PRESSEMITTEILUNG N. 62/01
29. November 2001
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-366/99
Joseph Griesmar / Französische Republik
DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON
BEAMTEN UND BEAMTINNEN MIT KINDERN BEI DER BERECHNUNG VON
PENSIONEN AUS
Seiner Ansicht nach verstößt es gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts, wenn Beamte mit
Kindern von der Gewährung von Verbesserungen beim Dienstalter, die pensionierten
Beamtinnen mit Kindern gewährt werden, ausgeschlossen werden, obwohl sie nachweisen
können, dass sie ihre Kinder aufgezogen haben.
Gegen diese vermeintliche Ungleichbehandlung von Mann und Frau wandte sich Herr Griesmar
vor dem Conseil d'État. Das französische Gericht hat dem Gerichtshof im wesentlichen die Frage
vorgelegt, ob Beamtenpensionen als Entgelt anzusehen sind und, wenn ja, ob die Beamtinnen für
jedes Kind gewährten Verbesserungen beim Dienstalter mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts
für Männer und Frauen vereinbar sind.
In konsequenter Fortführung seiner Rechtsprechung im Bereich der Sozialpolitik bestätigt der
Gerichtshof, dass die Pensionen von Beamten - einer besonderen Kategorie von Arbeitnehmern -
tatsächlich ein Entgelt darstellen, da sie unmittelbar an die frühere Beschäftigung anknüpften.
In diesem Fall sei der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen anwendbar.
Somit sei aufgrund der Vorlagefrage zu prüfen, ob die für jedes Kind gewährte Verbesserung
beim Dienstalter an berufliche Nachteile während des jeweiligen Mutterschaftsurlaubs anknüpfe
- dann könnten Männer nicht betroffen sein -, oder aber ob sie Nachteile ausgleichen solle, die
sich aus der Erziehung eines Kindes ergäben; in diesem Fall könne sie auch von männlichen
Beamten wie Herrn Griesmar in Anspruch genommen werden.
Nach Auffassung des Gerichtshofes ist die Gewährung dieser Verbesserung beim Dienstalter in
keiner Weise vom Mutterschaftsurlaub abhängig, sondern gründet sich vielmehr auf die längere,
der Erziehung eines Kindes gewidmete Zeitspanne.
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Hinsichtlich der Kindererziehung könne die Lage eines Beamten mit derjenigen einer Beamtin
vergleichbar sein und sich in gleicher Weise auf ihre jeweilige Laufbahn auswirken. Das
französische Pensionsgesetzbuch lege jedoch für die Pensionen von Beamtinnen und Beamten
nicht die gleiche Berechnungsmethode fest, auch wenn Letztere nachweislich ihre Kinder
erzogen hätten. Daher seien französische Beamte mit Kindern aufgrund ihres Geschlechts
diskriminiert, soweit sie die Erziehung ihrer Kinder tatsächlich wahrgenommen hätten.
Entgegen der Auffassung der französischen Regierung hält der Gerichtshof die Beamtinnen mit
Kindern gewährte Verbesserung beim Dienstalter nicht als Maßnahme für zulässig, die Frauen
in ihrem Berufsleben helfen solle, da sie nicht den Schwierigkeiten abhelfe, auf die diese
Beamtinnen während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen könnten. Der Gerichtshof gelangt zur
Schlußfolgerung, dass die beruflichen Schwierigkeiten, unter denen Mütter zu leiden hätten,
nicht durch die Maßnahme der Verbesserung beim Dienstalter beseitigt werden könnten, um die
es in der vorliegenden Rechtssache geht.
Außerdem entscheidet der Gerichtshof, dass die Wirkungen seines Urteils nicht zeitlich zu
begrenzen sind, womit er den Antrag der französischen Regierung zurückweist, die sich auf
etwaige finanzielle Auswirkungen berufen hat.
das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in allen Amtssprachen vor.
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