SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
M. POIARES MADURO
vom 26. Oktober 20061(1)
Rechtssache C‑359/05
Estager SA
gegen
Receveur principal de la recette des douanes de Brive
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Brive‑la‑Gaillarde [Frankreich])
„Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro – Nationale Regelung, mit der die Höhe der Abgabe für das Budget annexe des prestations sociales agricoles nach seiner Umrechnung in Euro aufgerundet wurde“
1. Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen legt das Tribunal de grande instance de Brive‑la‑Gaillarde (Frankreich) dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro(2) und der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(3) vor. Es geht, genauer gesagt, um die Frage, ob die Erhöhung einer Abgabe auf Mehl, Feingrieß und Grobgrieß von Weichweizen, die mit der Einführung des Euro durch die Ordonnance vom 19. September 2000 zur Anpassung des Wertes bestimmter, in Rechtsvorschriften in französischen Franken angegebener Beträge an den Euro erfolgte, mit den Gemeinschaftsregeln über die Umrechnung von in nationaler Währung angegebenen Beträgen in Euro vereinbar ist.
I – Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Vorlagefrage
2. Mit Artikel 1618 septies des französischen Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) wurde für Mehl, Feingrieß und Grobgrieß von Weichweizen, die für den menschlichen Verzehr geliefert oder verarbeitet werden, eine Abgabe eingeführt (im Folgenden: Abgabe auf Mehl), deren Höhe vor der Einführung des Euro 100 FRF pro Tonne Mehl, Feingrieß oder Grobgrieß betrug.
3. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2000‑517 vom 15. Juni 2000 zur Ermächtigung der Regierung, den Wert bestimmter, in den Rechtsvorschriften in Franken angegebener Beträge im Wege der Ordonnance an den Euro anzupassen (JORF vom 16. Juni 2000, S. 9063), ermächtigt die Regierung, im Wege der Ordonnance alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um beim Übergang zum Euro bestimmte, in den Rechtsvorschriften in französischen Franken angegebene Beträge anzupassen.
4. Gestützt auf dieses Gesetz wurde mit der Ordonnance Nr. 2000‑916 vom 19. September 2000 zur Anpassung des Wertes bestimmter, in den Rechtsvorschriften in Franken angegebener Beträge an den Euro (JORF vom 22. September 2000, S. 14877) die Höhe der Abgabe auf Mehl mit Wirkung ab 1. Januar 2002 auf 16 Euro festgesetzt.
5. Artikel 1 dieser Ordonnance bestimmt: „Gemäß Artikel 14 der Verordnung vom 3. Mai 1998 … werden die in den Rechtsvorschriften … in Franken angegebenen Beträge am 1. Januar 2002 nach dem amtlichen Umrechnungskurs und den gemeinschaftlichen Rundungsregeln durch Beträge in Euro ersetzt.“
6. In dem Bericht an den Präsidenten der Republik zur Ordonnance Nr. 2000‑916 (JORF vom 22. September 2000, S. 14876) heißt es:
„Das nach [den Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98] erzielte Ergebnis wird in bestimmten Fällen kaum lesbar und einprägsam sein, wodurch die Anwendung der Vorschriften, in denen die fraglichen Währungsangaben stehen, erschwert werden könnte.
Um die Klarheit der Rechtsvorschriften zu bewahren und damit ihre Anwendung zu erleichtern, ist es daher erforderlich, die in bestimmten Vorschriften vorgesehenen Währungsbeträge in Euro ohne Dezimalstellen oder auf aussagekräftigere Werte festzulegen.
…
Die vorliegende aufgrund der Ermächtigung [durch das Gesetz Nr. 2000-517] erlassene Ordonnance beruht auf folgenden Grundsätzen:
Da die Anpassung der Vorschriften durch das Bemühen gerechtfertigt sein muss, deren Lesbarkeit zu erhalten, werden in erster Linie allein die Währungsbeträge geändert, die mit Werten, die zwei Stellen nach dem Komma haben, insoweit nur schwer zu handhaben sind.
Die schlichte und einfache Anwendung der gemeinschaftlichen Umrechnungs- und Rundungsregeln muss der Grundsatz bleiben; Anpassungen müssen die Ausnahme sein. Daraus folgt, dass bereits in Centimes angegebene Beträge im Allgemeinen nicht geändert werden.
…
All diese Anpassungen treten am 1. Januar 2002 in Kraft, wenn der Franken endgültig durch den Euro ersetzt wird.
…“
7. Die Estager SA (im Folgenden: Estager) entrichtete seit dem 1. Januar 2002 bei der Recette des douanes de Brive (Zollamt Brive) die Abgabe auf Mehl in Höhe von 16 Euro pro Tonne. Nach Ansicht von Estager hätte sie gemäß den Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 eine Abgabe von 15,24 Euro pro Tonne zahlen müssen. Die vom französischen Gesetzgeber vorgenommene Anpassung des Betrages von 100 FRF auf 16 Euro habe eine Erhöhung der genannten Abgabe zur Folge, die mit den genannten Verordnungen nicht vereinbar sei.
8. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 bestimmt:
„Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.“
9. Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Rechtsinstrumente“ „Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel – außer Banknoten und Münzen – sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung“.
10. Artikel 4 derselben Verordnung bestimmt:
„(1) Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt.
(2) Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt.
(3) Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.
(4) Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen.“
11. Außerdem lautet Artikel 5 der genannten Verordnung:
„Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. … Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet.“
12. Artikel 7 der Verordnung Nr. 974/98 bestimmt:
„Die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro ändert als solche nicht die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente.“
13. Artikel 14 derselben Verordnung lautet:
„Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.“
14. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen(4), bestimmt schließlich, dass der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und dem französischen Franken 1 Euro für 6,55957 französische Franken beträgt.
15. Da Estager meinte, dass die Anwendung dieser Verordnungen zwangsläufig zur Festsetzung der Abgabenhöhe auf 15,24 Euro und nicht auf 16 Euro hätte führen müssen, beantragte sie mit Schreiben vom 12. März 2002 bei der Recette des douanes de Brive, ihr einen Teil der seit dem 1. Januar 2002 entrichteten Abgabe auf Mehl zu erstatten. Dieser Erstattungsantrag wurde am 26. März 2002 von der genannten Verwaltung zurückgewiesen.
16. Estager verklagte den Receveur principal de la recette des douanes de Brive mit Klageschrift vom 24. Mai 2002 vor dem Tribunal de grande instance de Brive‑la‑Gaillarde, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Sind die Bestimmungen der Ordonnance Nr. 2000‑916 über die Umrechnung der auf die Herstellung von Mehl, Feingrieß und Grobgrieß von Weichweizen erhobenen Abgabe von 100 FRF in 16 Euro mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Einführung des Euro vereinbar?
II – Erörterung
17. Keiner der Beteiligten bestreitet in der vorliegenden Rechtssache, dass die Umrechnung der Abgabe auf Mehl in Höhe von 100 FRF bei bloßer Anwendung der gemeinschaftlichen Umrechnungs‑ und Rundungsregeln im Ergebnis zu 15,24 Euro geführt hätte. Der in der Verordnung Nr. 2866/98 vorgesehene unwiderrufliche amtliche Umrechnungskurs zwischen dem Euro und dem französischen Franken hätte nämlich zu dem Ergebnis von 15,244 Euro geführt, was gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 nach Rundung auf den nächstliegenden Cent im Endergebnis zu 15,24 Euro führt.
18. Es stellt sich daher die Frage, ob es einem Mitgliedstaat, der die Höhe einer Abgabe nach dem amtlichen Umrechnungskurs und den gemeinschaftlichen Rundungsregeln in Euro ändert, völlig frei steht, gleichzeitig und im Rahmen desselben Rechtsinstruments eine Erhöhung dieser Abgabe um nahezu 5 % vorzunehmen, indem er den Betrag von 15,24 Euro auf den nächsthöheren Euro, d. h. auf 16 Euro, anpasst.
19. Der Gerichtshof hat sich bereits im Urteil Verbraucher‑Zentrale Hamburg(5) mit dem Problem der Umrechnung in Euro und der Rundung von Beträgen befasst, die ursprünglich in einer nationalen Währung angegeben waren. In jener Rechtssache ging es um die von einem Mobilfunkunternehmen vorgenommene Umrechnung in Euro und die Rundung bestimmter in Deutschen Mark ausgedrückter Minutenpreise für Telefongespräche.
20. Der Gerichtshof hat ganz klar auf Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1103/97 und auf die Grundsätze hingewiesen, auf denen die Verordnung beruht(6). Der Zweck, den Wirtschaftsbeteiligten beim Übergang zur einheitlichen Währung Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten, wird vor allem durch den Grundsatz der Kontinuität der Verträge und anderen Rechtsinstrumente sowie durch das Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro in Bezug auf Beträge sichergestellt, die in den Rechtsinstrumenten in nationaler Währung angegeben sind. Insbesondere gestützt auf diese Gründe hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass es einem Wirtschaftsteilnehmer gemäß der Verordnung Nr. 1103/97 freisteht, einen Tarif wie einen Minutenpreis in Euro umzurechnen und einseitig auf den nächstliegenden Cent zu runden, sofern die entsprechende Rundungspraxis den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 gewährleisteten Grundsatz der Kontinuität der Verträge und anderen Rechtsinstrumente sowie das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro wahrt. Diese Rundungspraxis darf demzufolge, so der Gerichtshof, keinen tatsächlichen Einfluss auf die vom Verbraucher effektiv zu zahlenden Preise haben(7).
21. Trotz der offensichtlichen Unterschiede zwischen der Situation im vorliegenden Fall und der in der Rechtssache Verbraucher‑Zentrale Hamburg gelten die Grundsätze und Ziele, die der Gerichtshof in jener Rechtssache für die Auslegung der Verordnung Nr. 1103/97 für maßgeblich angesehen hat, auch im Rahmen der vorliegenden Rechtssache.
22. Die Umrechnung eines in einer nationalen Währung angegebenen Betrages birgt natürlich stets ein gewisses Risiko, dass der Wert des jeweiligen Betrages vor und nach der Umrechnung ein anderer ist. Aus der Verordnung Nr. 1103/97, insbesondere deren Artikel 5, ergibt sich jedoch, dass zur Einhaltung der Gebote der Kontinuität der Rechtsinstrumente und der Neutralität des Übergangs zum Euro die höchste bei der Umrechnung tolerierte Ungenauigkeit 0,005 Euro beträgt. Der Gerichtshof hat im Urteil Verbraucher-Zentrale Hamburg festgestellt, dass das Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro verlangt, dass die mit der genannten Verordnung erlassenen Umrechnungsregeln einen „hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen“ aufweisen(8). Dieses in der genannten Verordnung für die Rundung der Beträge nach der Umrechnung vorgeschriebene hohe Maß an Genauigkeit ist außerdem eine Mindestvorschrift(9). Auch ist klar, dass die Verordnung Nr. 1103/97 dann, wenn jemand einen Betrag in Euro zugunsten eines Wirtschaftsbeteiligten umrechnet und rundet, der diesen Betrag schuldet, nicht dem entgegensteht, dass das Maß der Genauigkeit des nächstliegenden Cents nicht eingehalten wird. Im Gegensatz zu Erhöhungen verstoßen Ermäßigungen der zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge bei ihrer Umrechnung in Euro natürlich nicht gegen die zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere der Verbraucher geltenden Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, um die es in den Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 geht.
23. Der französische Gesetzgeber hat in der vorliegenden Rechtssache durch die Ordonnance Nr. 2000‑916 die Abgabe auf Mehl von 15,24 Euro auf den nächsthöheren Euro, d. h. auf 16 Euro, angepasst. Diese Operation führt zu einer Erhöhung der genannten Abgabe, die weit über die nach den Gemeinschaftsregeln über die Umrechnung in Euro zulässige Schwankungsbreite hinausgeht. Unter diesen Umständen kann von einer Umrechnung nach den erwähnten Gemeinschaftsregeln nicht die Rede sein.
24. Die französische Regierung vertritt die Auffassung, dass es einem Mitgliedstaat trotzdem freistehe, eine Erhöhung, wie sie mit der Ordonnance Nr. 2000‑916 vorgenommen wurde, durchzuführen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt diese Auffassung.
25. Zum einen meint die französische Regierung, dass die Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und deren Befugnis, ihre Abgaben zu erhöhen, wenn sie dies für zweckmäßig hielten, keineswegs einschränke. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, derartige Erhöhungen mit denselben Rechtsinstrumenten vorzunehmen, mit denen sie diese Abgabenbeträge in Euro umrechneten.
26. Zum anderen bewirke die Ordonnance Nr. 2000‑916 eine Anpassung der Beträge, die sich begrifflich von der Umrechnung in Euro unterscheide. Allein die Umrechnung müsse die in den Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 vorgesehenen Regeln einhalten. Der französische Gesetzgeber könne Abgaben durch eine Anpassung der Beträge – was von einer Umrechnung in Euro zu unterscheiden sei –, insbesondere aus Gründen der Einfachheit und der Merkbarkeit der angepassten Beträge, erhöhen. So werde in dem Bericht an den Präsidenten der Republik zur Ordonnance Nr. 2000‑916 darauf hingewiesen, dass „[d]as in Anwendung der Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 erzielte Ergebnis gelegentlich schwierig und schlecht zu merken [ist], wodurch die Anwendung der Vorschriften, in denen die fraglichen Währungsangaben stehen, erschwert werden könnte“. Außerdem sei es, „[u]m die Klarheit der Rechtsvorschriften zu bewahren und so ihre Anwendung zu erleichtern, … erforderlich, die in bestimmten Vorschriften vorgesehenen Währungsbeträge in Euro ohne Dezimalstelle oder auf aussagekräftigere Werte festzulegen“. Ferner heiße es im selben Bericht, dass zur Erhaltung der Einfachheit der Vorschriften allein solche Währungsbeträge geändert würden, die mit Werten, die zwei Stellen nach dem Komma hätten, nur schwer zu handhaben seien. Nach Ansicht der französischen Regierung fällt eine solche Anpassung nicht unter die genannten Gemeinschaftsverordnungen. Diese Verordnungen stünden deshalb dem nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten beim Übergang zum Euro Beträge anpassten, wie es bei der Anpassung der Abgabe auf Mehl geschehen sei, was zu einer erheblichen Erhöhung dieser Abgabe geführt habe.
27. Der Begriff der Anpassung von Beträgen, den die französische Regierung von der Umrechnung in Euro (allein diese wird ihrer Ansicht nach von den Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 erfasst) unterscheidet, spielt in deren Vorbringen eine zentrale Rolle. Nach Ansicht der französischen Regierung bedeutet die Tatsache, dass die Ordonnance Nr. 2000‑916 die Abgabenbeträge, insbesondere die Abgabe auf Mehl, anpasse und dass eine solche Anpassung von den genannten Verordnungen nicht erfasst werde, dass kein Verstoß gegen diese Verordnungen vorliege.
28. Ich stimme mit der französischen Regierung und der Kommission darin überein, dass es den Euro-Staaten freisteht, ihre Abgabenbeträge, insbesondere aus Gründen der Einfachheit, zu erhöhen und die Erhöhung dann vorzunehmen, wenn sie es für zweckmäßig halten. Die Mitgliedstaaten haben nach wie vor umfangreiche fiskalische Befugnisse(10), darunter u. a. die Befugnis, eine parafiskalische Abgabe der hier gegenständlichen Art zu erhöhen. Sie müssen diese fiskalischen Befugnisse jedoch unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ausüben(11). Es ist unbestreitbar, dass die Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 die Befugnis der Behörden, für eine Abgabe der hier gegenständlichen Art einen neuen, höheren Betrag festzusetzen, unberührt lassen(12).
29. Jedoch wollte der französische Gesetzgeber mit der Ordonnance Nr. 2000‑916 die Gemeinschaftsvorschriften ausdrücklich bei der Umrechnung von in französischen Franken angegebenen Beträgen in Euro anwenden. Dieses Ziel ergibt sich eindeutig zunächst aus Artikel 1 der Ordonnance. Dieser Artikel bestimmt nämlich: „Gemäß Artikel 14 der Verordnung [Nr. 974/98] … werden die in den Rechtsvorschriften … in Franken angegebenen Beträge am 1. Januar 2002 nach dem amtlichen Umrechnungskurs und den gemeinschaftlichen Rundungsregeln durch Beträge in Euro ersetzt.“(13) Es ist offensichtlich, dass diese Ordonnance nach ihrem eigenen Wortlaut den Zweck hat, Beträge, die vorher in bestimmten Rechtsvorschriften in französischen Franken angegeben waren, in Anwendung des amtlichen Umrechnungskurses und der Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 durch Beträge in Euro zu ersetzen.
30. Die Höhe der Abgabe auf Mehl, die nach der Einführung des Euro in Anhang IV der Ordonnance Nr. 2000‑916 auf 16 Euro festgesetzt wurde, resultiert aus einer gleichzeitigen Umrechnung in Euro (nach dem amtlichen Wechselkurs und den gemeinschaftlichen Umrechnungsregeln) auf der einen und einer mit Anpassung nach oben auf der anderen Seite. Artikel 2 der Ordonnance Nr. 2000‑916 stellt mit den folgenden Worten gerade darauf ab, dass eine solche Anpassung zusammen mit der Umrechnung in Euro und der Rundung nach den Gemeinschaftsregeln gleichzeitig innerhalb desselben Rechtsinstruments erfolgt: „Mit den in den Kapiteln II bis IV enthaltenen Vorschriften werden zur Erleichterung der Anwendung der Regelung bestimmte Euro-Beträge angepasst, die sich aus den in Artikel 1 erwähnten [gemeinschaftlichen] Umrechnungsregeln ergeben.“
31. Die Schwierigkeit der vorliegenden Rechtssache beruht gerade auf der Gleichzeitigkeit der mit der Ordonnance Nr. 2000‑916 durchgeführten Umrechnung in Euro des Betrages der Abgabe auf Mehl und der Anpassung des umgerechneten Betrages nach oben.
32. Es verstößt nicht gegen die Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98, wenn in ein und demselben Rechtsinstrument Beträge in Euro umgerechnet und dieselben Beträge nach oben angepasst werden. Ich meine daher, dass diese Gemeinschaftsverordnungen die Befugnis eines Mitgliedstaats nicht ausschließen, einen Abgabenbetrag in Euro umzurechnen und ihn genau im selben Zeitpunkt und mit demselben Rechtsinstrument zu erhöhen.
33. Die Tatsache, dass dieser Mitgliedstaat die Gemeinschaftsverordnungen über die Umrechnung und die Rundung anwendet, um den Betrag einer Abgabe in Euro umzuschreiben und gleichzeitig eine Erhöhung dieser Abgabe vorzunehmen, setzt jedoch voraus, dass er in Ausübung seiner Befugnis bestimmte Erfordernisse, die sich aus den von ihm gleichzeitig angewendeten Gemeinschaftsverordnungen ergeben, berücksichtigt.
34. Die Höhe der Abgabe, um die es hier geht, stellt offenkundig eine „Bestimmung“ eines „Rechtsinstruments“ im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 dar. Es handelt sich um einen Betrag, der beim Übergang zum Euro zwangsläufig umgerechnet werden musste. Diese Umrechnung konnte nach dem amtlichen Umrechnungskurs und den gemeinschaftlichen Umrechnungsregeln nur zu dem Ergebnis von 15,24 Euro führen. Ich teile also nicht die Auffassung der Kommission, dass die Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 die bei der Umrechnung nationaler Währungen in Euro einzuhaltenden Regeln nur für den Fall festlegen, dass die angegebenen Werte konstant bleiben sollen; das wäre bei einer parafiskalischen Abgabe auf Mehl wie hier, die leicht durch einen Beschluss der Behörden geändert werden könnte, nicht der Fall. Weder der Wortlaut noch das Ziel dieser Verordnungen lassen die Annahme zu, dass sie im Fall von Beträgen wie der Abgabe auf Mehl oder bei bestimmten Preisen, die ebenfalls mehr oder weniger häufig geändert werden, nicht gelten sollen.
35. Die in der Verordnung Nr. 1103/97 vorgesehenen Regeln, die auf dem Grundsatz der Kontinuität der Verträge und anderen Rechtsinstrumente sowie auf dem Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro beruhen, gelten für einen Betrag wie die Abgabe auf Mehl, um die es hier geht. Diese Regeln, die einen hohen Grad an Genauigkeit gewährleisten sollen, lassen weder von ihrem Wortlaut noch von ihrem Zweck her eine Aufrundung auf den nächsthöheren Euro zu, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, wo diese Abgabe um nahezu 5 % erheblich erhöht wurde.
36. Als „Bestimmung“ in einer Rechtsvorschrift unterliegt die Höhe der Abgabe auf Mehl im vorliegenden Fall dem in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 vorgesehenen Grundsatz der Kontinuität der Verträge und anderen Rechtsinstrumente, wonach „[d]ie Einführung des Euro [k]eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten bewirkt“. Der Grundsatz der Kontinuität der Verträge und anderen Rechtsinstrumente und das Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro verlangen meines Erachtens auch, dass die Wirtschaftsbeteiligten nicht der irrigen Auffassung unterliegen, dass die Einführung des Euro die Ursache für eine Erhöhung der Abgabe auf Mehl sei. Es genügt nicht, dass die Einführung des Euro für die Erhöhung der genannten Abgabe in Wirklichkeit nicht unmittelbar verantwortlich ist. Für die Wirtschaftsbeteiligten muss dies vielmehr auch leicht erkennbar sein.
37. Der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 verankerte Grundsatz der Kontinuität der Verträge und anderen Rechtsinstrumente ist also dahin auszulegen, dass er die Wirtschaftsbeteiligten zu Transparenz verpflichtet, wenn sie in Rechtsinstrumenten feste Beträge in Euro umrechnen und diese Beträge gleichzeitig erhöhen. Dieses Erfordernis der Transparenz, auf das in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1103/97 ausdrücklich hingewiesen wird, ergibt sich auch aus dem hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen, der sowohl durch die in der Verordnung Nr. 2866/98 unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse für den Euro mit sechs signifikanten Stellen als auch durch die in der Verordnung Nr. 1103/97 vorgesehenen strengen Umrechnungs‑ und Rundungsregeln zum Ausdruck kommt(14). Diese Verpflichtung zur Transparenz obliegt den Mitgliedstaaten insbesondere dann, wenn sie beschließen, eine Abgabe der hier fraglichen Art im Rahmen ein und desselben Rechtsinstruments nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in Euro umzurechnen und gleichzeitig nach oben anzupassen.
38. Anders gesagt, die Verordnung Nr. 1103/97 verlangt, dass ein Wirtschaftsbeteiligter, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen ein und desselben Rechtsinstruments, das auf die Ersetzung eines Abgabenbetrags nach den gemeinschaftlichen Umrechnungsregeln gerichtet ist, gleichzeitig eine Erhöhung dieser Abgabe beschließt, leicht unterscheiden können muss, was sich auf der einen Seite beim Übergang zur einheitlichen Währung aus der Umrechnung in Euro ergibt und was sich auf der anderen Seite aus der souveränen Entscheidung dieses Staates ergibt, die genannte Abgabe nach oben anzupassen. Es geht um das Erfordernis, die – vom Gemeinschaftsgesetzgeber in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1103/97 ausdrücklich anerkannte – Transparenz für die Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf zwei völlig verschiedene Vorgänge zu wahren: auf der einen Seite die Umrechnung des Betrages der Abgabe auf Mehl und auf der anderen Seite die Erhöhung dieser Abgabe. Diese Transparenz ist außerdem für das richtige Verständnis der europäischen Bürger von der Aufteilung der politischen Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten notwendig. Ein Mitgliedstaat kann die mit der Erhöhung einer Abgabe verbundenen politischen Kosten nicht auf die Gemeinschaft abwälzen, indem er diese Erhöhung unter dem Vorwand einer Anwendung der gemeinschaftlichen Umrechnungs‑ und Rundungsregeln vornimmt. Ein solches Verhalten würde auch dem Geist der guten Zusammenarbeit und der Loyalität zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zuwiderlaufen.
39. Gemäß Artikel 1 der Ordonnance Nr. 2000‑916 besteht ein ausdrücklicher Zusammenhang zwischen den neuen Euro-Beträgen und der bloßen Umrechnung „nach dem amtlichen Umrechnungskurs und den gemeinschaftlichen Rundungsregeln“(15). Wenn eine Erhöhung der Abgabe auf Mehl ohne weiteres und ohne Kenntlichmachung eingeführt werden könnte, d. h. unter dem Vorwand einer Ersetzung durch Euro-Beträge nach den gemeinschaftlichen Umrechnungsregeln, so würde das dem Grundsatz der Kontinuität der Verträge und anderen Rechtsinstrumente sowie dem Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro – beides ausdrücklich in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 verankert – zuwiderlaufen. Die Erhaltung dieser Kontinuitäts‑ und Neutralitätsgebote ist wichtig, damit die Wirtschaftsbeteiligten dem Euro Vertrauen schenken. Dieses Vertrauen beruht nämlich auf der Garantie, dass bei der Einführung der einheitlichen Währung die Umrechnung von Beträgen in Euro als solche zu keinen Erhöhungen dieser Beträge führt.
40. Stünde es einem Mitgliedstaat frei, bei der Umrechnung seiner Abgabenbeträge in Euro nach den einschlägigen Gemeinschaftsregeln gleichzeitig ohne Kenntlichmachung Erhöhungen dieser Beträge vorzunehmen, so wären die in den Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 vorgesehenen Vorschriften, die einen hohen Grad an Genauigkeit vorschreiben, für die Mitgliedstaaten letztlich nur noch fakultative Vorschriften. Die gemeinschaftlichen Verordnungen über die Umrechnung und die Rundung von Beträgen in Euro gelten jedoch nicht nur für private Wirtschaftsteilnehmer. Auch die Mitgliedstaaten unterliegen diesen gemeinschaftlichen Regeln, wenn sie ihre Abgaben, wie z. B. die fragliche Abgabe auf Mehl, in Euro umrechnen. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat auch befugt ist, diese Beträge zu erhöhen, genauso wie es einem Wirtschaftsbeteiligten grundsätzlich frei steht, den Preis von Gegenständen oder von Dienstleistungen, die er auf dem Markt anbietet, zu erhöhen, hat nicht zur Folge, dass er nicht verpflichtet wäre, die gemeinschaftlichen Regeln über die Umrechnung von Beträgen in Euro einzuhalten.
41. Für dieses Ergebnis sprechen gerade die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Berichte, in denen festgestellt wird: „Die vom öffentlichen Sektor getroffene Wahl kann aufgrund seines wirtschaftlichen Gewichts anderen Akteuren als Beispiel dienen. Die meisten öffentlichen Verwaltungen wollen beispielgebend fungieren, indem sie eine im Großen und Ganzen neutrale oder für die Bürger günstige Umstellung ihrer Tarife auf den Euro praktizieren und vermeiden, während des Umstellungszeitraums Tariferhöhungen vorzunehmen.“(16) In einer anderen Mitteilung, auf die die Kommission ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, heißt es ferner: „Die Öffentlichkeit ist mehr und mehr besorgt, dass es während der Umstellungsphase bei der Preisgestaltung zu Missbrauch kommen könnte, und in mehreren Ländern waren bereits diesbezügliche Beschwerden sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu verzeichnen. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, öffentliche Tarife entweder neutral oder insgesamt zum Vorteil der Bürger umzustellen.“(17)
42. Nach Ansicht der französischen Regierung und der Kommission hat der französische Gesetzgeber den Grundsatz der Kontinuität der Rechtsinstrumente und das Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro berücksichtigt, weil er eine globale Neutralität gewahrt habe. Die Kommission ist offenbar der Ansicht, dass diese globale Neutralität es dem Mitgliedstaat erlaube, wenn ein und dasselbe Rechtsinstrument unterschiedliche Tarife oder Abgaben enthalte, bestimmte dieser Beträge von 15,24 Euro auf 16 Euro zu erhöhen und andere Beträge von 15,24 Euro auf 15 Euro herabzusetzen(18). Eine derart vage und unpräzise globale Neutralität ebnet jeder Art von strategischer Entscheidung für eine Erhöhung oder eine Herabsetzung der Beträge den Weg. Sie ist von dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verlangten hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen in Euro sowie vom Prinzip der Kontinuität der Rechtsinstrumente und dem Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro, die in der Verordnung Nr. 1103/97 ausdrücklich genannt sind, weit entfernt. Der Betrag der Abgabe auf Mehl ist als solcher eine völlig andere „Bestimmung“ eines Rechtsinstruments als die anderen im selben Instrument genannten Abgabenbeträge. Die Wirtschaftsbeteiligten, die die Erhöhung der Abgabe auf Mehl zu tragen haben, sind nicht dieselben, die von etwaigen Ermäßigungen anderer Abgaben profitieren, die im selben Rechtsinstrument in Euro umgerechnet wurden. Die Abgabe auf Mehl unterliegt als solche – und nicht in globaler Berücksichtigung zusammen mit den anderen Abgabenbeträgen, die ebenfalls in der Ordonnance Nr. 2000‑916 in Euro umgerechnet wurden – den Geboten der Kontinuität und der Neutralität.
43. Das Vertrauen der Wirtschaftsbeteiligten – insbesondere in den Mitgliedstaaten, die gerade über einen etwaigen Beitritt zur einheitlichen Währung nachdenken – in deren Einführung könnte beeinträchtigt werden, wenn es den Staaten freistünde, bestimmte Tarife oder Abgaben in Euro umzurechnen und unter dem Deckmantel der Umrechnung zu erhöhen. Die Wirtschaftsbeteiligten würden die Einführung des Euro für Abgabenerhöhungen verantwortlich machen, obwohl diese Erhöhung ausschließlich den hierfür allein zuständigen Behörden des Staates zuzuschreiben wäre.
44. Der Grundsatz der Kontinuität der Verträge und anderen Rechtsinstrumente sowie das Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro im Zusammenhang mit den umzurechnenden Beträgen gebieten also, dass eine Anpassung einer Abgabe nach oben, wie sie hier vorliegt, die gleichzeitig mit der Umrechnung dieses Betrages in Euro und im Rahmen desselben Rechtsinstruments erfolgt, für die Wirtschaftsbeteiligten völlig transparent sein muss. Wird demnach eine Abgabe gleichzeitig mit der Umrechnung des Abgabenbetrags in Euro erhöht, so muss die Rechtsvorschrift zur Durchführung dieser gleichzeitigen Umrechnung und Erhöhung bei jedem Betrag, der gleichzeitig umgerechnet und erhöht wird, ausdrücklich und transparent unterscheiden, was das Ergebnis der Umrechnung in Euro und was das Ergebnis einer Entscheidung der Behörden ist, diese Abgabe zu erhöhen. Es ist Sache des vorliegenden Gerichts, nach den genannten Gesichtspunkten zu prüfen, ob die Ordonnance Nr. 2000‑916 eine solche Transparenz speziell im Hinblick auf die Umrechnung und die Erhöhung der Abgabe auf Mehl gewährleistet.
III – Ergebnis
45. Nach alledem meine ich, dass der Gerichtshof auf die vom Tribunal de grande instance de Brive‑la‑Gaillarde vorgelegte Frage folgendermaßen antworten sollte:
Die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro ist dahin auszulegen, dass bei einer parafiskalischen Abgabe der vorliegenden Art auf Mehl, Feingrieß und Grobgrieß von Weichweizen, die für den menschlichen Verzehr geliefert oder verarbeitet werden, die gleichzeitig mit der Umrechnung des Abgabenbetrags in Euro nach oben angepasst wird, die Rechtsvorschrift zur Durchführung einer solchen gleichzeitigen Umrechnung und Erhöhung bei jedem Betrag, der gleichzeitig umgerechnet und erhöht wird, ausdrücklich und transparent unterscheiden muss, was das Ergebnis der Umrechnung in Euro und was das Ergebnis einer Entscheidung der Behörden ist, diese Abgabe zu erhöhen. Es ist Sache des vorliegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Ordonnance Nr. 2000‑916 vom 19. September 2000 zur Anpassung des Wertes bestimmter, in Rechtsvorschriften in französischen Franken angegebener Beträge an den Euro eine solche Transparenz speziell im Hinblick auf die Umrechnung und die im vorliegenden Fall streitige Erhöhung der Abgabe auf Mehl gewährleistet.