Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2013 – Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-44/11)1
(Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Innerhalb der um die Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift – Innerhalb der folgenden zehn Tage per Post eingegangene Klageschrift – Fehlende Übereinstimmung zwischen beiden – Verspätung der Klage)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Verurteilung der Kommission, einen Betrag als Ersatz des Schadens zu zahlen, der dem Kläger angeblich durch das Ersuchen der Vertrauensärztin der Kommission an seinen Arzt entstanden ist, bestimmte Angaben zu den ärztlichen Behandlungen, die der Kläger erhalten hat, zu bekommen
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.
____________1 ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 34.