URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004(1)
„Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Wohnsitzerfordernis – Artikel 8 Absatz 4 – Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis – Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins“
In der Rechtssache C-476/01betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Amtsgericht Frankenthal (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Felix Kapper vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41)erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Kapper, vertreten durch Rechtsanwalt W. Säftel, der Italienischen Republik, vertreten durch A. Cingolo, avvocato dello Stato, und der Kommission, vertreten durch G. Braun, in der Sitzung vom 8. Mai 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Frankenthal mit Entscheidung vom 11. Oktober 2001, berichtigt durch Schreiben vom 19. Dezember 2001, vorgelegte Frage für Recht erkannt:|
Timmermans |
Rosas |
von Bahr |
|
Der Kanzler |
Der Präsident |
|
R. Grass |
V. Skouris |