BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
2. Mai 2000 (1)
„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rechtsakt des Parlaments - Immunität der Mitglieder des Parlaments - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Zulässigkeit - Fumus boni juris - Dringlichkeit - Interessenabwägung“
In der Rechtssache T-17/00 R
Willi Rothley und 70 weitere Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, Prozeßbevollmächtige: Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. Berrisch, Hamburg und Avenue de Tervuren 35, Brüssel (Belgien),
Europäisches Parlament, vertreten durch J. Schoo, Direktor im Juristischen Dienst, und durch H. Krück, Abteilungsleiter im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Aussant, Direktor im Juristischen Dienst, sowie durch M. Bauer und I. Díez Parra, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Timmermans, stellvertretender Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und durch die Rechtsberater H.-P. Hartvig und U. Wölker als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Rechtlicher Rahmen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965
„Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,
b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.“
Der Beschluß der Kommission zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
„Das [Europäische Amt für Betrugsbekämpfung] wird mit der Durchführung interner Verwaltungsuntersuchungen beauftragt. Diese Untersuchungen dienen dazu,
a) Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen;
b) schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten aufzudecken, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften, die disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der Ämter und Agenturen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die nicht dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, darstellen können.
Das Amt nimmt die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission gemäß den Bestimmungen wahr, welche auf der Grundlage der Verträge und gemäß den dort festgelegten Voraussetzungen und Grenzen ergangen sind.“
Die Verordnung Nr. 1073/1999
„Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft nimmt das mit dem Beschluß 1999/352 ... errichtete ... Amt ... die der Kommission durch die in diesen Bereichen geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Übereinkommen übertragenen Untersuchungsbefugnisse wahr.“
„Sofern die Bedingungen nach Absatz 1 eingehalten werden, gilt folgendes:
- Das Amt erhält ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen Informationen und Räumlichkeiten der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen. Das Amt darf die Rechnungsführung der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen kontrollieren. Das Amt kann Kopien aller Dokumente und des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen sind, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Dokumente und Informationen erforderlichenfalls sicherstellen, um ein mögliches Verschwinden zu verhindern.
...“
„Die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen sind darüber in Kenntnis zu setzen, wenn die Bediensteten des Amtes eine Untersuchung in ihren Räumlichkeiten durchführen und wenn sie Dokumente einsehen oder Informationen anfordern, die sich im Besitz dieser Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen befinden.“
„Unbeschadet der Bestimmungen der Verträge, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen ... umfaßt der in Absatz 1 vorgesehene, von den einzelnen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen zu fassende Beschluß insbesondere Vorschriften über folgendes:
a) die Pflicht für die Mitglieder ... der Organe und Einrichtungen ..., mit den Bediensteten des Amtes zu kooperieren und ihnen Auskunft zu erteilen;
b) die Verfahren, an die sich die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der internen Untersuchungen zu halten haben, sowie die Wahrung der Rechte der von einer internen Untersuchung betroffenen Personen.“
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission
Der streitige Beschluß
„Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 ... enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluß des Parlaments, der der Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist, innerhalb des Parlaments Anwendung.“
„Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sowie der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften arbeiten die Abgeordneten umfassend mit dem Amt zusammen.“
„Die Abgeordneten, die Kenntnis von Tatsachen oder Vorkommnissen gemäß Unterabsatz 1 erhalten [d. h. von Tatsachen, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder des nicht dem Statut unterliegenden Personals darstellen können], unterrichten den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder, falls sie dies für zweckdienlich halten, direkt das Amt hiervon.“
„In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Abgeordneten ... besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen einen Abgeordneten ... mit Namen nennende Schlußfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne daß ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.
In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muß und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Abgeordneten ... mit Zustimmung des Präsidenten ... zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.“
Verfahren
„Bei der Anhörung vom 11. Februar 2000 in der Rechtssache T-17/00 R, Herr Rothley u. a. gegen Europäisches Parlament, haben Sie im Hinblick auf eine gütliche Einigung vorgeschlagen, das Europäische Parlament möge eine Erklärung des Inhalts abgeben, daß das Parlament dem ... Amt ... den Zugang zu den Büroräumen der Abgeordneten nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung gestattet.
Hiermit möchte ich für alle Fälle die dementsprechenden Äußerungen bestätigen, die von den Bevollmächtigten des Europäischen Parlaments im Laufe dieses Verfahrens vorgenommen wurden.“
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum Fumus boni juris
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Vollzug der Artikel 1 und 2 des Beschlusses des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen wird ausgesetzt, soweit sie die Antragsteller zur Zusammenarbeit mit demEuropäischen Amt für Betrugsbekämpfung und zu Mitteilungen an den Präsidenten des Parlaments oder an das Amt verpflichten.
2. Bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage wird das Parlament die Antragsteller unverzüglich über bevorstehende Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung gegen sie informieren und den Bediensteten dieses Amtes nur mit Zustimmung der Antragsteller Zugang zu deren Räumen gewähren.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 2. Mai 2000
Der Kanzler
H. Jung
Johannes Voggenhuber, wohnhaft in Wien (Österreich),
Olivier Dupuis, wohnhaft in Rom (Italien),
Christian von Boetticher, wohnhaft in Pinneberg (Deutschland),
Emma Bonino, wohnhaft in Rom,
Elmar Brok, wohnhaft in Bielefeld (Deutschland),
Renato Brunetta, wohnhaft in Rom,
Udo Bullmann, wohnhaft in Gießen (Deutschland),
Marco Cappato, wohnhaft in Mailand (Italien),
Benedetto Della Vedova, wohnhaft in Mailand,
Gianfranco Dell'Alba, wohnhaft in Rom,
Michl Ebner, wohnhaft in Bozen (Italien),
Raina A. Mercedes Echerer, wohnhaft in Wien,
Markus Ferber, wohnhaft in Bobingen (Deutschland),
Francesco Fiori, wohnhaft in Voghera (Italien),
Evelyne Gebhardt, wohnhaft in Mulfingen (Deutschland),
Norbert Glante, wohnhaft in Werder/Havel (Deutschland),
Alfred Gomolka, wohnhaft in Greifswald (Deutschland),
Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, wohnhaft in Spenge (Deutschland),
Lissy Gröner, wohnhaft in Neustadt (Deutschland),
Ruth Hieronymi, wohnhaft in Bonn (Deutschland),
Magdalene Hoff, wohnhaft in Hagen (Deutschland),
Dr. Georg Jarzembowski, wohnhaft in Hamburg (Deutschland),
Karin Jöns, wohnhaft in Bremen (Deutschland),
Karin Junker, wohnhaft in Düsseldorf,
Othmar Karas, wohnhaft in Wien,
Margot Keßler, wohnhaft in Kehmstedt (Deutschland),
Dr. Heinz Kindermann, wohnhaft in Strasburg (Deutschland),
Karsten Knolle, wohnhaft in Quedlinburg (Deutschland),
Dieter-Lebrecht Koch, wohnhaft in Weimar (Deutschland),
Dr. Christoph Konrad, wohnhaft in Bochum (Deutschland),
Constanze Krehl, wohnhaft in Leipzig (Deutschland),
Wilfried Kuckelkorn, wohnhaft in Bergheim (Deutschland),
Helmut Kuhne, wohnhaft in Soest (Deutschland),
Bernd Lange, wohnhaft in Hannover (Deutschland),
Kurt Lechner, wohnhaft in Kaiserslautern (Deutschland),
Jo Leinen, wohnhaft in Saarbrücken (Deutschland),
Rolf Linkohr, wohnhaft in Stuttgart (Deutschland),
Giorgio Lisi, wohnhaft in Rimini (Italien),
Erika Mann, wohnhaft in Bad Gandersheim (Deutschland),
Thomas Mann, wohnhaft in Schwalbach/Taunus (Deutschland),
Mario Mauro, wohnhaft in Mailand,
Prof. Dr. Hans-Peter Mayer, wohnhaft in Vechta (Deutschland),
Winfried Menrad, wohnhaft in Schwäbisch Hall (Deutschland),
Dr. Peter-Michael Mombaur, wohnhaft in Düsseldorf,
Rosemarie Müller, wohnhaft in Nieder-Olm (Deutschland),
Hartmut Nassauer, wohnhaft in Wolfhagen (Deutschland),
Giuseppe Nistico, wohnhaft in Rom,
Marco Pannella, wohnhaft in Rom,
Willi Piecyk, wohnhaft in Reinfeld (Deutschland),
Dr. Hubert Pirker, wohnhaft in Klagenfurt (Österreich),
Christa Randzio-Plath, wohnhaft in Hamburg,
Bernhard Rapkay, wohnhaft in Dortmund (Deutschland),
Mechtild Rothe, wohnhaft in Bad Lippspringe (Deutschland),
Dagmar Roth-Behrendt, wohnhaft in Berlin (Deutschland),
Paul Rübig, wohnhaft in Wels (Österreich),
Umberto Scapagnini, wohnhaft in Catania (Italien),
Jannis Sakellariou, wohnhaft in München (Deutschland),
Dr. Horst Schnellhardt, wohnhaft in Langenstein (Deutschland),
Jürgen Schröder, wohnhaft in Dresden (Deutschland),
Martin Schulz, wohnhaft in Würselen (Deutschland),
Dr. Renate Sommer, wohnhaft in Herne (Deutschland),
Ulrich Stockmann, wohnhaft in Bad Kösen (Deutschland),
Maurizio Turco, wohnhaft in Pulsano (Italien),
Guido Viceconte, wohnhaft in Bari (Italien),
Ralf Walter, wohnhaft in Cochem (Deutschland),
Brigitte Wenzel-Perillo, wohnhaft in Leipzig,
Rainer Wieland, wohnhaft in Stuttgart,
Stefano Zappala, wohnhaft in Latina (Italien),
Prof. Dr. Jürgen Zimmerling, wohnhaft in Essen (Deutschland).
1: Verfahrenssprache: Deutsch.