Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2019 von der Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2019 in der Rechtssache T-709/18, Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos/Kommission

(Rechtssache C-309/19 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos (Prozessbevollmächtigte: J. J. Azcárate Olano und E. Almarza Nantes, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufzuheben;

folglich die nach Art. 263 AEUV erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1214 der Kommission vom 29. August 2018 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Morcilla de Burgos“ (g.g.A.))1 zuzulassen;

sodann in der Sache die genannte Durchführungsverordnung (EU) 2018/1214 der Kommission vom 29. August 2018 für nichtig zu erklären;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel wird darauf gestützt, dass die Interessen der Rechtsmittelführerin verletzt würden, weil das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union insofern Unregelmäßigkeiten aufweise, als ihm ein Rechtsfehler zugrunde liege, der auf einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Art. 73 §°1 ff. der (vor dem 1. Dezember 2018 geltenden) Verfahrensordnung des Gerichts und die hierzu ergangene Rechtsprechung beruhe. Hierfür werden folgende rechtliche Grundlagen herangezogen:

Im Wesentlichen beruhe der angefochtene Beschluss fälschlicherweise auf der Annahme, dass der Antrag „nur gescannte Unterschriften“ der Vertreter der Antragstellerin enthalten habe, während er in Wirklichkeit qualifizierte elektronische Signaturen mit einem qualifizierten ACA-Zertifikat enthalten habe, die rechtlich einer eigenhändigen Unterschrift gleichwertig seien.

Diese qualifizierten elektronischen Signaturen würden durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 20142 anerkannt und geschützt.

Qualifizierte elektronische Signaturen mit einem qualifizierten ACA-Zertifikat entsprächen in vollem Umfang dem Wesen und dem Hintergrund von Art. 73 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, das bzw. der – wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt – darin bestehe, „im Interesse der Rechtssicherheit die Echtheit des Verfahrensschriftstücks zu gewährleisten und das Risiko auszuschließen, dass es womöglich von einem unbefugten Verfasser stamme“.

Art. 73 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sei durch Entscheidung des Gerichts vom 11. Juli 2018 aufgehoben worden und die Änderung am 1. Dezember 2018 (zwei Tage nach Stellung des Antrags) in Kraft getreten, wo doch die Anwendung der günstigsten Vorschrift ein grundlegendes und universelles Prinzip im Sanktionsrecht der westlichen Rechtsordnungen sei.

Die im angefochtenen Beschluss zur Begründung der Unzulässigkeit der Klage angeführte Rechtsprechung beziehe sich hauptsächlich auf die gescannten Unterschriften. Der konkret vorliegende Fall (Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur mit ACA-Zertifikat) sei von den Gerichten der Union jedoch noch nicht entschieden worden.

Die Vorschriften seien in Bezug auf die soziale Realität auszulegen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie angewendet werden sollten, vorherrsche, wobei besonders auf ihr Wesen und ihren Zweck zu achten sei.

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1 ABl. 2018, L 224, S. 3.

2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. 2014, L 257, S. 73).