URTEIL DES GERICHTSHOFES
11. Januar 2000 (1)
„Gleichbehandlung von Männern und Frauen Beschränkung des Zugangs von
Frauen zum Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr“
In der Rechtssache C-285/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234
EG) vom Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Tanja Kreil
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie
76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf
die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40), insbesondere Artikel 2,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der
Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida und L. Sevón sowie der Richter
P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), G. Hirsch,
H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Frau Kreil, vertreten durch Rechtsanwalt J. Rothardt, Soltau,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und
Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als
Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch
Rechtsberater J. Grunwald als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Kreil, vertreten durch
Rechtsanwalt J. Rothardt, der deutschen Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski, der italienischen Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato
D. Del Gaizo, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch
Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von
N. Pleming, QC, und der Kommission, vertreten durch J. Grunwald, in der Sitzung
vom 29. Juni 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26.
Oktober 1999,
folgendes
Urteil
- 1.
- Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluß vom 13. Juli 1998, beim
Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des
Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf
die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie), insbesondere
Artikel 2, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Kreil gegen die
Bundesrepublik Deutschland angestrengt hat, weil ihr die Bundeswehr eine
Verwendung in der Instandsetzung (Elektronik) verweigert hat.
Rechtlicher Rahmen
- 3.
- Artikel 2 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie lautet:
„(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden
Bestimmungen beinhaltet, daß keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
auf Grund des Geschlechts insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder
Familienstand erfolgen darf.
(2) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, solche
beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls die dazu jeweils erforderliche
Ausbildung, für die das Geschlecht auf Grund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer
Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von ihrem
Anwendungsbereich auszuschließen.
(3) Diese Richtlinie steht nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau,
insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen.“
- 4.
- Nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie prüfen „[d]ie Mitgliedstaaten ... in
regelmäßigen Abständen die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden beruflichen
Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob
es gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Sie
übermitteln der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung.“
- 5.
- Artikel 12a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt:
„(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in
den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.
...
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen
Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation
nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom
vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen
herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.“
- 6.
- Die Möglichkeiten des Zugangs von Frauen zu militärischen Verwendungen in der
Bundeswehr sind insbesondere in § 1 Absatz 2 des Soldatengesetzes (SG) und § 3a
der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) geregelt, wonach Frauen nur aufgrund
freiwilliger Verpflichtung und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und
Militärmusikdienstes eingestellt werden können.
Der Ausgangsrechtsstreit
- 7.
- Frau Kreil, die als Elektronikerin ausgebildet ist, bewarb sich 1996 für den
freiwilligen Dienst in der Bundeswehr mit dem Verwendungswunsch Instandsetzung
(Elektronik). Ihr Antrag wurde vom Zentrum für Nachwuchsgewinnung und danach
vom Personalstammamt der Bundeswehr mit der Begründung abgelehnt, es sei
gesetzlich ausgeschlossen, daß Frauen Dienst mit der Waffe leisteten.
- 8.
- Sie erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Hannover und trug u. a. vor,
die Ablehnung ihrer Bewerbung allein aus geschlechtsspezifischen Gründen sei
gemeinschaftsrechtswidrig.
- 9.
- Da das Verwaltungsgericht Hannover der Ansicht war, daß für die Entscheidung
des Rechtsstreits eine Auslegung der Richtlinie erforderlich sei, hat es das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976
(76/207/EWG) insbesondere auch im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 dieser
Richtlinie in der Regelung des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Soldatengesetzes in der
Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846) und § 3a der
Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
1998 (BGBl. I S. 326), wonach Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung nur für
Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden können, vom
Dienst mit der Waffe jedoch in jedem Falle ausgeschlossen sind?
Zur Vorlagefrage
- 10.
- Das vorlegende Gericht möchte mit dieser Frage im wesentlichen wissen, ob die
Richtlinie der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegensteht, die wie die des
deutschen Rechts Frauen vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur
den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben.
- 11.
- Frau Kreil trägt vor, ein solcher Ausschluß stelle eine unmittelbare Diskriminierung
dar, die gegen die Richtlinie verstoße. Nach ihrer Ansicht ist es
gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig, daß einer Frau durch Gesetz oder
Verordnung der Zugang zu einem von ihr gewünschten Beruf verwehrt werde.
- 12.
- Die deutsche Regierung vertritt dagegen die Auffassung, daß das
Gemeinschaftsrecht den fraglichen Bestimmungen des SG und der SLV nicht
entgegensteht, die mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Ausschlusses von
Frauen vom Dienst mit der Waffe im Einklang stünden. Zum einen gelte das
Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht für Fragen der Verteidigung, die zur
gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gehörten und in der Souveränität der
Mitgliedstaaten verblieben seien. Zum anderen könnten, auch wenn man davon
ausgehe, daß die Richtlinie im Bereich der Streitkräfte Anwendung finde, die
fraglichen nationalen Bestimmungen über die Beschränkung des Zugangs von
Frauen auf bestimmte Verwendungen in der Bundeswehr nach Artikel 2 Absätze
2 und 3 der Richtlinie gerechtfertigt sein.
- 13.
- Die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs, die in
der mündlichen Verhandlung Stellung genommen haben, weisen im wesentlichen
darauf hin, daß Entscheidungen über Organisation und Kampfkraft der Streitkräfte
nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages fielen. Hilfsweise machen sie
geltend, daß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie unter bestimmten Umständen den
Ausschluß von Frauen vom Dienst in Kampfeinheiten rechtfertigen könne.
- 14.
- Nach Ansicht der Kommission findet die Richtlinie, die für öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse gelte, auf Beschäftigungsverhältnisse in den Streitkräften
Anwendung. Sie vertritt die Auffassung, Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie könne
einen stärkeren Schutz von Frauen gegenüber Gefahren, die Männer und Frauen
in gleicher Weise beträfen, nicht rechtfertigen. Die Frage, ob die von Frau Kreil
angestrebte Beschäftigung zu den Tätigkeiten gehöre, für die es aufgrund ihrer Art
oder der Bedingungen ihrer Ausübung unabdingbare Voraussetzung im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie sei, daß sie von Männern und nicht von Frauen
ausgeübt würden, sei vom vorlegenden Gericht zu beantworten; es habe dabei den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und müsse sowohl dem
Ermessensspielraum, der dem einzelnen Mitgliedstaat nach Maßgabe der
nationalen Besonderheiten belassen sei, als auch dem Prozeßcharakter der
fortschreitenden Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen Rechnung tragen.
- 15.
- Wie der Gerichtshof in Randnummer 15 des Urteils vom 26. Oktober 1999 in der
Rechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-0000) ausgeführt hat, ist es Sache der
Mitgliedstaaten, die die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren
und äußeren Sicherheit zu ergreifen haben, die Entscheidungen über die
Organisation ihrer Streitkräfte zu treffen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß
derartige Entscheidungen vollständig der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
entzogen wären.
- 16.
- Der Vertrag sieht nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Ausnahmen
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur in den Artikeln 36, 48, 56, 223 (nach
Änderung jetzt Artikel 30 EG, 39 EG, 46 EG und 296 EG) und 224 (jetzt Artikel
297 EG) vor; diese betreffen ganz bestimmte außergewöhnliche Fälle. Aus ihnen
läßt sich kein allgemeiner, dem Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten, der jede
Maßnahme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausnimmt. Würde ein solcher
Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der
Bestimmungen des Vertrages anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die
einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteile vom
15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, und
Sirdar, Randnr. 16).
- 17.
- Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der in vorstehender Randnummer
genannten Artikel des Vertrages umfaßt aber sowohl die innere Sicherheit eines
Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde
lag, als auch seine äußere Sicherheit, die Gegenstand des Verfahrens war, das zum
Urteil Sirdar geführt hat (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und „Les Accessoires Scientifiques“, Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22,
vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231,
Randnr. 26, und Sirdar, Randnr. 17).
- 18.
- Außerdem betreffen einige der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen nur die
Bestimmungen über den freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr und
nicht die Sozialvorschriften des Vertrages, zu denen der von Frau Kreil geltend
gemachte Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gehört. Es
entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dieser Grundsatz allgemeine Geltung hat
und daß die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist
(vgl. Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83,
Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16, vom 2. Oktober 1997 in der
Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18, und Sirdar,
Randnr. 18).
- 19.
- Folglich ist die Richtlinie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens
anwendbar.
- 20.
- Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Befugnis,
solche beruflichen Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der
Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, vom
Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, wobei jedoch daran zu erinnernist, daß diese Bestimmung als Ausnahme von einem in der Richtlinie verankerten
individuellen Recht eng auszulegen ist (vgl. Urteile Johnston, Randnr. 36, und
Sirdar, Randnr. 23).
- 21.
- So hat der Gerichtshof z. B. festgestellt, daß das Geschlecht für
Beschäftigungsverhältnisse wie die eines Aufsehers und Chefaufsehers in
Haftanstalten (Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86,
Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 3559, Randnrn. 11 bis 18), für bestimmte
Tätigkeiten wie die der Polizei bei schweren inneren Unruhen (Urteil Johnston,
Randnrn. 36 und 37) oder auch für den Dienst in speziellen Kampfeinheiten (Urteil
Sirdar, Randnrn. 29 bis 31) eine unabdingbare Voraussetzung darstellen kann.
- 22.
- Ein Mitgliedstaat kann solche Tätigkeiten und die hierauf vorbereitende
Berufsausbildung je nach Lage des Falles Männern oder Frauen vorbehalten. Die
Mitgliedstaaten sind, wie sich aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ergibt, in einem
solchen Fall verpflichtet, die betreffenden Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen
zu prüfen, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob die
Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Richtlinie noch aufrechterhalten
werden kann (vgl. Urteile Johnston, Randnr. 37, und Sirdar, Randnr. 25).
- 23.
- Bei der Festlegung der Reichweite der Ausnahme von einem Grundrecht wie dem
auf Gleichbehandlung ist außerdem, wie der Gerichtshof in Randnummer 38 des
Urteils Johnston und Randnummer 26 des Urteils Sirdar ausgeführt hat, der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der zu den allgemeinen
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört. Danach dürfen Ausnahmen nicht
über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und
erforderlich ist; ferner ist der Grundsatz der Gleichbehandlung soweit wie möglich
mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, die für die Bedingungen der
Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten bestimmend sind, in Einklang zu bringen.
- 24.
- Die nationalen Stellen verfügen jedoch je nach den Umständen über einen
bestimmten Ermessensspielraum, wenn sie die für die öffentliche Sicherheit eines
Mitgliedstaats erforderlichen Maßnahmen treffen (vgl. Urteile Leifer u. a.,
Randnr. 35, und Sirdar, Randnr. 27).
- 25.
- Daher ist, wie der Gerichtshof in Randnummer 28 des Urteils Sirdar ausgeführt
hat, zu prüfen, ob unter den Umständen des konkreten Falles die Maßnahmen, die
die nationalen Stellen in Ausübung des ihnen zuerkannten Ermessens getroffen
haben, tatsächlich das Ziel verfolgen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten,
und ob sie angemessen und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen.
- 26.
- Wie in den Randnummern 5, 6 und 7 des vorliegenden Urteils festgestellt, stützt
sich die Weigerung, die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Dienst der
Bundeswehr einzustellen, in dem sie beschäftigt werden wollte, auf die
Bestimmungen des deutschen Rechts, wonach Frauen vollständig vom Dienst mit
der Waffe ausgeschlossen sind und ihnen nur der Zugang zum Sanitäts- und
Militärmusikdienst erlaubt ist.
- 27.
- In Anbetracht seiner Reichweite kann ein solcher Ausschluß, der für nahezu alle
militärischen Verwendungen in der Bundeswehr gilt, nicht als eine
Ausnahmemaßnahme angesehen werden, die durch die spezifische Art der
betreffenden Beschäftigungen oder die besonderen Bedingungen ihrer Ausübung
gerechtfertigt wäre. Die Ausnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie
können aber nur spezifische Tätigkeiten betreffen (vgl. Urteil
Kommission/Frankreich, Randnr. 25).
- 28.
- Im übrigen kann schon im Hinblick auf das Wesen der Streitkräfte die Tatsache,
daß deren Angehörige zum Einsatz von Waffen verpflichtet sein können, für sich
allein nicht den Ausschluß von Frauen vom Zugang zu militärischen Verwendungen
rechtfertigen. Wie die deutsche Regierung erklärt hat, gibt es auch in den Diensten
der Bundeswehr, zu denen Frauen Zugang haben, eine Ausbildung an der Waffe,
die dem Personal dieser Dienste die Selbstverteidigung und Nothilfe ermöglichen
soll.
- 29.
- Somit konnten die nationalen Stellen auch unter Berücksichtigung des ihnen
zustehenden Ermessens hinsichtlich der Möglichkeit, den betreffenden Ausschluß
aufrechtzuerhalten, nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit allgemein davon ausgehen, daß sämtliche bewaffneten
Einheiten der Bundeswehr weiterhin ausschließlich aus Männern bestehen müssen.
- 30.
- Was schließlich eine Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie betrifft, auf
den sich die deutsche Regierung ebenfalls berufen hat, so soll diese Bestimmung,
wie der Gerichtshof in Randnummer 44 des Urteils Johnston ausgeführt hat, zum
einen die körperliche Verfassung der Frau und zum anderen die besondere
Beziehung zwischen Mutter und Kind schützen. Danach können also Frauen nicht
mit der Begründung von einer Beschäftigung ausgeschlossen werden, sie müßten
im Verhältnis zu Männern stärker gegen Gefahren geschützt werden, die sich von
den besonderen, in der Richtlinie ausdrücklich erwähnten Schutzbedürfnissen der
Frau unterscheiden.
- 31.
- Der vollständige Ausschluß von Frauen vom Dienst mit der Waffe gehört demnach
nicht zu den Ungleichbehandlungen, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie zum
Schutz der Frau zulässig sind.
- 32.
- Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, daß die Richtlinie der Anwendung
nationaler Bestimmungen entgegensteht, die wie die des deutschen Rechts Frauen
allgemein vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum
Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben.
Kosten
- 33.
- Die Auslagen der deutschen und der italienischen Regierung, der Regierung des
Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluß vom 13. Juli 1998
vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des
Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie
in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht der Anwendung nationaler
Bestimmungen entgegen, die wie die des deutschen Rechts Frauen allgemein vom
Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und
Militärmusikdienst erlauben.
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Rodríguez Iglesias Moitinho de Almeida Sevón
Kapteyn Gulmann Puissochet
Hirsch Ragnemalm Wathelet
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Januar 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias