URTEIL DES GERICHTSHOFES
23. Februar 1999 (1)
„Entscheidung 96/664/EG des Rates Förderung der sprachlichen Vielfalt der
Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft Rechtsgrundlage“
In der Rechtssache C-42/97
Europäisches Parlament, vertreten durch Johann Schoo, Abteilungsleiter im
Juristischen Dienst, und Norbert Lorenz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments,
Luxemburg-Kirchberg,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater Bjarne Hoff-Nielsen,
Abteilungsleiter im Juristischen Dienst, und Frédéric Anton, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor
der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard
Konrad Adenauer, Luxemburg,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November
1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der
sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306,
S. 40)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten und der Sechsten Kammer
P. J. G. Kapteyn in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der
Kammerpräsidenten G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter G. F. Mancini,
J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, L. Sevón (Berichterstatter),
M. Wathelet, R. Schintgen und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 17. März 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Mai
1998,
folgendes
Urteil
- 1.
- Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 31. Januar 1997 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 3 EG-Vertrag
die Nichtigerklärung der Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November
1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der
sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306,
S. 40; im folgenden: Entscheidung) mit der Begründung beantragt, diese hätte
außer auf Artikel 130 EG-Vertrag auch auf Artikel 128 EG-Vertrag gestützt
werden müssen.
- 2.
- Artikel 128 EG-Vertrag bestimmt:
„(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der
Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie
gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren
Tätigkeit in folgenden Bereichen:
Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der
europäischen Völker,
Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
nichtkommerzieller Kulturaustausch,
künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen
Bereich.
...
(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit
aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrages Rechnung.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt der Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher
Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels
189 b einstimmig;
einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.“
- 3.
- Artikel 130 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag lauten:
„(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die
notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der
Gemeinschaft gewährleistet sind.
Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und
wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab:
Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen
Veränderungen;
Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen
in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren
Unternehmen, günstigen Umfelds;
Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen
Umfelds;
Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik
in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.
...
(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie
aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrages durchführt, zur Erreichung der
Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten
durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des
Absatzes 1 beschließen.
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft irgendeine
Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.“
- 4.
- Die ersten drei Begründungserwägungen der Entscheidung lauten wie folgt:
„(1) Das Entstehen der Informationsgesellschaft bietet der Industrie, insbesondere
der Sprachindustrie, neue Perspektiven für Kommunikation und Handel auf den
europäischen und den Weltmärkten, die alle von einer großen sprachlichen und
kulturellen Vielfalt geprägt sind.
(2) Um vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen und auf den Außenmärkten
weiterhin konkurrieren zu können, müssen die Industrie und alle anderen
betroffenen Marktteilnehmer spezifische, angemessene Lösungen zur Überwindung
der Sprachbarrieren erarbeiten.
(3) Im privaten Sektor sind in diesem Bereich im wesentlichen kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) tätig, die bei der Erschließung von Märkten mit anderen
Sprachen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen und daher unterstützt werden
müssen, insbesondere angesichts ihrer Rolle als Quelle für Beschäftigung.“
- 5.
- In der vierten Begründungserwägung wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die
Nutzung der Technologien, Hilfen und Methoden anzuregen, die die Kosten für die
Informationsübertragung zwischen Menschen senken.
- 6.
- In der sechsten Begründungserwägung heißt es, daß das Entstehen der
Informationsgesellschaft den Bürgern Europas vermehrten Zugang zu
Informationen verschafft und ihnen eine außerordentliche Gelegenheit für den
Zugang zu Reichtum und Vielfalt der Gemeinschaft in sprachlicher und kultureller
Hinsicht bietet.
- 7.
- In der siebten Begründungserwägung heißt es: „Die Sprachpolitik fällt in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die dabei das Gemeinschaftsrecht zu
berücksichtigen haben. Die Förderung der Entwicklung moderner
Sprachverarbeitungshilfen und ihrer Nutzung ist jedoch ein Tätigkeitsbereich, in
dem eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich ist, damit nennenswerte
Wirtschaftlichkeitssteigerungen aufgrund der Größenordnung sowie Kohäsion
zwischen den verschiedenen Sprachzonen erzielt werden. Die auf
Gemeinschaftsebene durchzuführenden Maßnahmen müssen in ihrem Umfang den
angestrebten Zielen angemessen sein und dürfen lediglich die Bereiche betreffen,
in denen ein zusätzlicher Nutzen für die Gemeinschaft erzielt werden kann.“
- 8.
- In den anderen Begründungserwägungen heißt es,
daß die Gemeinschaft den kulturellen und sprachlichen Aspekten der
Informationsgesellschaft Rechnung tragen sollte (neunte
Begründungserwägung);
daß es wesentlich sei, den Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zur
Information zu sichern (elfte Begründungserwägung);
daß bei Sprachen, die von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen
bleiben, die Gefahr bestehen würde, daß sie mehr oder weniger rasch an
den Rand gedrängt würden (zwölfte Begründungserwägung).
- 9.
- Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung bestimmt:
„Es wird ein Gemeinschaftsprogramm angenommen, mit dem folgendes gefördert
werden soll:
die Sensibilisierung und Unterstützung für mehrsprachige Dienste in der
Gemeinschaft, bei denen sprachbezogene Technologien, Ressourcen und
Normen verwendet werden;
die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der
Sprachindustrien;
die Senkung der Kosten der Informationsübertragung zwischen Sprachen,
insbesondere für die KMU;
ein Beitrag zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft.“
- 10.
- Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung bezeichnet der Ausdruck
„.Sprachindustrien' die Unternehmen, Einrichtungen und Fachkräfte, die
einsprachige oder mehrsprachige Dienste in Bereichen wie Informationsabruf,
Übersetzung, Sprachverarbeitung und elektronische Wörterbücher erbringen oder
ermöglichen.“
- 11.
- In Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung heißt es:
„Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen
nach Maßgabe der Aktionsbereiche in Anhang I und der Modalitäten der
Programmdurchführung in Anhang III durchgeführt:
Unterstützung für die Schaffung eines Rahmens von Diensten für die
sprachlichen Ressourcen und Förderung der hieran beteiligten Verbände;
Förderung der Nutzung sprachbezogener Technologien, Ressourcen und
Normen sowie ihrer Integration in Datenverarbeitungsanwendungen;
Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor
der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;
Begleitmaßnahmen.“
- 12.
- Der Anhang I der Entscheidung beschreibt vier Aktionsbereiche, die den vier
Gedankenstrichen des Artikels 2 Absatz 1 der Entscheidung entsprechen:
- 13.
- Im Rahmen des „Aktionsbereichs 1: Unterstützung der Schaffung eines Rahmens
von Diensten für die sprachlichen Ressourcen und Förderung der hieran beteiligten
Verbände“ soll „für alle europäischen Sprachen die Schaffung einer europäischen
Infrastruktur für mehrsprachige Ressourcen unterstützt und die Bildung
elektronischer sprachlicher Ressourcen angeregt werden“. Außerdem wird darauf
hingewiesen, daß es sich „bei den meisten in diesem Bereich tätigen Unternehmen
... um KMU [handelt], die zwar oft innovativ und effizient sind, in Anbetracht des
erforderlichen Investitionsniveaus aber nicht über genügend finanzielle Mittel
verfügen“.
- 14.
- Im „Aktionsbereich 2: Förderung der Nutzung sprachbezogener Technologien,
Ressourcen und Normen sowie ihrer Integration in
Datenverarbeitungsanwendungen“ soll „eine Mobilisierung der Sprachindustrie
erreicht werden; dazu werden Technologietransfer und Nachfrage über einige
Demonstrationsprojekte auf Kostenteilungsbasis angeregt, wobei von den Projekten
eine Sogwirkung in Schlüsselbereichen erwartet wird“.
- 15.
- Ziel des „Aktionsbereich[s] 3: Förderung der Nutzung moderner sprachlicher
Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten“ ist „die
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten
und der Gemeinschaftsorgane, um die Kosten für die mehrsprachige
Kommunikation im europäischen öffentlichen Sektor insbesondere durch die
Zentralisierung moderner sprachtechnischer Mittel zu senken“.
- 16.
- Der „Aktionsbereich 4: Begleitmaßnahmen“ betrifft u. a. die Förderung technischer
Normen, die den sprachlichen Bedürfnissen der Benutzer entsprechen, und die
Konzertierung und Koordinierung zwischen den wichtigsten Akteuren, die am
Aufbau einer mehrsprachigen Informationsgesellschaft mitwirken.
- 17.
- Artikel 3 der Entscheidung sieht vor, daß das Programm eine Laufzeit von drei
Jahren vom Tag der Annahme der Entscheidung an hat und setzt den Betrag für
seine Finanzierung durch die Gemeinschaft auf 15 Millionen ECU fest.
- 18.
- Nach Artikel 4 ist die Kommission für die Durchführung des Programms und für
die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsprogrammen verantwortlich.
- 19.
- In Artikel 6 der streitigen Entscheidung heißt es:
„(1) Die Kommission sorgt dafür, daß die gemäß dieser Entscheidung
durchgeführten Aktionen in wirksamer Weise vorab geprüft, überwacht und
nachträglich beurteilt werden.
(2) Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluß
beurteilt die Kommission die Art und die Auswirkungen ihrer Durchführung, um
festzustellen, ob die ursprünglich vorgesehenen Ziele erreicht wurden.
Dabei ermittelt die Kommission insbesondere, inwieweit die durchgeführten
Vorhaben der Zielgruppe den KMU zugute gekommen sind.“
- 20.
- Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Kommission dem Rat am 8. November 1995
den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines
mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft
in der Informationsgesellschaft zugeleitet (ABl. 1996, C 364, S. 5; im folgenden:
Programm MLIS). Diesem Vorschlag ging eine Mitteilung mit der Bezeichnung
„Die mehrsprachige Informationsgesellschaft“ voraus. Als Rechtsgrundlage wurde
Artikel 130 Absatz 3 EG-Vertrag vorgeschlagen.
- 21.
- Im Rahmen der Anhörung durch den Rat sprach sich das Parlament in seiner
Entschließung vom 21. Juni 1996 (ABl. C 198, S. 248) dafür aus, als
Rechtsgrundlage sowohl Artikel 128 Absätze 1 und 2 als auch Artikel 130 Absatz
3 zu wählen. Es schlug außerdem zahlreiche Änderungen vor, durch die der
kulturelle Aspekt des Programms MLIS unterstrichen werden sollte.
- 22.
- Das Parlament schlug insbesondere vor, der Präambel der Entscheidung eine Reihe
von Begründungserwägungen hinzuzufügen. Danach sollten die ersten
Begründungserwägungen wie folgt lauten:
„Die Wahrung und Förderung der sprachlichen Vielfalt in Europa fallen unter die
Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 128 des
Vertrages.
Die kulturellen und sozialen Aspekte in der Informationsgesellschaft sind ebenso
wichtig wie die wirtschaftlichen Interessen.“
- 23.
- Das Parlament schlug außerdem vor, das Ziel der „sprachliche[n] Vielfalt der
Gemeinschaft in der globalen Informationsgesellschaft“ in die Einleitung des
Artikels 1 aufzunehmen und somit an die erste Stelle zu rücken.
- 24.
- In ihrem geänderten Vorschlag vom 2. Oktober 1996 (ABl. C 364, S. 11) hielt die
Kommission an Artikel 130 Absatz 3 EG-Vertrag als einziger Rechtsgrundlage für
die Entscheidung fest. Eine doppelte Rechtsgrundlage lehnte sie mit folgender
Begründung ab: „Das wichtigste Ziel ist, die Industrie zur Bereitstellung
mehrsprachiger Dienste anzuregen. Hierfür reicht eine einzige Rechtsgrundlage aus
(Artikel 130). Kulturelle und soziale Aspekte bzw. Auswirkungen spielen zwar eine
Rolle, aber das sollte nicht dazu führen, daß zwei Artikel als Rechtsgrundlage
herangezogen werden.“ Sie lehnte auch die Änderungen ab, die mit der Änderung
der Rechtsgrundlage in Zusammmenhang standen.
- 25.
- Der Rat erließ die streitige Entscheidung allein auf der Grundlage des Artikels 130
EG-Vertrag. Daraufhin hat das Parlament die vorliegende Nichtigkeitsklage
erhoben.
- 26.
- Das Parlament stützt seine Klage auf die Erwägung, daß die sprachliche Vielfalt
der Gemeinschaft zu dem kulturellen Erbe gehöre, dessen Erhaltung und Schutz
nach Artikel 128 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag Aufgabe der
Gemeinschaft sei. Das Programm MLIS, das die „Förderung der sprachlichen
Vielfalt der Gemeinschaft“ bezwecke, verfolge ein kulturelles Ziel und hätte
deshalb nicht nur auf die gewählte Rechtsgrundlage, sondern auch auf Artikel 128
EG-Vertrag gestützt werden müssen.
- 27.
- Insbesondere zeige die Erwähnung der „Förderung“ im Titel der streitigen
Entscheidung, daß es sich um eine Fördermaßnahme im Sinne von Artikel 128
Absatz 5 EG-Vertrag handele, die weit über die Verpflichtung der Gemeinschaft
aus Absatz 4 hinausgehe, bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des
EG-Vertrags den kulturellen Aspekten lediglich Rechnung zu tragen.
- 28.
- Im Rahmen der Erörterung des Zwecks der streitigen Entscheidung verweist das
Parlament auf bestimmte Begründungserwägungen, namentlich die zweite
Begründungserwägung, wonach das Programm die „Überwindung der
Sprachbarrieren“ bezwecke, die neunte Begründungserwägung, wonach „die
Gemeinschaft ... den kulturellen und sprachlichen Aspekten der
Informationsgesellschaft Rechnung tragen“ sollte, und die zwölfte
Begründungserwägung, wo es heiße: „Bei Sprachen, die von der
Informationsgesellschaft ausgeschlossen bleiben, würde die Gefahr bestehen, daß
sie mehr oder weniger rasch an den Rand gedrängt würden“. Nach Auffassung des
Parlaments ist die Technologie, wie sie im Rahmen des Programms MLIS
verstanden werde, nur ein Instrument der Kultur, ein Mittel, das den Zugang zur
Kultur eröffnet.
- 29.
- Zum Inhalt der streitigen Entscheidung stellt das Parlament fest, daß Artikel 2
dritter Gedankenstrich den öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der
Mitgliedstaaten betreffe, und leitet daraus her, daß eine derartige Beteiligung des
öffentlichen Sektors über den Anwendungsbereich des Artikels 130 EG-Vertrag,
der ausschließlich die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im
Auge habe, hinausgehe.
- 30.
- Der Rat macht dagegen aufgrund einer Erörterung der dem Programm MLIS
vorangehenden Mitteilung der Kommission geltend, dieses Programm habe vor
allem eine wirtschaftliche und industrielle Zielrichtung. Es solle die
Übersetzungskosten für die Unternehmen senken, zugleich jedoch die für die
Lebensfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie erforderliche sprachliche Vielfalt
erhalten. Diese sprachliche Vielfalt komme allen europäischen Bürgern zugute;
dieser kulturelle Aspekt sei jedoch nur eine „Nebenwirkung“ des Programms, das
industrielle Ziele verfolge.
- 31.
- Der Rat untersucht weiter die vier Zielsetzungen des Programms und weist auf ihre
Reihenfolge in Artikel 1 sowie auf ihren rein wirtschaftlichen und industriellen
Charakter hin. Was namentlich die vierte und letzte Zielsetzung („ein Beitrag zur
Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft“) angehe, so sei nicht
ersichtlich, daß diese kultureller, abtrennbarer und nicht akzessorischer Natur sei:
Im Rahmen der Unterstützung der Sprachindustrie könne die Förderung der
sprachlichen Vielfalt nur ein wirtschaftliches oder gewerbliches Ziel verfolgen.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß diese Zielsetzung kultureller Art sei,
ergebe sich aus dem Umstand, daß ihr kein gesonderter Artikel gewidmet worden
sei, sowie aus der Ablehnung der vom Parlament vorgeschlagenen Änderung, die
auf eine solche Qualifikation abgezielt habe, daß sie nicht von den anderen
Zielsetzungen getrennt werden könne. Selbst wenn man dies noch annehmen
wollte, habe sie doch nur untergeordneten Charakter und beeinflusse nicht den
Hauptzweck des Programms. Dies werde durch den Umstand belegt, daß der Rat
die vom Parlament vorgeschlagene Änderung nicht angenommen habe, den
kulturellen und sozialen Aspekten eine ebenso große Bedeutung beizumessen wie
den wirtschaftlichen Interessen.
- 32.
- Zum Inhalt der Entscheidung vertritt der Rat die Auffassung, daß jede ihrer
Bestimmungen direkt und ausschließlich mit einer oder mehreren der in Artikel 130
Absatz 1 EG-Vertrag genannten Maßnahmen in Beziehung gesetzt werden könne.
So bezwecke insbesondere der Aktionsbereich 3, der die Förderung der Nutzung
moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der
Mitgliedstaaten betreffe, im Einklang mit dieser Vertragsvorschrift die Förderung
einer besseren Nutzung des industriellen Potentials im Bereich Innovation sowie die
Förderung eines für die Weiterentwicklung der Unternehmen in der Gemeinschaft
günstigen Umfelds. Somit sei der Rückgriff auf Artikel 128 als zusätzliche
Rechtsgrundlage durch nichts gerechtfertigt.
- 33.
- Das Programm MLIS gehöre nicht zu den in Artikel 128 Absatz 2 EG-Vertrag
bezeichneten Bereichen. Die Personen, denen das Programm unmittelbar zugute
komme, seien nicht Kulturschaffende wie Romanautoren, Dramatiker oder
literarische Übersetzer, sondern Wirtschaftsteilnehmer oder Institutionen.
Schließlich sei die Sprache im Kontext der Entscheidung kein Kulturelement. Die
Argumentation des Parlaments stütze sich auf eine unrichtige Grundlage und aus
dem Zusammenhang gerissene Begriffe.
- 34.
- Für den Fall, daß der Gerichtshof die Entscheidung für nichtig erklären sollte,
beantragte der Rat die Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen bis zum Erlaß einer
neuen Entscheidung. Das Parlament beantragt dagegen, die Aufrechterhaltung der
Wirkungen auf diejenigen Maßnahmen zu beschränken, die vor Erlaß des Urteils
auf der Grundlage der Entscheidung erlassen würden, denn die Aufrechterhaltung
der zukünftigen Wirkungen würde dem Urteil des Gerichtshofes seine praktische
Wirksamkeit nehmen und die Kommission davon abhalten, unverzüglich einen
neuen Vorschlag vorzulegen.
Begründetheit der Klage
- 35.
- Über Artikel 130 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage der Entscheidung besteht kein
Streit. Somit ist nur zu prüfen, ob die Entscheidung nicht nur auf die gewählte
Rechtsgrundlage, sondern auch auf Artikel 128 EG-Vertrag hätte gestützt werden
müssen.
- 36.
- Nach ständiger Rechtsprechung muß sich im Rahmen der Zuständigkeitsordnung
der Gemeinschaft die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive,
gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören
insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. insbesondere Urteile vom
26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689,
Randnr. 14, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-22/96, Parlament/Rat, Slg.
1998, I-3231, Randnr. 23).
- 37.
- Die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts kann nicht allein aufgrund seines Titels
bestimmt werden. Daher können die Worte „zur Förderung der sprachlichen
Vielfalt“ im Titel der Entscheidung nicht von dieser insgesamt gelöst und autonom
ausgelegt werden.
- 38.
- Um festzustellen, ob die vom Parlament gewünschte doppelte Rechtsgrundlage
erforderlich war, ist zu prüfen, ob die streitige Entscheidung nach ihrem Ziel und
ihrem Inhalt, wie sie sich aus ihrem Wortlaut ergeben, untrennbar sowohl die
Industrie als auch die Kultur betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1991
in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 13).
- 39.
- Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die streitige Entscheidung zwei Ziele
verfolgt oder die Prüfung ihres Inhalts zwei Komponenten aufzeigt.
- 40.
- Sollte die Prüfung der Entscheidung nämlich ergeben, daß ihre „industrielle“
Komponente von wesentlicher oder überwiegender, ihre „kulturelle“ Komponente
nur von untergeordneter Bedeutung ist, so wäre nur Artikel 130 EG-Vertrag die
richtige Rechtsgrundlage.
- 41.
- Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Artikels 128 Absatz 4 EG-Vertrag,
wonach die Gemeinschaft den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund
anderer Bestimmungen des EG-Vertrags Rechnung trägt.
- 42.
- Nach dieser Bestimmung ist ein Rückgriff auf Artikel 128 als Rechtsgrundlage nicht
unbedingt erforderlich, wenn eine Aktion der Gemeinschaft kulturelle Aspekte
anspricht, die Kultur aber nicht eine wesentliche, mit der anderen Komponente, auf
die die fragliche Aktion gestützt wird, untrennbar verbundene Komponente
darstellt, sondern ihr untergeordnet oder nachrangig ist.
- 43.
- Somit ist zu prüfen, ob die Kultur ebenso wie die Industrie eine wesentliche
Komponente der Entscheidung darstellt, die mit der Industrie untrennbar
verbunden ist, oder ob der Schwerpunkt der Entscheidung in der industriellen
Dimension der Gemeinschaftsaktion liegt.
- 44.
- Zunächst ergibt sich aus dem Text und mehreren Begründungserwägungen der
streitigen Entscheidung, daß die vom Programm MLIS unmittelbar Begünstigten
die Unternehmen sind. Die erste Begründungserwägung nennt die Sprachindustrie,
der das Entstehen der Informationsgesellschaft neue Perspektiven biete, die zweite
Begründungserwägung bezieht sich auf die Industrie und alle anderen betroffenen
Marktteilnehmer im Binnenmarkt und auf den Außenmärkten, während die dritte
Begründungserwägung den Privatsektor betrifft, d. h. im wesentlichen die kleinen
und mittleren Unternehmen, die bei der Erschließung von Märkten anderer
Sprachen Schwierigkeiten haben, Sprachbarrieren zu überwinden und
konkurrenzfähig zu bleiben.
- 45.
- Die vierte Begründungserwägung betrifft allerdings die Informationsübertragung
zwischen Menschen, die sechste Begründungserwägung den Zugang der Bürger
Europas zu Informationen. Auch die zehnte und die elfte Begründungserwägung
nennen die Bürger Europas und stellen fest, es müsse darauf hingewirkt werden,
daß diese die gleichen Möglichkeiten hätten, an der Informationsgesellschaft
teilzuhaben, und es sei wesentlich, daß die Information ihnen in ihrer Sprache zur
Verfügung stehe.
- 46.
- Die allgemeine Form dieser Begründungserwägungen gestattet es jedoch nicht, dieBürger in demselben Maße wie die in den ersten Begründungserwägungen
genannten Wirtschaftsteilnehmer als von dem Programm unmittelbar Begünstigte
anzusehen.
- 47.
- Die Bürger werden nämlich als im Kontext der Informationsgesellschaft durch die
sprachliche Vielfalt im allgemeinen Begünstigte angesehen. Die
Wirtschaftsbeteiligten und besonders die kleinen und mittleren Unternehmen
werden als durch die konkreten Maßnahmen, die in den Aktionsbereichen des in
der Entscheidung vorgesehenen Programms durchgeführt werden, Begünstigte
angesehen.
- 48.
- Das erlaubt den Schluß, daß die Entscheidung die kleinen und mittleren
Unternehmen als Hauptbegünstigte betrachtet. Dieser Schluß läßt sich weiter auf
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung stützen, wo sie als „Zielgruppe“
des Programms bezeichnet werden und der Kommission aufgegeben wird,
insbesondere zu ermitteln, inwieweit die durchgeführten Vorhaben ihnen zugute
gekommen sind. Für die Bürger Europas wird dagegen keine entsprechende
Prüfung verlangt.
- 49.
- Weiter sprechen bestimmte Begründungserwägungen, z. B. die sechste und die
neunte Begründungserwägung, zwar die kulturellen Aspekte der
Informationsgesellschaft an, bringen jedoch ihrer Formulierung nach Feststellungen
oder allgemeine Wünsche zum Ausdruck, so daß diese Aspekte nicht als eigentliche
Ziele des Programms angesehen werden können. Die sechste
Begründungserwägung enthält nämlich nicht eine Zielsetzung, sondern die
Feststellung, daß das Entstehen der Informationsgesellschaft den Bürgern Europas
eine Gelegenheit für den Zugang zu Reichtum und Vielfalt der Gemeinschaft in
sprachlicher und kultureller Hinsicht bietet, während es in der neunten
Begründungserwägung heißt, daß „die Gemeinschaft ... den kulturellen und
sprachlichen Aspekten der Informationsgesellschaft Rechnung tragen [sollte]“, was
nur eine inhaltliche Wiederholung des Artikels 128 Absatz 4 EG-Vertrag ist.
- 50.
- Wenn in der zwölften Begründungserwägung von der Gefahr die Rede ist, daß die
Sprachen, die von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen bleiben, an den
Rand gedrängt werden, so bedeutet dies keinen Hinweis auf eine spezifisch
kulturelle Gefahr. Verlieren Sprachen an Bedeutung, so kann das nämlich nicht nur
als Verlust eines Elements des kulturellen Erbes gesehen werden, sondern auch als
Schaffung einer Ungleichbehandlung von Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft,
die je nachdem, ob die Sprache, die sie benutzen, weit verbreitet ist oder nicht,
mehr oder weniger begünstigt sind.
- 51.
- Außerdem wird das Ziel des Programms in Artikel 1 der streitigen Entscheidung
als wirtschaftliches Ziel dargestellt: In Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich
werden unter den angestrebten Zielen die Schaffung eines günstigen Umfelds für
die Entwicklung der Sprachindustrien und die Senkung der Kosten der
Informationsübertragung zwischen Sprachen für die kleinen und mittleren
Unternehmen genannt.
- 52.
- Der im letzten Gedankenstrich des Artikels 1 Absatz 1 als Ziel bezeichnete
„Beitrag zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft“ kann nicht
isoliert betrachtet werden, sondern ist zusammen mit den übrigen in diesem Absatz
genannten Zielen zu prüfen.
- 53.
- Diese Prüfung ergibt, daß es sich nicht um ein kulturelles Ziel handelt, das um
seiner selbst willen verfolgt würde, sondern nur um einen der Aspekte des
Programms, das wesentlich und überwiegend industrieller Natur ist. Die Sprache
wird in diesem Zusammenhang nicht als Teil des kulturellen Erbes, sondern
vielmehr als Objekt oder Instrument der wirtschaftlichen Tätigkeit verstanden.
- 54.
- Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Rat den Vorschlag des Parlaments,
dieses Ziel am Anfang des Artikels 1 der Entscheidung zu nennen, abgelehnt und
damit seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, den Schwerpunkt der
Entscheidung nicht zu verschieben, sondern an ihrem wesentlich wirtschaftlichen
und industriellen Charakter festzuhalten.
- 55.
- Betrachtet man den Inhalt der Entscheidung, so geht es bei den in Artikel 2
genannten Maßnahmen und den in Anhang I genannten Aktionsbereichen um die
Entwicklung von Infrastrukturen, die Nutzung von Technologien und Ressourcen
sowie die Kostensenkung durch Zentralisierung der verfügbaren Mittel oder
Förderung technischer Normen im Bereich der Sprache.
- 56.
- Von derartigen Maßnahmen läßt sich nicht sagen, daß sie unmittelbar die
Verbesserung der Verbreitung der Kultur, die Erhaltung oder den Schutz des
kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung oder die Förderung des
künstlerischen und literarischen Schaffens im Sinne von Artikel 128 Absatz 2
EG-Vertrag bewirken.
- 57.
- Die wesentliche Wirkung dieser Maßnahmen besteht vielmehr darin, zu verhindern,
daß Unternehmen wegen der mit der sprachlichen Vielfalt zusammenhängenden
Kommunikationskosten vom Markt verschwinden oder in ihrer
Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden.
- 58.
- So bezweckt namentlich nach der siebzehnten Begründungserwägung der in Artikel
2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung genannte Aktionsbereich
Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die Kosten für Entwicklung und Nutzung
der sprachlichen Hilfen zu senken. Er wird in Punkt 3 des Anhangs I der
Entscheidung weiter damit gerechtfertigt, „daß der öffentliche Sektor die
großräumige Annahme gemeinsamer Normen beschleunigt“ und daß eine
Konvergenz der künftigen Entwicklung der sprachtechnischen Mittel begünstigt
wird.
- 59.
- Die Prüfung dieser Gesichtspunkte ergibt nicht, daß dieser Aktionsbereich einen
spezifisch kulturellen Charakter hätte. Er ist vielmehr, wenn man ihn zusammen
mit den übrigen Aktionsbereichen betrachtet, eines der Elemente des
Gesamtprogramms, das vor allem die Rationalisierung der Entwicklung von
sprachlichen Hilfen und die schnelle Bereitstellung von mehrsprachigen
Infrastrukturen bezweckt.
- 60.
- Auch wenn dieser Anwendungsbereich den öffentlichen Sektor betrifft, läßt sich
nicht bestreiten, daß er überwiegend die in Artikel 130 Absatz 1 EG-Vertrag
aufgeführten Ziele verfolgt, nämlich die Erleichterung der Anpassung der Industrie
an die strukturellen Veränderungen, die Förderung eines für die Initiative und
Weiterentwicklung der Unternehmen in der Gemeinschaft günstigen Umfelds oder
auch die „Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik
in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung“.
- 61.
- Aus dieser Prüfung ergibt sich, daß das Ziel des Programms, nämlich die Förderung
der sprachlichen Vielfalt, als eine im wesentlichen wirtschaftliche Angelegenheit
und nur in zweiter Linie als Maßnahme zur Vermittlung von Kultur oder als ein
kulturelles Element an sich aufgefaßt wird.
- 62.
- Zwar ist nicht bestritten, daß das Programm günstige Wirkungen auf die
Verbreitung kultureller Werke haben wird, insbesondere durch die Verbesserung
der verfügbaren Hilfsmittel für die Übersetzung. Der Rat hat also diesen Aspekten
zu Recht gemäß Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag Rechnung getragen und diese
Auswirkungen auf die Kultur in bestimmten Begründungserwägungen der
Entscheidung erwähnt.
- 63.
- Es handelt sich jedoch gegenüber den angestrebten unmittelbaren Wirkungen, die
wirtschaftlicher Natur sind, nur um mittelbare, nachgeordnete Wirkungen, die es
nicht rechtfertigen, die Entscheidung auch auf Artikel 128 EG-Vertrag zu stützen.
- 64.
- Somit ergibt sich aus der Entscheidung insgesamt, insbesondere aus ihren in den
Begründungserwägungen und in Artikel 1 aufgeführten Zielen und den in Artikel
2 und im Anhang I vorgesehenen Aktionen, daß sie zu Recht allein auf Artikel 130
EG-Vertrag gestützt wurde.
- 65.
- Die Klage ist somit abzuweisen.
Kosten
- 66.
- Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Rat hat beantragt, die Kosten dem
Parlament aufzuerlegen. Da dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es die
Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.
|
Kapteyn Hirsch Jann
Mancini Moitinho de Almeida Gulmann Murray
Sevón Wathelet Schintgen Ioannou
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Februar 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias