Rechtsmittel der Grazer Wechselseitige Versicherung AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012 in der Rechtssache T-282/08, Grazer Wechselseitige Versicherung AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 09. Mai 2012
(Rechtssache C-215/12 P)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Grazer Wechselseitige Versicherung AG (Prozessbevollmächtigter: H. Wollmann, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
das angefochtene Urteil aufzuheben;
den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und die Entscheidung 2008/719/EG der Europäischen Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABI 2008 L 239/32) für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;
hilfsweise zu dem Antrag zu Ziffer 2 die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012 in der Rechtssache T-282/08 - Bank Burgenland. Die Rechtsmittelführerin ficht die Entscheidung des Gerichts zur Gänze an. Das angefochtene Urteil leide zum einen unter Verfahrensfehlern, durch welche die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt gewesen seien. Zum anderen habe das Gericht bei seiner Entscheidung in mehrfacher Hinsicht das Unionsrecht verletzt. Die Rechtsmittelführerin macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Grazer Wechselseitige Versicherung AG eine Verletzung des Unionsrechts. Das Gericht sei der Ansicht, dass das Land Burgenland die Ausfallshaftung des Landes Burgenland für die bestehenden Verbindlichkeiten der Bank Burgenland im Zuge des Privatisierungsverfahrens nicht berücksichtigen hätte dürfen. Diese Überlegungen seien rechtlich fehlerhaft. Das Gericht habe den Maßstab des privatwirtschaftlich handelnden Investors falsch angewendet. Das Gericht verkenne, dass es sich bei der Ausfallhaftung des Landes Burgenland um eine Verpflichtung handle, die das Land in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Bank übernommen hätte. ln Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Gerichtshofs und der Praxis des Gerichts in anderen Fällen, wie etwa Ryanair, sei eine Haftung, die ein Mitgliedstaat im Zuge einer wirtschaftlichen Tätigkeit eingegangen ist, bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Rechtsauffassung des Gerichts mit dem effet utile des gemeinschaftlichen Beihilferechts unvereinbar. Das vom Gericht postulierte Prinzip, wonach die EU-Mitgliedstaaten bei der Privatisierung von Banken nicht darauf achten dürfen, dass der Erwerber den Mitgliedstaat von bestehenden Staatsgarantien entlastet, sei geeignet, erhebliche Hürden bei der Bewältigung der aktuellen Finanz- und Staatsschuldenkrise in Europa aufzubauen.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler leide, weil das Gericht zu einem wesentlichen Klagegrund keine eigenständigen Überlegungen angestellt habe, sondern "blanko" auf die Ausführungen der Kommission verwiesen habe. Es handele sich dabei um die fehlerhafte Einschätzung der Kommission, wonach die Mängel, mit denen die Ausschreibungsbedingungen des Landes (angeblich) behaftet waren, keinen Einfluss auf die Höhe der abgegebenen Angebote gehabt hätten. Durch die unreflektierte Übernahme dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe das Gericht zudem selbst das Unionsrecht verletzt. Das Gericht übersehe, dass fehlerhafte Ausschreibungsbedingungen dazu führen könnten, dass die Bieter ein höheres Angebot abgeben als bei einer bedingungsfreien Ausschreibung. Bei der Privatisierung der Bank Burgenland habe das unterlegene Konsortium allem Anschein nach einen überhöhten Kaufpreis geboten, um die qualitativen Mängel des eigenen Angebots (nämlich die Gefahr, dass das Land bei einem Verkauf an das Konsortium aus der Ausfallshaftung in Anspruch genommen würde) zu kompensieren. Wenn das Gericht das qualitative Kriterium "Befreiung von der Ausfallshaftung" als beihilferechtlich unzulässig betrachtet, hätte es nicht gleichzeitig annehmen dürfen, dass das Angebot des Konsortiums einen guten Näherungswert für den - beihilfefreien - Marktpreis der Bank Burgenland abgab.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Das Gericht habe einen wesentlichen Klagegrund nicht gewürdigt. Zwischen den Verfahrensparteien sei unstrittig, dass die Bank Burgenland vor dem Abschluss der Privatisierung auch bei einem Verkauf an das Konsortium zusätzliche Anleihen in Höhe von € 320 Millionen emittiert hätte. Diese Anleihen hätten von der Ausfallshaftung des Landes profitiert. Die Rechtsmittelführerin habe dazu in ihrer Klage vom 17. Juli 2008 explizit vorgetragen, dass das Konsortium durch diese Maßnahme in deutlich größerem Ausmaß begünstigt gewesen sei als die Rechtsmittelführerin. Die Kommission habe dies beim Vergleich der beiden Angebote nicht berücksichtigt. lm angefochtenen Urteil gehe das Gericht auf den betreffenden Klagegrund nicht ein. Damit habe das Gericht die Klagegründe der Rechtsmittelführerin nicht abschließend behandelt und dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zur Ausübung der ihm übertragenen Kontrolle genommen.
____________1 - Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair / Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II - 03643.