Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2020
Europäische Kommission gegen Republik Polen u. a.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 – Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 11 dieser Beschlüsse – Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik – Notlage bestimmter Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet – Umsiedlung dieser Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten – Umsiedlungsverfahren – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen anzugeben, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können – Zur tatsächlichen Umsiedlung führende Folgeverpflichtungen – Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung – Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, sich auf Art. 72 AEUV zu berufen, um verbindliche Unionsrechtsakte nicht anzuwenden
Verbundene Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17
Sammlung der Rechtsprechung
noch nicht veröffentlicht (Allgemeine Sammlung)
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Schlussanträge
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Urteil
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