997 und vom 30. Oktober 1998 (nur für 1999) sahen bis Ende 1999 die sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Ergebnisse (in Millionen FRF) vor.

1996
1997
1998
1999
Betriebs-ergebnis
-2,3/-1,9
4,2/5,8
1,2/2,4
2,2/3,5/0,6
Finanz-ergebnis
-0,5/-0,5
-2,1/-2,4
-2,2/-2,4
-2,4/2,7/

-1,5
Gesamt-ergebnis
20/20
6,8/8,2
1,6/2,6
-0,2/0,8/0,9

12.
    Mit Schreiben vom 18. August 1997 teilte die Kommission der französischen Regierung ihre Entscheidung mit, wegen dieser Beihilfen das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) vorgesehene Verfahren einzuleiten(5). Diese Entscheidung enthielt eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und eine vorläufige Würdigung im Licht der Leitlinien für Rettungsbeihilfen. In diesem Rahmen nannte die Kommission auch die Angaben, die ihr für eine abschließende Beurteilung - insbesondere eine Genehmigung der Beihilfen - noch fehlen würden. Ausdrücklich wies sie auf das Fehlen eines den Anforderungen entsprechenden Umstrukturierungsplans hin. Abschließend forderte die Kommission Frankreich ausdrücklich auf, „sämtliche sachdienlichen Angaben für die Beurteilung der Beihilfe zu übermitteln.“

13.
    Frankreich nahm in einem Schreiben vom 24. September 1997 Stellung und übermittelte darüber hinaus am 8. Mai, 21. Juli, 16. und 30. Oktober 1998 ergänzende Angaben. Aus diesen Schreiben ergibt sich unter anderem, dass das Unternehmen 1997 einen operativen Verlust von 0,9 Millionen FRF machte. Auch konnten die französischen Stellen nicht genau angeben, für welche Zwecke die Beihilfe Verwendung fand.

14.
    Am 4. November 1998 erließ die Kommission die Entscheidung über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix(6).

Ihr verfügender Teil lautet unter anderem:

„Artikel 1

Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form eines Investitionszuschusses von 7,77 Millionen FRF kann aufgrund des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.[(7)]

Artikel 2

Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form eines Investitionszuschusses von 14,23 Millionen FRF ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

(1) Das Beteiligungsdarlehen von 18 Millionen FRF stellt eine Beihilfe dar, da der von Frankreich angewandte Zinssatz unter dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % liegt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe Frankreichs zugunsten von Nouvelle Filature Lainière de Roubaix ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 4

(1) Frankreich trifft sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte unrechtmäßig gewährte Beihilfe von dem Begünstigten Nouvelle Filature Lainière de Roubaix zurückzuerlangen.

(2) Die Rückerstattung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts. Auf die zurückzufordernden Beträge werden vom Datum ihrer Gewährung bis zur tatsächlichen Rückerstattung Zinsen erhoben, die auf der Grundlage des Bezugszinssatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen berechnet werden.

(3) Frankreich hebt die in Artikel 3 genannte Beihilfe unverzüglich auf, indem es marktübliche Bedingungen anwendet, d. h. einen Zinssatz zugrunde legt, der mindestens dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % entspricht.

Artikel 5

Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.“

15.
    Soweit die Beihilfen durch die Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, legt die Kommission dar, dass eine Rechtfertigung gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht möglich sei. Insbesondere seien die Beihilfen nicht als Umstrukturierungsbeihilfen zu rechtfertigen, da bereits ein ausreichender Umstrukturierungsplan fehle, das betroffene Unternehmen nach den vorliegenden Informationen nur aufgrund derBeihilfe langfristig lebensfähig sei und die Beihilfe außer Verhältnis zu den Aufwendungen des Beihilfenempfängers stehe.

16.
    In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2000 teilte der Vertreter der französischen Regierung mit, dass die Nouvelle Filature Lainière de Roubaix mittlerweile in Konkurs gegangen und durch Gerichtsbeschluss aufgelöst worden sei.

IV - Anträge

17.
    Die Französische Republik beantragt,

-     die Entscheidung C(1998)3515 endg. der Kommission vom 4. November 1998 über die Beihilfe zugunsten der Nouvelle Filature Lainière de Roubaix für nichtig zu erklären, soweit die gewährten Beihilfen dort als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt eingestuft werden;

-     der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18.
    Die Kommission beantragt,

-     die Klage als unbegründet zurückzuweisen;

-     der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19.
    Auf das weitere Vorbringen der Beteiligten wird im Folgenden näher eingegangen.

V - Stellungnahme

20.
    Obwohl die Parteien ihr Vorbringen in die drei Abschnitte Verfahren, Begründung und Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag gliedern, empfiehlt es sich, die dort aufgeworfenen Fragen im Rahmen der drei Grundlagen der Kommissionsentscheidung zu behandeln. Diese sind das Fehlen eines Umstrukturierungsplanes (A), die Herstellung der langfristigen Rentabilität der Nouvelle Filature Lainière de Roubaix durch die Beihilfe (B) und das Verhältnis zwischen den Kosten und dem Nutzen der Beihilfe (C). Abschließend ist noch auf die Rüge Frankreichs einzugehen, die Kommission hätte zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Stellung nehmen müssen (D).

21.
    Die Parteien sind sich einig, dass sowohl der Investitionszuschuss in Höhe von 22 Millionen FRF als auch das Beteiligungsdarlehen in Höhe von 18 Millionen FRF Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind. Hinsichtlich des Investitionszuschusses folgt dieses Ergebnis daraus, dass das begünstigte Unternehmen für die Summe von 22 Millionen FRF keine marktübliche Gegenleistung erbringen musste und dass der gewährte Zuschuss dieGefahr in sich birgt, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu verzerren. Für das Beteiligungsdarlehen ergibt sich die Beihilfeneigenschaft - wie die Kommission in ihrer Begründung der Entscheidung dargelegt hat - daraus, dass dieses zu einem Zinssatz gewährt wurde, der weit unterhalb des Bezugszinssatzes von 8,28 % lag.

22.
    Im Folgenden ist daher nur noch auf die Frage einzugehen, ob die gewährten Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigungsfähig waren. Aus dem Wortlaut von Absatz 3 („können“) ergibt sich, dass die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen im Ermessen der Kommission stehen. Der Gerichtshof räumt der Kommission hier in ständiger Rechtsprechung einen weiten Ermessensspielraum ein(8). Die Kommission kann die Kriterien heranziehen, die ihr am geeignetsten erscheinen, um zu prüfen, ob eine Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden kann(9). Der Gerichtshof beschränkt sich bei der Prüfung der Kommissionsentscheidung folglich darauf, zu entscheiden, ob die Kommission die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt hat. Weiterhin prüft er, ob ihr bei der rechtlichen Würdigung dieser Tatsachen offensichtliche Beurteilungsfehler, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben, unterlaufen sind und ob die Ermessensausübung gegen Ziel und Zweck von Artikel 92 EG-Vertrag verstößt(10).

23.
    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Kommission zur Vereinfachung und Vereinheitlichung ihrer Ermessensentscheidungen auf von ihr erarbeitete Leitlinien stützen kann. Diese sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, können aber als Richtschnur für die Beurteilung dienen(11). So prüft der Gerichtshof, ob sich die Kommission mit ihrer Entscheidung im Rahmen der Leitlinien gehalten hat(12).

24.
    Im Folgenden soll daher die Entscheidung der Kommission hinsichtlich des fehlenden Umstrukturierungsplans, der langfristigen Lebensfähigkeit desUnternehmens, des Verhältnisses der Beihilfen zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung sowie der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen daher auf Verfahrensfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler oder eine unzureichende Begründung untersucht werden.

A - Umstrukturierungsplan

25.
    Die Parteien streiten zunächst darüber, ob die Feststellung der Kommission gerechtfertigt ist, die französischen Stellen hätten keinen hinreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt.

26.
    Es sei daran erinnert, dass die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien einen Umstrukturierungsplan voraussetzt, der eine detaillierte Darlegung eines tragfähigen Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramms durch unternehmensinterne Maßnahmen enthalten muss. Daraus muss sich insbesondere ergeben, wofür die Beihilfe verwendet und wie die langfristige Rentabilität wieder hergestellt werden soll. Zugleich sind diese Angaben Voraussetzung für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und der Wettbewerbsbeeinträchtigung. Die Beurteilung der langfristigen Rentabilität, der Verhältnismäßigkeit sowie der Wettbewerbsbeeinträchtigung wird wie angegeben allerdings gesondert geprüft.

27.
    Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission die Verfahrensvorschriften eingehalten hat (1), dann ob ihre Beurteilung zutrifft, dass die französischen Stellen keinen hinreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt haben (2) und schließlich die Begründung dieser Feststellung (3).

1)    Zum Verfahren

Parteienvortrag

28.
    Die französische Regierung betont eingangs, man habe sich um eine intensive Zusammenarbeit mit der Kommission bemüht und dieser alle geforderten Informationen zukommen lassen. Dessen ungeachtet basiere die Entscheidung der Kommission hauptsächlich auf dem Argument, Frankreich habe keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt und folglich habe man zu wenige Informationen gehabt, um die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens verlässlich beurteilen zu können. Frankreich ist nun der Ansicht, dass die Kommission in einem solchen Fall keine endgültige Entscheidung, sondern lediglich vorläufige Maßnahmen hätte treffen dürfen. Indem die Kommission dennoch die vorliegende Entscheidung gefällt habe, habe sie sowohl gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes als auch gegen ihre eigene Entscheidungspraxis verstoßen.

29.
    Der Gerichtshof habe es in der in der Rechtssache Boussac(13), als für die Wahrung der Rechte der Mitgliedstaaten wesentlich bezeichnet, dass die Kommission diese verbindlich zur Übermittlung aller erforderlichen Informationen auffordere, bevor sie eine endgültige Entscheidung auf der Basis des ihr vorliegenden Materials treffe. Diese Verpflichtung habe er noch einmal im Urteil Pleuger(14) präzisiert. Weiterhin verstoße die Kommission gegen die Regeln, die sie selbst in ihrer Veröffentlichung „Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band II B, Erläuterung der auf staatliche Beihilfen anwendbaren Regelungen, Situation im Dezember 1996“ anerkannt habe. Schließlich widerspräche die vorliegende Entscheidung auch ihrer eigenen Entscheidungspraxis, wie sich etwa an der Entscheidung 96/179/EG(15) zeige.

30.
    Nach Auffassung der Kommission beruht die Rüge Frankreichs zunächst auf einer irrigen Prämisse. Die Entscheidung basiere keineswegs nur auf der Tatsache, dass ein Umstrukturierungsplan fehle. Dies folge bereits daraus, dass die Kommission in der Begründung nur in einer kurzen Passage auf diesen Mangel eingehe. Eine Analyse der unter Punkt IV. 3 der Entscheidung angegebenen Gründe ergebe, dass die Entscheidung aufgrund des Fehlens der materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe ergangen sei und nicht etwa nur wegen des Fehlens von Informationen.

31.
    Im Zusammenhang mit der Genehmigungsfähigkeit der Beihilfen als Umstrukturierungsbeihilfen habe die Kommission unter anderem auf die Bedeutung eines plausiblen Umstrukturierungsplans für eine positive Beihilfenentscheidung hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung betonte der Vertreter der Kommission, dass die französischen Stellen ausweislich des Urteils des Tribunal de commerce bereit gewesen seien, einen Sanierungsplan zu unterstützen, der bereits nach Auffassung dieses französischen Gerichts nicht tragfähig gewesen sei. Daraus folge, dass die französischen Stellen die Beihilfe gerade nicht von einem den Leitlinien entsprechenden Umstrukturierungsplan abhängig gemacht hätten.

32.
    Weiterhin habe man aber die von Frankreich vorgelegten Bilanzzahlen geprüft und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus ihnen nicht die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens ergebe. Überdies habe man seine Analyse mit den zuletzt von Frankreich übermittelten Informationen abgeglichen, wonach dasUnternehmen in einem wichtigen Marktsegment, das 14 % des Umsatzes ausmache, nur 16 % des prognostizierten Ergebnisses erwirtschaftet habe. Auch das Verhältnis der Beihilfen zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung habe man umfassend und abschließend beurteilt. In diesem Zusammenhang habe man das wirtschaftliche Engagement der Eigentümer des Unternehmens zu der Hilfe aus öffentlichen Mitteln in Beziehung gesetzt und sei zu einem Missverhältnis gelangt. Da sie zwei von vier der in den Leitlinien aufgeführten Kriterien auf keinen Fall erfüllten, könnten die gewährten Hilfen keinesfalls als Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden. Es habe deshalb gar nicht mehr eines Rückgriffs auf das Argument bedurft, dass Frankreich nicht ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt habe.

33.
    Hilfsweise trägt die Kommission vor, die erste Rüge beruhe auch auf einer fehlerhaften Interpretation der Regeln über das Verfahren der Beihilfenkontrolle.

34.
    In dem Urteil Boussac(16) habe sich der Gerichtshof mit der These der Kommission auseinander gesetzt, der zufolge eine Beihilfe, die unter Verletzung des in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens durch einen Mitgliedstaat gewährt worden sei, selbst dann rechtswidrig bleibe und aus diesem Grunde auch zurückgefordert werden müsse, wenn sie ansonsten mit Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sei. In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof daran erinnert, dass die Beihilfenaufsicht auch die Kompetenz der Kommission umfasse, den status quo sichernde Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten durch ihr Verhalten das Regime der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag in Frage stellten. Im Rahmen dieser Maßnahmen müsse die Kommission aber auch die legitimen Interessen der Mitgliedstaaten wahren. Die Kommission sei demnach ermächtigt - nicht gezwungen - vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Weigere sich ein Mitgliedstaat, der Kommission die für ihre Entscheidung erforderliche Hilfestellung zukommen zu lassen, so sei es ihr unbenommen, das Verfahren zu beenden und auf der Basis der vorhandenen Informationen abschließend zu entscheiden.

35.
    Im Urteil Pleuger(17) habe sich der Gerichtshof lediglich mit den Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Kommission auseinander gesetzt. Im Übrigen sei die dort zugrunde liegende Situation nicht vergleichbar mit der hier zu entscheidenden. Zum einen habe der Mitgliedstaat anders als vorliegend überhaupt nicht mit der Kommission kooperiert. Zum anderen habe die Entscheidung die Existenz eines Hilfsprogramms betroffen und nicht die Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission.

36.
    Weiterhin habe der Gerichtshof mit der zuvor genannten Entscheidung nicht seine ständige Rechtsprechung ändern wollen, wonach es den Mitgliedstaaten aufgegeben sei, der Kommission alle Informationen zukommen zu lassen, die sie für eine positive Entscheidung benötige, wenn Mitgliedstaaten einem Unternehmen Beihilfen zukommen lassen wollten(18).

37.
    Äußerst hilfsweise trägt die Kommission vor, bei der von Frankreich genannten Veröffentlichung handele es sich nicht um eine offizielle Stellungnahme, sondern um das Werk eines Anwalts, das für die Kommission in keiner Weise bindend sei. Auch stehe die Entscheidung nicht im Widerspruch zu ihrer ständigen Entscheidungspraxis. Formelle Auskunftsverlangen, wie von Frankreich gefordert, richte sie nur an solche Staaten, die eine Mitarbeit bei der Sachverhaltsaufklärung verweigerten.

Würdigung

38.
    Zu prüfen ist, ob die Kommission dadurch, dass sie im vorliegenden Fall eine endgültige Entscheidung über die französischen Beihilfen getroffen hat, ohne von Frankreich mit einer Entscheidung zur Mitteilung eines den Anforderungen entsprechenden Umstrukturierungsplans zu fordern, Vorschriften über das Verfahren bei der Beurteilung von Beihilfen verletzt hat.

a) Unzureichende Information durch den Mitgliedstaat

39.
    Ein Verfahrensverstoß der Kommission läge vor, wenn sie ihre Entscheidung ausschließlich damit begründet hätte, Frankreich habe keine ausreichenden Informationen vorgelegt. Die Kommission kann nämlich nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Beihilfenentscheidung auf die unzureichende Information der Mitgliedstaaten stützen. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung geschriebene Regelungen über das Verfahren bei der Beihilfenaufsicht fehlten, ist auf die vom Gerichtshof entwickelten Vorgaben zurückzugreifen. Dieser hat in seiner Entscheidung Boussac ausgeführt, die Kommission könne, wenn eine Beihilfe eingeführt oder umgestaltet wurde, ohne dass sie davon unterrichtet wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat zunächst vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe unverzüglich bis zum Abschluss ihrer Überprüfung einzustellen und der Kommission innerhalb der von ihr gesetzten Frist alle Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Komme der Mitgliedstaat der Anordnung der Kommission vollständig nach, so sei diese verpflichtet, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach dem Verfahren des Artikels 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zu prüfen. Erteile der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission die verlangten Auskünfte nicht, so sei die Kommissionbefugt, das Verfahren abzuschließen und die Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu erlassen(19).

40.
    Eine endgültige Entscheidung über eine staatliche Beihilfe, die allein darauf beruht, dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission keine ausreichenden Informationen hat zukommen lassen, wäre daher rechtswidrig. Vielmehr kann die Kommission, wenn sie sich auf der Grundlage des vorhandenen Materials nicht in der Lage sieht, die Zulässigkeit der Beihilfe abschließend zu beurteilen, zunächst nur vorläufige Maßnahmen treffen. Sie muss aber im Übrigen den Mitgliedstaat auffordern, die fehlenden Informationen mitzuteilen.

41.
    Die vorliegend zu beurteilende Entscheidung ist indes nicht allein damit begründet, Frankreich habe nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Zwar heißt es in der Entscheidung auch, Frankreich habe keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt. Daran schließen sich jedoch umfangreiche Ausführungen zur materiellen Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag an. Nach dem erkennbaren Willen der Kommission sollte der Verweis auf den fehlenden Umstrukturierungsplan lediglich einen von mehreren Gründen für die Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht belegen.

42.
    Außerdem ist das Vorhandensein eines Umstrukturierungsplans nach den Leitlinien Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe. Die Kommission bringt mit ihrem Hinweis auf sein Fehlen nicht in erster Linie zum Ausdruck, dass ihr die notwendigen Informationen für die Beurteilung der Beihilfe fehlen. Vielmehr ergibt sich aus dem fehlenden Umstrukturierungsplan, dass der Gewährung der Beihilfe kein schlüssiges und im Vorhinein planend erarbeitetes Konzept der französischen Regierung zugrunde lag. Dieses ist aber nach den Leitlinien Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Umstrukturierungsbeihilfe(20). Da jede Beihilfe die Gefahr in sich birgt, die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Gemeinsamen Markt in für die anderen Wettbewerber nachteiliger Weise zu verändern, sind die dahin gehenden Risiken möglichst im Voraus zu minimieren. Diesem Erfordernis kann nur ein in sich schlüssiger Umstrukturierungsplan gerecht werden.

43.
    Somit hat die Kommission dadurch, dass sie ihre Entscheidung (auch) auf das Fehlen eines Umstrukturierungsplans gestützt hat, nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.

b)    Fehlen einer Kommissionsentscheidung über die Vorlage der fehlenden Informationen

44.
    Ein Verfahrensverstoß läge jedoch dann vor, wenn die Kommission verpflichtet gewesen wäre, von Frankreich - durch eine zusätzliche vorläufige Entscheidung - die Übermittlung fehlender Informationen zu verlangen.

45.
    Der Gerichtshof hat beginnend mit der Entscheidung Boussac(21) der Kommission die Verpflichtung auferlegt, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft. Bereits diesem Urteil lässt sich indirekt entnehmen, dass die Kommission zu umfassender Sachaufklärung verpflichtet ist. Einen Verfahrensabschluss ohne Aufklärung des Sachverhalts lässt der Gerichtshof nämlich nur dann zu, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht die geforderten Informationen liefert. Präzisiert werden die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung durch die Kommission in dem Urteil Pleuger(22). Dort knüpft der Gerichtshof zunächst an seine Ausführungen in Boussac zum Erfordernis vorläufiger Maßnahmen an. Dann fährt er fort, nur wenn der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission die verlangten Auskünfte nicht erteile, sei die Kommission befugt, das Verfahren abzuschließen und die Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu treffen. Will die Kommission ihre Entscheidung auf tatsächliche Annahmen stützen, denen der Mitgliedstaat widerspricht, so verlangt der Gerichtshof darüber hinaus, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpft, diese Tatsachenfrage aufzuklären. Ein solches Mittel ist der Erlass einer vorläufigen Entscheidung, genau bezeichnete Informationen zu übermitteln, welche die Annahme der Kommission belegen oder widerlegen können.

46.
    Diese Feststellung begrenzt die Wirksamkeit der allgemeinen Regel, wonach die Mitgliedstaaten durch die Vorlage aller notwendigen Informationen darzulegen haben, dass die von ihnen gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist(23). Eine solche Einschränkung ist nur gerechtfertigt, wenn die Kommission ihrerseits bei der Feststellung des Sachverhaltes von den mitgeteilten Tatsachen abweichen will, indem sie etwa entgegen den Angaben des Mitgliedstaats ein Beihilfenprogramm annimmt. Soweit die Kommission dagegen zu einer Bewertung der mitgeteilten Tatsachen kommt, die der betroffene Mitgliedstaat nicht teilt, ist sie grundsätzlich nicht verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung den Mitgliedstaat nochmals vorläufig zur Vorlage weiterer Informationen aufzufordern.

47.
    Die vorliegende Entscheidung enthält keine tatsächlichen Annahmen, sondern die wertende Feststellung, dass die Französische Republik der Kommission zwar Informationen, aber keinen hinreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt hat. Ob die übermittelten Informationen einen hinreichenden Umstrukturierungsplan darstellen, ist keine Tatsache, sondern Gegenstand einer Beurteilung durch die Kommission und daher auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu überprüfen(24).

48.
    Darüber hinaus kann ein Umstrukturierungsplan nicht nachträglich auf Anforderung der Kommission vorgelegt werden, sondern muss seiner Funktion nach einer Beihilfe zugrunde liegen und daher bereits zum Zeitpunkt ihrer Gewährung vorliegen(25).

49.
    Weiterhin existiert mit der Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eine Kommissionsentscheidung, in der die Kommission die französischen Stellen auf das Fehlen notwendiger Informationen - insbesondere eines Umstrukturierungsplans - ausdrücklich hinwies und zur Übermittlung aller sachdienlichen Informationen aufforderte(26). Im Verfahren, das zu dem Urteil Pleuger(27) führte, forderte die Kommission im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag dagegen keine weiteren Informationen, sondern lediglich eine Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats und anderer interessierter Parteien an. Auch erfuhr die vom Gerichtshof hervorgehobene umstrittene Tatsachenbehauptung, dass die dort streitgegenständlichen Beihilfen Teil eines Beihilfenprogramms waren, keine besondere Hervorhebung(28). Es ist zwar einzuräumen, dass eine Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag nicht als einstweilige Anordnung anzusehen ist, wie sie dem Gerichtshof bei den Aussagen zu den verbundenen Rechtssachen Pleuger wohl vor Augen stand. Nichtsdestotrotz handelte es sich nicht um informelle Kontakte sondern um eine rechtsverbindliche Maßnahme, aus der die zu übermittelnden Informationen eindeutig zu entnehmen waren. Wie auch diejüngere Praxis der Kommission zeigt, reicht diese Entscheidung grundsätzlich aus.(29) Eine besondere Entscheidung über die Vorlage von Informationen - wie z. B. die von Frankreich genannte Entscheidung 96/179/EG(30) - ist nur in Ausnahmefällen geboten.

50.
    Schließlich ist festzustellen, dass der Vortrag der Französischen Republik widersprüchlich ist. Einerseits verlangt sie eine Entscheidung, die ihr ausdrücklich und zwingend aufgibt, Informationen zu übermitteln. Andererseits behauptet sie, dass die französischen Stellen sich während des gesamten Verwaltungsverfahrens um vollständige Kooperation mit der Kommission bemüht hätten. Sie hätte insbesondere alle Informationsanforderungen, die an sie gerichtet worden seien, systematisch und detailliert beantwortet. Dann hätte aber die von der Französischen Republik geforderte Entscheidung auch nicht zu einer besseren Sachverhaltsaufklärung führen können.

51.
    Im Übrigen kann Frankreich nicht darin gefolgt werden, die Kommission sei durch die Veröffentlichung „Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band II B, Erläuterung der auf staatliche Beihilfen anwendbaren Regelungen, Situation im Dezember 1996“ gebunden gewesen. Unabhängig vom Inhalt dieses Werkes besitzt dieses keinen amtlichen Charakter und ist folglich nicht geeignet, die Entscheidungspraxis der Kommission in der einen oder anderen Weise zu binden.

52.
    Hinsichtlich des fehlenden Umstrukturierungsplans ist daher kein Verfahrensfehler festzustellen.

2)    Beurteilung der vorgelegten Informationen

53.
    Somit ist zu prüfen, ob die Kommission zu dem Ergebnis kommen durfte, die ihr vorliegenden Informationen enthielten keinen hinreichenden Umstrukturierungsplan.

Parteienvorbringen

54.
    Die französische Regierung vertritt die Auffassung, die von ihr übermittelten Informationen würden einem Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien entsprechen.

55.
    Die Kommission betont, schon daraus folge, dass ein den Leitlinien entsprechender Plan tatsächlich nicht vorgelegen hätte. Vor allem hätten die französischen Stellen bei der Zusage der Beihilfen anlässlich des Urteils des Tribunal de commerce von Roubaix Tourcoing nicht auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans entschieden. Das ergebe sich auch daraus, dass die Beihilfe auch für das konkurrierende Sanierungsangebot angeboten worden sei, obwohl das Tribunal dieses später als nicht tragfähig qualifizierte. Aber auch die verschiedenen späteren Mitteilungen Frankreichs insgesamt würden einem Umstrukturierungsplan nicht gleichkommen.

Würdigung

56.
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass diese Feststellung auf Grund des der Kommission zukommenden Beurteilungsspielraums nur auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu überprüfen ist. Eine umfassende Definition eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. In der Rechtssache Nölle hat der Gerichtshof allerdings im Zusammenhang mit dem Erlass von Antidumping-Verordnungen festgestellt, dass die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers den Nachweis dieses Fehlers voraussetzt. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, so ginge dies zulasten desjenigen, der die Rechtswidrigkeit einer Verordnung behaupte(31). Diese Feststellung erscheint grundsätzlich übertragbar.

57.
    Wie sich aus der Entscheidungsbegründung ergibt, vermisst die Kommission insbesondere präzise und nachvollziehbare Angaben zur Entwicklung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen und eine bezifferte Darlegung der Umstrukturierungskosten. Die Verfahrensakten zeigen, dass die französischen Stellen zu keiner Zeit eine umfassende Darstellung der Umstrukturierungskosten vorgelegt haben. Vielmehr werden einige Positionen nicht beziffert und bei anderen - z. B. hinsichtlich der Kosten eines Sozialplans von 12 Millionen FRF - bleibt unklar, ob das Unternehmen sie überhaupt zu tragen hat.

58.
    Was die Entwicklung des Unternehmensergebnisses angeht, so enthält die Verfahrensakte mehrere Bilanzprojektionen. Es bleibt allerdings unklar, wie die dort genannten Zahlen zustande kommen. Das einzige bekannte tatsächliche Ergebnis für das Jahr 1997 bleibt erheblich hinter der Projektion zurück.

59.
    Somit ist nicht erwiesen, dass die französischen Stellen tatsächlich einen hinreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt haben. Folglich ist insofern kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission festzustellen. Festzustellen ist vielmehr, dass nach den Leitlinien bereits die Grundlage einer Genehmigung derBeihilfe fehlt. Schon dieser Mangel würde ausreichen, um die Entscheidung der Kommission zu rechtfertigen.

3)    Begründung

Parteienvorbringen

60.
    Schließlich rügt Frankreich noch, dass die Feststellung des Fehlens eines Umstrukturierungsplans gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) nicht ausreichend begründet sei. Die französische Regierung legt dar, nach ständiger Rechtsprechung müsse die Begründung eines Rechtsaktes nach Artikel 190 EG-Vertrag die Beweggründe des erlassenden Organs erkennen lassen, so dass der Gerichtshof seine Rechtskontrolle ungehindert ausüben könne und die von dem Rechtsakt Betroffenen in die Lage versetzt würden, sich angemessen zu verteidigen. Indem die Kommission darauf abgestellt habe, dass Frankreich ihr nicht genügend Informationen zur Beurteilung der Beihilfe zur Verfügung gestellt habe, habe sie lediglich versucht, von den zahlreichen Begründungsmängeln, die der vorliegenden Entscheidung anhaften, abzulenken.

61.
    Die Kommission erwidert, nach ständiger Rechtsprechung richte sich der Umfang der erforderlichen Begründung nach der Art des betreffenden Aktes und den Umständen seines Erlasses, insbesondere dem Inhalt des Aktes und dem Interesse, das die Betroffenen an einer ausführlichen Erläuterung der Beweggründe geltend machen können. Demgegenüber müsse die Begründung nicht sämtliche faktischen und rechtlichen Aspekte wörtlich aufführen. Insoweit dürfe der betreffende Akt nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse auch aus seinem Kontext heraus verstanden werden. Diesen Erfordernissen genüge die vorliegende Entscheidung.

Würdigung

62.
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikel 190 EG-Vertraggenügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet(32).

63.
    Nicht erfasst von der Regelung des Artikels 190 EG-Vertrag sind inhaltliche Mängel einer Begründung. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein formelles Erfordernis, das auf materielle Mängel keine Anwendung findet. Daher liegt kein Formverstoß vor, wenn die handelnde Stelle Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, die sie - zu Recht oder zu Unrecht - als für die Sache unerheblich ansah(33).

64.
    Vor diesem Hintergrund kann in der Tatsache, dass die Kommission unter anderem auch auf das Fehlen eines Umstrukturierungsplans abgestellt hat, kein formeller Begründungsmangel im Sinne von Artikel 190 EG-Vertrag gesehen werden. Die Gründe für diese Feststellung sind nämlich klar dargelegt.

4)    Zwischenergebnis

65.
    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entscheidung der Kommission bereits dadurch gerechtfertigt ist, dass sie das Fehlen eines Umstrukturierungsplans feststellte. Die folgenden Überlegungen sind daher nur noch ergänzender Natur.

B - Zur langfristigen Rentabilität

66.
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach den Leitlinien die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität voraussetzt, dass das Unternehmen in der Lage ist, alle anfallenden Kosten und eine angemessene Mindestrendite zu erwirtschaften.

1)    Zum Verfahren

67.
    Das Parteienvorbringen zu den Verfahrensfragen hinsichtlich der Feststellung der Kommission, dass ein Umstrukturierungsplan nicht vorlag, erfasst entsprechend auch die Feststellungen der Kommission zur langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens.

68.
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien nur möglich ist, wenn nachgewiesen wird, dass die langfristige Lebensfähigkeit des betroffenen Unternehmens wieder hergestellt wird. Die Kommission muss also nicht beweisen, dass das Unternehmentrotz der Umstrukturierung nicht lebensfähig ist. Die ihr nach den Urteilen Boussac(34) und Pleuger(35) obliegenden Aufklärungspflichten verlangen allerdings, dass sie ausreichend Informationen einholt, die eine Schlussfolgerung hinsichtlich der Lebensfähigkeit rechtfertigen. Vorliegend hat die Kommission mit den Ergebnisprojektionen und dem Betriebsergebnis für das Jahr 1997 Informationen eingeholt, auf die sie ihre Schlussfolgerungen stützt. Ob diese Schlussfolgerungen gerechtfertigt sind, ist keine Frage des Verfahrens, sondern der Beurteilung durch die Kommission.

2)    Zur Beurteilung der vorliegenden Informationen

Parteienvorbringen

69.
    Frankreich meint, die Kommission sei mit der Bewertung, dass das Unternehmen nicht lebensfähig sei, einem offensichtlichen Beurteilungsirrtum erlegen.

70.
    Im Hinblick auf die Entwicklung des Nettoergebnisses des Unternehmens für die Jahre 1996 bis 1999 habe die Kommission auf der einen Seite ausgeführt, das Ergebnis von 1996 in Höhe von 20 Millionen FRF sei durch die Investitionshilfen in Höhe von 22 Millionen FRF künstlich aufgebläht gewesen, auf der anderen Seite habe sie dann aber von dieser Basis ausgehend eine konstante Verminderung des Ergebnisses von jährlich 60 % bis 70 % seit 1996 errechnet. Die Kommission hätte jedoch, um zu richtigen Ergebnissen gelangen zu können, die mit der Investitionshilfe verbundenen außergewöhnlichen Rechnungsposten bei der Beurteilung außer Betracht lassen müssen. Dann wäre die Kommission zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, nämlich dass die Wettbewerbsfähigkeit sich nicht vermindert, sondern im Gegenteil gesteigert habe.

71.
    Zweitens habe die Kommission auch im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Ergebnisse eines wesentlichen Betriebsteils erheblich hinter den Erwartungen zurückgeblieben seien, einen Bewertungsfehler begangen. Man könne aus der Aufgabe eines völlig untergeordneten Produktionsteils nicht auf eine mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des ganzen Unternehmens schließen. Im Gegenteil spreche die Tatsache, dass man sehr schnell auf den fehlenden Erfolg des betreffenden Produktes reagiert habe, eher für als gegen die Wettbewerbsfähigkeit.

72.
    Zum Dritten sei es auch ein Fehlschluss, aus der Tatsache, dass die Preise des Unternehmens für Lycra-Wolle mit die höchsten in Europa seien, zu schließen, dass das betreffende Unternehmen auf diesem Markt zu den am wenigstenwettbewerbsfähigen zähle. Das Unternehmen wolle sich mit der genannten Preispolitik in einem mittel-hochpreisigen Marktsegment positionieren und eine Marktnische besetzen. Es sei deshalb unzulässig, von einer solchen Preispolitik auf eine mangelnde Wettbewerbsfähigkeit zu schließen, es sei denn, man wolle von einem Unternehmen in Schwierigkeiten verlangen, dass es seine Ware zu Dumpingpreisen verkaufe.

73.
    Viertens habe die Kommission in ihrer Entscheidung in keiner Weise diejenigen Informationen gewürdigt, die für eine langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens sprächen. Insbesondere sei der vorläufige Haushaltsplan für 1999, der unter der Aufsicht eines vom Gericht bestellten Beamten erstellt worden sei, überhaupt nicht berücksichtigt worden.

74.
    Die Kommission führt zunächst aus, es sei offensichtlich, dass die finanzielle Entwicklung des Unternehmens bis 1999 als ein „freier Fall“ des Nettoergebnisses erscheine und dass das Unternehmen ohne die Subvention von 22 Millionen FRF niemals hätte überleben können. Selbst wenn man sich den von Frankreich vermutlich eingenommenen Standpunkt zu Eigen machen wollte, ergebe sich ein kontinuierlich sinkendes Finanzergebnis: Verluste von 513 000 FRF 1996, 2,3 Millionen FRF 1997, 2,4 Millionen FRF 1998 und 2,65 Millionen FRF 1999. Bezogen auf das Betriebsergebnis ergebe sich eine Entwicklung in Form einer „Sägezahnkurve“: ein Verlust von 1,96 Millionen FRF 1996, ein Gewinn von 5,866 Millionen FRF 1997, dann ein Einbruch um 58 % auf 2,461 Millionen FRF 1998 und eine Erholung um 42 % auf 3,498 Millionen FRF 1999. Betrachte man nun das Nettoergebnis ohne die außerplanmäßigen Posten, so ergebe sich für 1996 ein Verlust von 2,473 Millionen FRF, dann ein Gewinn von 3,566 Millionen FRF 1997, ein Einbruch 1998 auf 61 000 FRF und schließlich 1999 ein Ergebnis von 848 000 FRF. Sehe man sich diese Zahlen an, könne man keinesfalls zu der Bewertung gelangen, die Kommission habe sich bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit eines offensichtlichen Bewertungsfehlers schuldig gemacht, indem sie feststellte, dass die von Frankreich übermittelten Zahlen die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht belegen.

75.
    Zum zweiten Punkt trägt die Kommission vor, die Ausführungen, wonach die Kommission die Lebensfähigkeit des Unternehmens insgesamt nur aufgrund der Betrachtung eines unwesentlichen Betriebsteils vorgenommen habe, würden durch den Wortlaut der Entscheidung selbst widerlegt. Dort habe die Kommission nämlich ausgeführt, die zuvor gemachten Ausführungen für das gesamte Unternehmen würden durch die Informationen den Betriebsteil betreffend noch verstärkt. Im Übrigen sei der in Rede stehende Betriebsteil nicht völlig untergeordnet. Immerhin mache er 17 % des Umsatzes des neuen Unternehmens aus. Der Umsatzrückgang des Betriebsteils habe - bezogen auf diesen Betriebsteil - 84 % und bezogen auf das ganze Unternehmen 14 % betragen. Damit sei nicht nur die Nischenstrategie in einem wichtigen Punkt gescheitert, sondern auch der Umsatz insgesamt hinter den Erwartungen zurückgeblieben.

76.
    Zum dritten Punkt bemerkt die Kommission, die Beurteilung der Preispolitik auf dem Markt für Lycra-Wolle habe bei der Gesamtbetrachtung der Lebensfähigkeit des Unternehmens nur eine Nebenrolle gespielt. Im Übrigen gehe aus den von Frankreich übersandten Unterlagen hervor, dass das Vorgängerunternehmen, die Filatures Lainière de Roubaix, zunächst auf einem Markt für geringerwertige Ware tätig gewesen war. Die Nouvelle Filature Lainière de Roubaix sei dann wieder zur Produktion höherwertiger Ware zurückgekehrt. Diesen Umstand habe man aber seitens der Kommission nie verkannt.

77.
    Was viertens die Berücksichtigung der am 30. Oktober 1998 übermittelten Daten betreffe, sei zu sagen, dass die Kommission alle ihr zur Kenntnis gebrachten Fakten in der von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Weise in ihre Entscheidungsfindung habe einfließen lassen.

Würdigung

78.
    Vorweggeschickt sei noch einmal, dass wegen des Ausnahmecharakters von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag nicht etwa die Kommission darzulegen hätte, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, sondern im Gegenteil positiv feststehen muss, dass die Beihilfen mit ihm vereinbar sind. In diesem Licht sind die Darlegungen der Kommission zu würdigen.

79.
    Die Leitlinien führen zur langfristigen Lebensfähigkeit von Unternehmen unter Punkt 3.2.2 i aus, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens müsse innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden. Die Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit müsse vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Das Unternehmen müsse in die Lage versetzt werden, alle anfallenden Kosten selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so dass es nach Abschluss der Umstrukturierung keine weiteren staatlichen Beihilfen benötige und aus eigener Kraft am Markt konkurrieren könne. Grundlage der Beurteilung müsse ein detaillierter Umstrukturierungsplan sein, der die Erfüllung der erwähnten Kriterien sicherstelle.

80.
    Die Bewertung der langfristigen Lebensfähigkeit muss anhand der von Frankreich übermittelten Zahlen und Prognosen über das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens erfolgen. Der von der Kommission zugrunde gelegte Zeitraum von 1996 bis 1999 erscheint grundsätzlich als angemessen, um Erfolg oder Misserfolg der Umstrukturierungsmaßnahmen zu beurteilen. Zulässig erscheint es auch, wie es die Kommission getan hat, neben den genannten Zahlen auch die Entwicklung einzelner Betriebsteile zu betrachten und zu bewerten.

81.
    Auf der Basis dieser Informationen führte die Kommission in der streitgegenständlichen Entscheidung zunächst aus, das Nettoergebnis für 1996 von 20 Millionen FRF sei ausschließlich der Beihilfe zu verdanken. Sie fuhr fort, dasNettoergebnis habe sich von 1996 bis 1999 kontinuierlich um 60 % bis 70 % verringert. In der Tat ergibt sich ein Rückgang um den angegebenen Prozentsatz. Jedoch kritisiert die Kommission im Satz zuvor gerade die Nettozahlen zumindest für das Jahr 1996, da diese durch die Subvention beeinflusst seien. Genau diese Zahlen sind aber die Grundlage für den von der Kommission errechneten Ergebnisrückgang. Insoweit ist der französischen Regierung zuzustimmen, dass die Ausführungen der Kommission missverständlich, wenn nicht gar widersprüchlich sind.

82.
    Dieser Fehler würde jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung oder eines Teils der Entscheidung führen, wenn sie auf ihm beruhte. Dies wäre vorliegend nur dann der Fall, wenn sich aus den übrigen der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens ableiten ließe.

83.
    Legt man die vollständigen von Frankreich übermittelten Zahlen über das zu erwartende wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens der Beurteilung zugrunde, wie es die Kommission in ihrer Klagebeantwortung tut, so ergibt sich für die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens eher ein heterogenes Bild. So ist das Finanzergebnis seit 1996 kontinuierlich gesunken, wohingegen das Betriebsergebnis, wie die Kommission richtig feststellt, eher einer Sägezahnkurve gleicht. Ob darin eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu erkennen ist, darf bezweifelt werden.

84.
    Darüber hinaus wird die Verwendbarkeit dieser Zahlen durch das - zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung - einzige bekannte Unternehmensergebnis für das Jahr 1997 in Frage gestellt, das hinter den Prognosen deutlich zurückbleibt.

85.
    Weiterhin streiten die Parteien über die Bewertung der Tatsache, dass das Unternehmen sich im Zeitraum der Umstrukturierung von einem unrentablen Betriebsteil getrennt hat. Der Kommission ist darin Recht zu geben, dass ein Betriebsteil, der 17 % des Umsatzes eines Unternehmens ausmacht, nicht als unerheblich für die Bewertung von dessen Lebensfähigkeit angesehen werden kann. Weiterhin ist festzustellen, dass eine Bewertung, wonach ein Umsatzeinbruch von 84 % in diesem Betriebsteil eher gegen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens spricht, nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Dies umso mehr, als die in diesem Betriebsteil hergestellten Waren Teil des neuen Betriebskonzeptes waren und nicht eine „Altlast“ des Vorgängerunternehmens darstellten. Nur in letzterem Fall könnte man Frankreich darin zustimmen, dass die Schließung dieses Betriebsteils ein Indiz für die langfristige Lebensfähigkeit sei. In der vorliegenden Konstellation spricht die Schließung eher für ein zumindest teilweises Scheitern der Umstrukturierungsstrategie. Die ergriffenen internen Maßnahmen zur Umstrukturierung, die von den Leitlinien gefordert werden, haben eben nicht den gewünschten Beitrag zu einer erfolgreichen Umstrukturierung geleistet.

86.
    Dagegen erscheint der Schluss der Kommission, dass die hohen Preise für Lycra-Wolle für eine mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens in diesem Marktsegment sprächen, nicht zwingend. Frankreich legt dar, dass diese Preispolitik Teil einer bestimmten Marktstrategie sei, was die Kommission auch nicht bestreitet. Es lässt sich dem vorliegenden Material nicht entnehmen, ob das Unternehmen mit seiner Strategie nun erfolgreich ist oder nicht.

87.
    Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Beurteilung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens durch die Kommission nicht frei von Mängeln ist. Wie bereits ausgeführt, sind diese Mängel aber nur erheblich, wenn Aussicht besteht, dass im Falle einer erneuten Entscheidung die Beurteilung anders ausfallen müsste. Dies ist indes nicht der Fall. Legt man die vollständigen Zahlen des Unternehmens der Bewertung zugrunde, so sprechen diese in der Tat nicht zweifelsfrei für dessen langfristige Lebensfähigkeit. Auch die Einstellung des genannten Betriebsteils mehrt die Zweifel an dieser Lebensfähigkeit. Folglich ist es Frankreich nicht gelungen nachzuweisen, dass die Kommission einem offensichtlichen Beurteilungsfehler erlegen ist, als sie feststellte, die langfristige Lebensfähigkeit des betroffenen Unternehmens sei nicht gesichert.

88.
    Die Beurteilung der Kommission wird im Übrigen durch den zwischenzeitlich eingetretenen Konkurs des Unternehmens bestätigt, der allerdings für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung ist.

3)    Zur Begründung

Parteienvorbringen

89.
    Im Hinblick auf die langfristige Lebensfähigkeit sieht die französische Regierung einen Begründungsfehler vor allem darin, dass die Kommission ohne weitere Begründung aus der Tatsache, dass die Preise des Unternehmens für Lycra-Wolle zu den höchsten auf dem europäischen Markt gehörten, auf eine mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens geschlossen habe. Weiterhin sei die Kommission mit keinem Wort auf die von der französischen Regierung am 30. Oktober 1998 übermittelten Daten eingegangen, die die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens unterstrichen.

90.
    Die Kommission wendet ein, was die Preise für Lycra-Wolle angehe, so sei die von Frankreich zitierte Passage aus dem Zusammenhang gerissen. Was die Nichtberücksichtigung der am 30. Oktober 1998 übermittelten Informationen angehe, so sei anzumerken, dass die Entscheidung auf der Grundlage der von Frankreich am 16. Oktober 1998 übermittelten Zahlen getroffen worden sei. Das Schreiben vom 30. Oktober 1998 habe das gefundene Ergebnis in keiner Weise ändern können.

Würdigung

91.
    Der Schluss von hohen Preisen auf mangelnde Wettbewerbsfähigkeit trifft grundsätzlich zu, wenn andere Anbieter vergleichbare Produkte zu geringeren Preisen anbieten. Ob er im gegebenen Fall zutrifft, ist keine Frage der Begründung, sondern nur bei der Überprüfung der Beurteilung durch die Kommission von Bedeutung(36). Als Begründung reicht der Hinweis auf hohe Preise aus, da dies die Entscheidungsgrundlage der Kommission hinreichend darstellt.

92.
    Die angebliche Nichtberücksichtigung der Mitteilung vom 30. Oktober 1998 könnte einen Begründungsmangel darstellen, wenn dieses Schreiben neue Argumente enthalten hätte, welche zu widerlegen gewesen wären(37). Zumindest was die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens angeht, sind solche Argumente jedoch in dieser Mitteilung nicht erkennbar.

93.
    Trotzdem ist die Begründung der Entscheidung gerade im Hinblick auf die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht frei von Mängeln. Auf einen Widerspruch bei der Darstellung der Ergebnisentwicklung wurde bereits eingegangen(38). Weiterhin stellt die Kommission ausdrücklich fest, dass „die französische Regierung [...] keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt [hat], anhand dessen die Kommission beurteilen könnte, ob die langfristige Lebensfähigkeit des begünstigen Unternehmens wiederhergestellt wird und ob die Beihilfe notwendig ist.“(39) Trotzdem trifft sie zu dieser Frage Feststellungen, die im Ergebnis geeignet sind, die Entscheidung zu rechtfertigen.

94.
    Diese Widersprüche sind bedauerlich, aber im Gesamtzusammenhang der Entscheidung unerheblich. Die Kommission erläutert nämlich hinreichend, wie sie zu dem Ergebnis kommt, die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens sei nicht nachgewiesen. Ausserdem verfügte Frankreich auf Grund der Beteiligung am Verwaltungsverfahren über hinreichende Informationen, um trotz der Widersprüche der Kommissionsentscheidung hinreichende Informationen über die Gründe zu entnehmen.

4)    Zwischenergebnis

95.
    Da die langfristige Lebensfähigkeit eine Voraussetzung der Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen ist, konnte die Kommission auch alleine aus diesem Grund die Genehmigung der Beihilfen ablehnen.

C - Zum Verhältnis der Beihilfen zum Beitrag des Begünstigten der Umstrukturierung

96.
    Im Hinblick auf das Verhältnis der Beihilfen zum Beitrag des Begünstigten der Umstrukturierung beschränkt sich der Streit auf die Beurteilung dieser Frage durch die Kommission.

Parteienvortrag

97.
    Die französische Regierung trägt vor, dass die in Punkt 3.2.2 iii aufgestellte Regel, wonach der Beihilfenempfänger in der Regel selbst einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan zu leisten habe, nicht verbindlicher Natur sei und die Kommission nicht zu einer strengen Auslegung zwinge(40).

98.
    Frankreich vertritt die Auffassung, dass in einem Fall, in dem die Käufer eines Unternehmens natürliche Personen seien - Angestellte des Unternehmens - und die eingebrachten Gelder ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprächen, ihr Engagement im Rahmen des Umstrukturierungsplans als erheblich im Sinne der Leitlinien zu bewerten sei.

99.
    Des Weiteren leide die Entscheidung in diesem Zusammenhang unter drei Beurteilungsmängeln.

100.
    Erstens habe die Kommission den Charakter des begünstigten Unternehmens als KMU und seine Lage in einem Gebiet „Stufe 2“ nicht berücksichtigt, wie es die Leitlinien vorsähen.

101.
    Zweitens könne die Kommission nicht den Beitrag der Käufer zu dem Gesamtbetrag der Beihilfen in Beziehung setzen (dann beträgt nach der Kommission das private Engagement nur 12 % der öffentlichen Mittel)(41). Vielmehr müsse man eine Relation des privaten Kapitals zu den diesem vergleichbaren Subventionen, die vorliegend nur 22 Millionen FRF betragen, herstellen. Dann entspreche der Anteil der Eigenmittel an der Umstrukturierungsmaßnahme 22 % der Beihilfen.

102.
    Drittens habe die Kommission die erheblichen Umstrukturierungsmaßnahmen, die das begünstigte Unternehmen ergriffen habe, nicht ausreichend gewürdigt (Abbau von 60 % der ursprünglichen Kapazität, Entlassung von 339 der 587 Mitarbeiter). Diese seien bei der Ermittlung des Verhältnisses ebenfalls in die Betrachtung einzubeziehen.

103.
    Die Kommission ist zunächst der Ansicht, dass es im Grunde nicht mehr darauf ankomme, ob die vorliegende Rüge Frankreichs berechtigt sei, da seinem Klagebegehren selbst in einem solchen Fall nicht stattgegeben werden könne, wie die Ausführungen zur langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens gezeigt hätten. Deshalb seien die folgenden Ausführungen nur als hilfsweise vorgebracht anzusehen.

104.
    Weiter sei zu bemerken, dass die Kommission in der Tat die Möglichkeit habe, in begründeten Ausnahmefällen von den Leitlinien abzuweichen. Jedoch sei die Genehmigungsmöglichkeit für staatliche Beihilfen im Vertrag als Ausnahme ausgestaltet und dementsprechend restriktiv zu handhaben. Die Hilfen müssten entsprechend ihrer Wirkung beurteilt werden. Hier sei zu berücksichtigen, dass das begünstigte Unternehmen auf einem Markt agiere, auf dem die starke Konkurrenz in der Vergangenheit zu einem massiven Rückgang der Beschäftigtenzahlen geführt habe.

105.
    Die Punkte 3.2.3 und 3.2.4 der Leitlinien, auf die Frankreich abstelle, beträfen mit ihren Erleichterungen Fälle, die mit dem vorliegenden nichts zu tun hätten.

106.
    Was das Verhältnis des Beitrags der Käufer zu den staatlichen Geldern betreffe, so müsse man entsprechend den Leitlinien diesen Beitrag in Beziehung setzen zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung, was hier zu einem Prozentsatz von 12 % führe.

107.
    Schließlich verkenne Frankreich mit dem Argument, die Kommission hätte den Kapazitäts- und Stellenabbau durch das Unternehmen berücksichtigen müssen, den Sinn der betreffenden Leitlinie, da in deren Zusammenhang nur solche Beiträge berücksichtigungsfähig seien, die das Unternehmen aus eigenen Mitteln geleistet habe.

Würdigung

108.
    Was das Verhältnis der Beihilfe zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung betrifft, ergibt sich aus Punkt 3.2.2 iii der Leitlinien, dass Umfang und Intensität der Beihilfe sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen müssten. Deswegen werde von den Beihilfenempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt.

109.
    Dieses Kriterium soll verhindern, dem betroffenen Unternehmen Mittel zur Verfügung zu stellen, die es nicht zur Umstrukturierung benötigt, sondern für eineaggressive und marktverzerrende Geschäftspolitik nutzen kann(42). Dies wäre auch dann zu befürchten, wenn die Beihilfen beim Unternehmen oder bei den Eigentümern Mittel freisetzen würden, die wettbewerbsschädigend eingesetzt werden könnten. Daher berücksichtigt die Kommission nach ihren 1999 veröffentlichten Leitlinien die verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens und seiner Aktionäre(43). Diese Leitlinien sind sicherlich auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, doch enthalten sie sicherlich die Erfahrungen, welche die Kommission bei der Anwendung der früheren Leitlinien gemacht hat und können daher zur Präzisierung herangezogen werden, soweit sie nicht offensichtlich eine Neuorientierung gegenüber den früheren Leitlinien beinhalten.

110.
    Daher sollte die Kommission es auch berücksichtigen, wenn die Eigentümer des Unternehmens als Beschäftigte des Vorgängerunternehmens nur über geringe Mittel verfügen und diese vollständig in den Versuch investieren, ihren Betrieb weiterzuführen. Insbesondere verbietet sich danach der bloße Vergleich von Beteiligungsquoten an den Kosten einer Umstrukturierung. Dies illustriert die Praxis der Kommission. In der Entscheidung zu den Beihilfen an das italienische Unternehmen Seleco hat die Kommission einen Anteil der Eigentümer von 40 % an der Gesamtmaßnahme als noch nicht hinreichend erhebliche Eigenbeteiligung qualifiziert(44). Dagegen hat die Kommission in der Entscheidung zu Beihilfen an das deutsche Unternehmen Wildauer Kurbelwelle GmbH eine Eigenbeteiligung von 19,5 % bereits als erheblichen (und hinreichenden) Anteil an den Umstrukturierungskosten angesehen(45).

111.
    Allerdings hätte eine solche Berücksichtigung neben genaueren Angaben über die Vermögensverhältnisse der Eigentümer vor allem vorausgesetzt, dass die französischen Stellen einen detaillierten Umstrukturierungsplan vorgelegt hätten, aus dem sich insbesondere die Kosten der Umstrukturierung hätten ergeben müssen. Nur ein solcher Plan hätte gewährleisten können, dass die Beihilfe ausschließlich für Umstrukturierungsmaßnahmen und nicht für eine aggressive Preispolitik Verwendung findet.

112.
    Ohne diese Informationen verbleibt nur der Blick auf den Eigenanteil an den Kosten des Gesamtvorhabens. Auf dieser Grundlage erscheint es jedenfallsnicht als offensichtlicher Beurteilungsfehler, wenn die Kommission im eingebrachten Grundkapital von 510 000 FRF sowie in einer aufgebrachten Kaufsumme von 4,3 Millionen FRF bei 40 Millionen FRF an staatlichen Hilfen(46) keinen erheblichen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung erkannt hat.

113.
    Dabei ist der Kommission auch darin zu folgen, dass als Vergleichsmaßstab die staatlichen Hilfen in ihrer Gesamtheit und nicht nur der Investitionszuschuss in Höhe von 22 Millionen FRF herangezogen werden muss. Es geht bei der Beurteilung der Erheblichkeit um einen Vergleich zwischen allen staatlichen und privaten Mitteln. Die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung haftet den staatlichen Hilfen insgesamt und nicht nur einem Teil von ihnen an. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes macht der Anteil der Käufer an der Finanzierung des neuen Unternehmens nur 12 % der staatlichen Hilfen aus. Dieses Verhältnis erscheint schon auf den ersten Blick nicht als ausgewogen.

114.
    An diesem Befund ändern auch die Bestimmungen der Punkte 3.2.3 für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten und 3.2.4 für Umstrukturierungsbeihilfen für KMU nichts. Zwar ist dort jeweils zu lesen, die Beihilfen könnten in diesen Fällen unter teilweise weniger strengen Bedingungen gewährt werden. Dies bezieht sich jedoch nur auf das in der Kommissionsentscheidung nicht behandelte Merkmal der Kapazitätsherabsetzung zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und im Fall kleiner und mittlerer Unternehmen zusätzlich auf die Berichtspflicht.

115.
    In den Vergleich waren entgegen der Ansicht Frankreichs auch nicht die Entlassungen und Betriebsstilllegungen einzubeziehen. Diese Maßnahmen sind nach den Leitlinien bei der Beurteilung des vorliegenden Kriteriums ohne Belang.

116.
    Im Ergebnis haftet auch der Feststellung der Kommission, dass die gewährten Beihilfen in keinem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen, weil die Käufer des Unternehmens keinen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung geleistet haben, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler an.

D - Zu dem Kriterium der Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen

117.
    Im Hinblick auf das Kriterium der Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen rügt die französische Regierung sowohl die Beurteilung der Kommission als auch die Begründung.

1)    Zur Beurteilung der vorliegenden Informationen

118.
    Die französische Regierung ist der Ansicht, dass die Bewertung der Kommission, der zufolge der relativ geringe Marktanteil des Unternehmens auf dem europäischen Markt für sich genommen noch kein Grund sei, eine Wettbewerbsverzerrung auszuschließen, nicht diejenigen Fakten berücksichtige, die man der Kommission am 30. Oktober 1998 übermittelt habe. Hätte die Kommission diese berücksichtigt, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen können, dass eine Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen ist. Stattdessen scheine sich die Kommission lediglich auf die sehr allgemein gehaltenen Aussagen diverser Mitbewerber zu stützen.

119.
    Die Kommission verweist demgegenüber darauf, dass sich die französische Position in völligem Widerspruch zum Wortlaut der angefochtenen Entscheidung befinde. Dort habe die Kommission sich ausführlich mit der Lebensfähigkeit des Unternehmens sowie mit dem Verhältnis der Beihilfen zu Kosten und Nutzen auseinander gesetzt. Angesichts des Befundes, dass die Beihilfen zwei von vier Kriterien der Leitlinien nicht genügten, habe es eines Eingehens auf die Frage der Wettbewerbsverzerrungen überhaupt nicht mehr bedurft.

120.
    Hier genügt der erneute Hinweis darauf, dass eine Beihilfe in der Regel allen von den Leitlinien aufgestellten Anforderungen genügen muss, um im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigungsfähig zu sein. Auf der Grundlage der oben gefundenen Ergebnisse war die Kommission nicht mehr verpflichtet, auf die Frage drohender Wettbewerbsverzerrungen einzugehen.

2)    Begründung

121.
    Die Französische Republik beklagt, die Entscheidung enthalte zu dem Punkt der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen keine fundierten und präzisen Ausführungen.

122.
    Die Kommission setzt dem entgegen, dass es völlig ausreiche, wenn in der Begründung festgestellt werde, dass zwei der vier Kriterien der oben genannten Leitlinien nicht erfüllt seien. Ein Eingehen auf einen dritten Punkt sei dann nicht mehr erforderlich.

123.
    Da die Kommission der Auffassung war, dass es nach ihrer vorgängigen Prüfung anderer in den Leitlinien enthaltener Kriterien nicht mehr erforderlich sei, sich mit diesem Punkt zu befassen, bedurfte es dazu auch keiner Begründung. Wie bereits dargelegt, trifft diese Auffassung auch zu.

E - Zusammenfassung

124.
    Die Entscheidung der Kommission ist aus drei Gründen gerechtfertigt. Die Französische Republik hat keinen hinreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt, die langfristige Lebensfähigkeit der Nouvelle Filature Lainière de Roubaix nach derUmstrukturierung wurde nicht nachgewiesen und die Beihilfe stand nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung der Eigentümer des Unternehmens an den Umstrukturierungsmaßnahmen. Die Französische Republik konnte die Feststellungen der Kommission zu diesen Punkten nicht erschüttern.

VI - Kosten

125.
    Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, soweit ein entsprechender Antrag gestellt ist. Vorliegend trägt somit Frankreich die Kosten.

VII - Ergebnis

126.
    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


1: Originalsprache: Deutsch.


2: -     Mitgeteilt mit Schreiben vom 17. November unter dem Aktenzeichen K (1998) 3515, veröffentlicht in ABl. 1999, L 145, S. 18.


3: -     Mitteilung der Kommission, ABl. 1994, C 368, S. 12. Inzwischen stützt sich die Kommission auf ihre neue Mitteilung „Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ aus dem Jahr 1999, ABl. C 288, S. 2.


4: -     Siehe dazu Nr. 10.


5: -     Veröffentlicht in ABl. C 392, S. 6.


6: -     Zitiert in Fußnote 1.


7: -     Diese 7,77 Millionen FRF (= 35 % des Investitionszuschusses von 22 Millionen FRF) sind als Regionalbeihilfe genehmigt worden (Anmerkung des Verfassers).


8: -     Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnr. 8) und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557, Randnrn. 11/12).


9: -     Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).


10: -     Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95 (Ducros/Kommission, Slg. II-2031, Randnr. 63 mit weiteren Nachweisen).


11: -     Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil, Slg. 1987, 901, Randnr. 22); vgl. auch Urteil des Gerichts in der Rechtssache Ducros (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 61 mit weiteren Nachweisen).


12: -     Siehe etwa das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 32 ff.).


13: -     Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Boussac, Slg. 1990, I-307).


14: -     Urteil vom 13. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 (Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173).


15: -     Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 mit der der deutschen Regierung auferlegt wird, alle Unterlagen, Informationen und Daten über die Neuinvestitionsvorhaben der Volkswagen-Gruppe in den neuen Bundesländern und über die zu gewährenden Beihilfen zu übermitteln (C 62/91 ex NN 75, 77, 78 und 79/91), ABl. L 53, S. 50.


16: -     Zitiert in Fußnote 12.


17: -     Zitiert in Fußnote 13.


18: -     Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20).


19: -     Urteil in der Rechtssache Boussac (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 19 ff.).


20: -     Siehe auch das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, „Alfa Romeo“, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 35).


21: -     Zitiert in Fußnote 12.


22: -     Zitiert in Fußnote 13, Randnrn. 25 ff.


23: -     Urteil in der Rechtssache C-364/90 (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 20).


24: -     Siehe dazu im Folgenden Nrn. 53 ff.


25: -     Siehe oben, Nr. 42.


26: -     Siehe oben, Nr. 12.


27: -     Zitiert in Fußnote 13.


28: -     Die im ABl. 1989, C 309, S. 3, veröffentlichte Mitteilung enthält insoweit noch weniger Informationen als das Schreiben der Kommission an den betroffenen Mitgliedstaat vom 3. Mai 1989.


29: -     Dies entspricht auch der jüngeren Praxis der Kommission, siehe die Entscheidungen 2000/194/EG vom 14. Juli 1999 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der Weida Leder GmbH (Weida), Thüringen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K[1999] 3441), ABl. 2000, L 61, S. 4, Nr. 52, und 1999/589/EG vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Österreichs zugunsten der Ergee Textilwerk GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K[1998] 4568), ABl. L 227, S. 1, Abschnitt 1.


30: -     Zitiert in Fußnote 14.


31: -     Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90 (Slg. 1991, I-5163, Randnr. 17).


32: -     Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P (Kommission/Sytraval und Brink.s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 mit weiteren Nachweisen).


33: -     Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (Chemiefarma, Slg. 1970, 661, Randnrn. 79/81).


34: -     Zitiert in Fußnote 12.


35: -     Zitiert in Fußnote 13.


36: -     Siehe dazu oben, Nr. 76.


37: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Kommission/Sytraval und Brink's France (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 64) und die Urteile des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98 (Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-0000, Randnrn. 44 ff.) und vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94 (Sytraval und Brinks/Kommission, Slg. 1995, II-2651, Randnr. 62).


38: -     Siehe oben, Nr. 81.


39: -     Siehe Nr. 2, erster Spiegelstrich der Kommissionsentscheidung, zitiert in Fußnote 1.


40: -     Urteil des Gerichts in der Rechtssache Ducros (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 61).


41: -     Zu den Beträgen siehe oben, Nr. 7.


42: -     Vgl. auch die Leitlinien von 1999, zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 40 f., und die Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Wildauer Kurbelwelle GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1660, ABl. 2000, L 287, S. 51, Randnr. 51.


43: -     Zitiert in Fußnote 2, Randnr. 40.


44: -     Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[1999] 1524), ABl. 2000, L 227, S. 24, Nrn. 105 ff.


45: -     Zitiert in Fußnote 41, Randnr. 51.


46: -     Siehe oben, Nr. 7.