Ob es rechtfertigende Gründe für Hindernisse für die Freizügigkeit von Berufssportlern gibt, ist von den nationalen Gerichten zu beurteilen
Das Basketballspiel wird weltweit durch die FIBA (Fédération internationale de basket-ball) organisiert. Dem belgischen Verband (FRBSB) gehörten 1996 elf der zwölf Vereine an, die an der nationalen belgischen Meisterschaft der ersten Liga teilnahmen.
Der internationale Spielertransfer wird durch ein Reglement der FIBA geregelt. Die nationalen Verbände sollen sich bei der Festlegung ihrer eigenen Transferregelungen an diesem Reglement orientieren.
Nach dem FIBA-Reglement dürfen Vereine der europäischen Zone bei nationalen Meisterschaften ausländische Spieler, die schon in einem anderen Land der europäischen Zone gespielt haben, nur einsetzen, wenn ihr Transfer nicht nach dem 28. Februar stattgefunden hat. Spieler aus nichteuropäischen Vereinen dürfen dagegen auch nach diesem Datum noch transferiert und sodann eingesetzt werden.
J. Lehtonen, ein finnischer Basketballspieler, wurde gegen Ende der Saison 1995/96 von dem belgischen Verein Castors Braine für die Teilnahme an der Endphase der belgischen Meisterschaft verpflichtet. Dafür schloß er am 3. April 1996 mit dem Verein einen Arbeitsvertrag über seine Beschäftigung als Berufssportler ab.
Als Sanktion für den Einsatz von J. Lehtonen wurden zwei Spiele als Niederlagen für Castors Braine gewertet, nachdem sich ein anderer Verein bei der FRBSB über einen Verstoß gegen die FIBA-Regelung über den Spielertransfer innerhalb der europäischen Zone beschwert hatte.
Um die Aufhebung dieser Sanktionen zu erwirken und weitere Sanktionen gegen die Teilnahme von J. Lehtonen an der Meisterschaft zu vermeiden, riefen dieser und sein Verein das Tribunal de première Instance Brüssel an. Dieses legte dem Gerichtshof daraufhin die Frage vor, ob das Reglement eines Sportverbands, wonach ein Verein einen erst nach einem bestimmten Zeitpunkt verpflichteten Spieler nicht mehr erstmalig im Wettkampf aufstellen darf, mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist.
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, daß die Ausübung von Sport, soweit sie zum Wirtschaftsleben im Sinne des EG-Vertrags gehöre, unter das Gemeinschaftsrecht falle. Organisationsregelungen des Sports - und zwar auch solche, die von Sportverbänden erlassen worden seien - müssten deshalb dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Indessen liefen Regelungen oder Praktiken, die ausländische Spieler aus nichtwirtschaftlichen Gründen von bestimmten sportlichen Begegnungen ausschlössen (z. B. Spiele zwischen Nationalmannschaften), nicht schon an sich dem Grundsatz der Freizügigkeit zuwider.
Da die Teilnahme an sportlichen Begegnungen das wesentliche Ziel der Tätigkeit eines Sportlers sei, schränke eine Regelung, die diese Teilnahme beschränke, auch die Beschäftigungsmöglichkeiten des betroffenen Spielers ein. Eine Regelung, die die belgischen Vereine daran hindere, Basketballspieler aus anderen Mitgliedstaaten bei Meisterschaftsspielen einzusetzen, wenn diese Spieler erst nach einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet worden seien, stelle ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.
Ein solches Hindernis könne allerdings durch nichtwirtchaftliche Gründe gerechtfertigt sein, die ausschließlich den Sport als solchen beträfen. Eine Regelung über bestimmte Fristen für Spielertransfers könne nämlich dazu dienen, den geordneten Ablauf sportlicher Wettkämpfe sicherzustellen, sofern sie nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sei. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, sei vom nationalen Gericht zu beurteilen.
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