PRESSEMITTEILUNG N. 61/01
DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN
BETRIFFT, VERSTÖSST GEGEN DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Die von einer belgischen Gemeinde erlassene Abgabenverordnung benachteiligte von
anderen Mitgliedstaaten aus übertragene Fernsehsendungen, und dieses Hemmnis lässt sich
nicht mit Umweltschutzgründen rechtfertigen, auf die sich die Gemeinde beruft
Diese "Abgabenverordnung" wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben, nachdem die
Europäische Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht bezweifelt hatte.
Herr De Coster focht die Erhebung der Abgabe für das Jahr 1998 bei dem zuständigen belgischen
Gericht (Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale) an. Diese fragt den
Gerichtshof nach der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.
Die Gemeinde beruft sich auf Gründe des Schutzes der städtischen Umwelt, nämlich der
Bekämpfung der ungezügelten Zunahme der Parabolantennen auf ihrem Gebiet. Herr Coster rügt
dagegen ein Hemmnis für den freien Empfang von Fernsehprogrammen aus anderen
Mitgliedstaaten und die unterschiedliche Behandlung von Kabelfernsehgesellschaften und
Fernsehgesellschaften, die die Übertragung über Satelliten betreiben.
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass zwar die direkten Steuern nicht in die
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen, die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse jedoch
unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des freien Dienstleistungsverkehrs,
ausüben müssen.
Die Ausstrahlung und die Übertragung von Fernsehsendungen fallen unter die Bestimmungen
über Dienstleistungen. Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt die Beseitigung jeder
Regelung, die geeignet ist, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig sind, zu behindern, oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen
Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats
zu erschweren.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Einführung der fraglichen Abgabe den Empfang über Satellit
ausgestrahlter Fernsehsendungen mit einer Belastung belegt, die nicht für per Kabel übertragene
Sendungen gilt. Da im Unterschied zu den belgischen Programmen, die unbegrenzten Zugang
zur Übertragung über Kabel haben, die Zahl der Fernsehprogramme anderer Mitgliedstaaten, die
über Kabel übertragen werden können, eingeschränkt wird, führt der Gerichtshof aus, dass die
streitige Gemeindeabgabe somit geeignet ist, die Einwohner der betreffenden Gemeinde davon
abzuhalten, die über Satellit übertragenen Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu
empfangen. Auch werden die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Marktbeteiligten, die
die Übertragung per Satellit betreiben, im Vergleich zu den in Belgien tätigen
Kabelübertragungsgesellschaften benachteiligt.
Zum Umweltschutz, auf den sich die belgischen Gemeindebehörden berufen, hebt der
Gerichtshof hervor, dass es andere, den freien Dienstleistungsverkehr weniger beschränkende
Mittel, so z. B. Bestimmungen über die Größe der Antennen oder über den Ort ihrer Anbringung,
gibt.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
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Niederländisch vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr
15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, |