Die Kommission untersagte mit einer Entscheidung vom 27. März 1996 die Versendung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern in die anderen Mitgliedstaaten
und in Drittländer.
Im März 1998 hob der Rat das Embargo für bestimmtes Fleisch und für bestimmte Fleischerzeugnisse von in
Nordirland geschlachteten Rindern unter engen Voraussetzungen auf.
Mit einer Entscheidung vom 25. November 1998 genehmigte die Kommission die Versendung von
Rindererzeugnissen im Rahmen einer datumsgestützten Ausfuhrregelung (Date-Based-Export Scheme -
DBES-Regelung). Gemäß dieser Entscheidung setzte sie mit Entscheidung vom 23. Juli 1999 den 1. August
1999 als das Datum fest, ab dem Rindererzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich versandt werden
durften.
Die französischen Behörden waren, nachdem sie den Rat der AFSSA (Agence Française de Sécurité Sanitaire
des Aliments - Französische Agentur für die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln) eingeholt
hatten, der Ansicht, dass das Risiko der Übertragung auf Rinder über andere als die zwei bekannten Wege, die
Nahrung und die Übertragung durch das Muttertier, nicht ausgeschlossen werden könne.
Unter diesen Umständen hob Frankreich trotz eines Gutachtens des von der Kommission befassten
Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses sein Embargo nicht auf.
Daraufhin hat die Kommission am 4. Januar 2000 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
angerufen und beantragt, festzustellen, dass Frankreich gegen seine Gemeinschaftsverpflichtungen verstoßen
habe, indem es der Entscheidung der Kommission keine Geltung verliehen habe.
Die Kommission wird vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland unterstützt.
Die mündliche Verhandlung über diese Rechtssache findet am 19. Juni 2001 vor dem Plenum des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften statt.
Beiliegend finden Sie ein Dokument, das die wichtigsten beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen
betreffend BSE zusammenfasst.
Rechtssache C-365/99: anhängig
Portugal/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 99/517/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 zur
Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in
Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (Verlängerung der Ausfuhrbeschränkungen für
Erzeugnisse von in Portugal geschlachteten Rindern vom 1. August 1999 bis zum 1. Februar 2000)
Rechtssache C-428/99: anhängig
H. van den Bor BV/Voedselvoorzieningsin- en verkoopbureau
Vorabentscheidungsersuchen. Befugnis eines Mitgliedstaats, in Erwartung einer einschlägigen
Gemeinschaftsregelung eine Entschädigung für die Schlachtung aus dem Vereinigten Königreich stammender
Kälber vorzusehen.
Rechtssache C-507/99: anhängig
Denkavit Nederland BV/Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij und Voedselvoorzieningsin- en
verkoopbureau
Vorabentscheidungsersuchen. Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht für eine nationale
Entscheidung, mit der die Schlachtung von Kälbern mit Ursprung im Vereinigten Königreich angeordnet wird,
die nach der Verordnung (EG) Nr. 717/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher
Stützungsmaßnahmen für den Rind- und Kalbfleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden zum
Zweck ihrer Beseitigung durch die nationalen Behörden erworben werden konnten.
Rechtssache C-514/99: Klage vom Gerichtshof am 21. Juni 1999 für unzulässig erklärt
Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt haben soll, ihre
Entscheidung 1999/514/EG zu ändern oder aufzuheben
Die Klage richtete sich gegen eine implizite ablehnende Entscheidung, die durch eine Erklärung des Kommissars
Byrne vom 29. Oktober 1999 zum Ausdruck gebracht worden sein soll.
Nach Ansicht des Gerichtshofes ist eine solche Erklärung keine Stellungnahme der Kommission und kann deshalb
auch nicht Ausdruck einer Entscheidung der Kommission sein, mit der sie eine Änderung ihres Standpunkts
ablehne.
Im Übrigen sei bei der Kommission zuvor die Änderung der Entscheidung 1999/514 nicht ausdrücklich beantragt
worden, sondern es seien ihr lediglich angeblich neue Gesichtspunkte mitgeteilt worden, die den berücksichtigten
rechtlichen und tatsächlichen Kontext ändern könnten.
Der Gerichtshof hat angefügt, dass sich Frankreich des Untätigkeitsverfahrens nach Artikel 232 EG hätte bedienen
müssen, wenn es der Ansicht gewesen sei, dass diese Mitteilung für die Kommission die Verpflichtung nach sich
gezogen habe, eine neue Entscheidung zu erlassen.
Rechtssachen C-157/96 und C-180/96: Der Gerichtshof bestätigt am 5. Mai 1998 die Gültigkeit von
Dringlichkeitsmaßnahmen der Kommission gegen BSE (Entscheidung 96/239 vom 27. März 1996)
The Queen/Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte National Farmers' Union u. a.
Vereinigtes Königreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Nach Ansicht des Gerichtshofes war die Kommission befugt, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, da ihr die
betreffenden Richtlinien ein schnelles Eingreifen erlaubten, um die Ausbreitung einer Krankheit unter den Tieren
oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern. Die Akten hätten keinen Hinweis darauf
enthalten, dass das ausschließliche oder überwiegende Ziel der Kommission nicht der Schutz der Gesundheit,
sondern die Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher oder die Unterstützung des Rindfleischsektors
(Ziele wirtschaftlicher Art) gewesen wäre; ein Ermessensmissbrauch habe folglich nicht vorgelegen.
Seien das Vorliegen und der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit ungewiss, so könnten die
Organe Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren
klar dargelegt seien. Das globale Ausfuhrverbot für Rinder, Rindfleisch und Folgeerzeugnisse bis zum Vorliegen
umfangreicherer wissenschaftlicher Erkenntnisse habe eine angemessene Vorsicht der Kommission belegt.
Rechtssache C-477/98: Der Gerichtshof entscheidet am 5. Dezember 2000, dass das Vereinigte Königreich
die Einfuhr von Rindsköpfen aus anderen Mitgliedstaaten habe untersagen dürfen.
Eurostock Meat Marketing Ltd/Department of Agriculture for Northern Ireland
Nach Ansicht des Gerichtshofes war diese vorsorgliche Maßnahme angesichts der Risiken solchen Materials im
Hinblick auf BSE bis zur Anwendung einer Entscheidung der Kommission mit dem Verbot der Verwendung
solchen Materials gerechtfertigt.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument liegt in allen Amtssprachen vor.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, |