Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2012 von The Dow Chemical Company gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache T-77/08, The Dow Chemical Company/Europäische Kommission
(Rechtssache C-179/12 P)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: The Dow Chemical Company (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schroeder und R. Polley)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-77/08 aufzuheben, soweit darin ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Sache COMP/38.629 in der Fassung der Entscheidung K(2008) 2974 final der Kommission vom 23. Juni 2008, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, abgewiesen wird;
die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Sache COMP/38.629 in der Fassung der Entscheidung K(2008) 2974 final der Kommission vom 23. Juni 2008 für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft;
hilfsweise, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-77/08 aufzuheben, soweit darin ihre Klage auf erhebliche Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wird;
die gegen sie verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;
der Kommission die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Dow Chemical Company im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen sind;
jede Maßnahme zu erlassen, die der Gerichtshof für angemessen hält.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Zuwiderhandlung der Rechtsmittelführerin zugerechnet. Da die Rechtsmittelführerin keinen entscheidenden Einfluss auf DuPont Dow Elastomers (DDE), ein Joint Venture mit EI du Pont de Nemours and Company, ausgeübt habe, sei sie an der von DDE begangenen Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen. Das Gericht habe die zusammenhängenden Begriffe einzige wirtschaftliche Einheit, einziges Unternehmen und Ausübung entscheidenden Einflusses rechtsfehlerhaft ausgelegt. Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Geldbuße der Klägerin zur Abschreckung um 10 % heraufgesetzt. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission insoweit den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe.
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