Klage, eingereicht am 26. April 2012 - Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-196/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, J.-P. Keppenne und D. Martin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Rat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Beamtenstatut verstoßen hat, dass er ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011, nicht angenommen hat;
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass der Rat von ihrem Vorschlag für eine Verordnung zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten nach Art. 3 des Anhangs XI des Statuts abgewichen sei, obwohl das Verfahren für die jährliche Angleichung dieser Dienst- und Versorgungsbezüge nach dem zwingenden Wortlaut dieses Artikels ein automatisches Verfahren sei, das dem Rat keinen Ermessensspielraum lasse. Nach Art. 3 des Anhangs XI sei der Rat verpflichtet, den Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres anzunehmen. Der Rat habe von dieser Verpflichtung nicht abweichen können mit der Begründung, dass die Kommission ihm seiner Ansicht nach einen Vorschlag nach Art. 10 des Anhangs XI hätte vorlegen müssen. Jedenfalls seien die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 im Jahr 2011 nicht erfüllt gewesen, was sich auch aus zwei Wirtschaftsberichten ergebe, die die Kommission dem Rat auf dessen Verlangen vorgelegt habe. Der Rat habe dadurch, dass er selbst den Beschluss 2011/866/EU nach Art. 10 des Anhangs XI des Statuts erlassen habe, gegen die vorgeschriebenen institutionellen Voraussetzungen verstoßen.
Die Kommission wirft dem Rat außerdem vor, sich geweigert zu haben, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge je nach den verschiedenen Dienst- oder Wohnorten der Betroffenen anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten anzugleichen. Es lasse sich nicht bestreiten, dass hiervon im "Beschluss" des Rates an keiner Stelle die Rede sei, da in dessen Begründung nur auf die "Ausnahmeklausel" von Art. 10 des Anhangs XI Bezug genommen werde. Das Verhalten des Rates sei deshalb als rechtswidriges Unterlassen anzusehen.
____________1 - Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (ABl. L 341, S. 54).