BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
8. Dezember 20111(1)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑552/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Mönchengladbach (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 2. November 2011, in dem Verfahren
Gisbert Thöne
gegen
MF Global UK Ltd,
Frank Kucksdorf
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts J. Mazák
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 21. November 2011, das am 25. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Mönchengladbach dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen infolge der Rücknahme der Klage im Ausgangsverfahren zurückziehe.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑552/11 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 8. Dezember 2011
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | V. Skouris |