PRESSEMITTEILUNG N. 91/02
Der Umstand, dass diese Benutzung als Ausdruck der Unterstützung,
der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst
werden kann, beeinträchtigt diesen Grundsatz nicht
Herr Reed verkauft seit 1970 in verschiedenen Verkaufsständen außerhalb
des abgegrenzten Bereiches des Stadions des Arsenal FC Fußball-Souvenirs
und -Fanartikel, auf denen fast durchgehend Zeichen abgebildet sind, die auf
den Arsenal FC verweisen. Er weist seine Kunden mit einem Plakat, auf dem
die Herkunft der Waren klar angegeben wird, darauf hin, dass es sich nicht um
Originalwaren handelt.
Der Arsenal FC wirft Herrn Reed vor, Waren unter Benutzung von Zeichen zu
verkaufen, die mit den eingetragenen identisch sind, und erhob eine auf außervertragliche
Haftung und eine auf Markenverletzung gestützte Klage.
Der High Court of Justice wies die auf außervertragliche Haftung gestützte
Klage des Arsenal FC ab, da dieser nicht habe nachweisen können, dass
es bei den Klubanhängern tatsächlich zu Verwechslungen zwischen den
von Herrn Reed verkauften nicht offiziellen Waren und den vom Arsenal FC stammenden
Waren komme.
In Bezug auf die auf Markenverletzung gestützte Klage hat das nationale
Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen nach
der Auslegung des Gemeinschaftsmarkenrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die eine geht dahin, ob der Inhaber einer rechtsgültig eingetragenen Marke gegen die Benutzung seiner Marke durch einen Dritten im geschäftlichen Verkehr für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, vorgehen kann, wenn die gerügte Benutzung keinerlei Angabe über die Herkunft der Waren enthält.
Außerdem geht es um die Feststellung, wie es sich auf das Recht des Markeninhabers
auswirkt, dass diese Benutzung vom Publikum als Ausdruck der Unterstützung,
der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst
werden kann.
Der Gerichtshof verweist in seinem Urteil darauf, dass die Hauptfunktion
der Marke darin bestehe, dem Verbraucher die tatsächliche Herkunft einer
Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermögliche,
diese ohne Verwechslungsgefahr von einer Ware oder Dienstleistung anderer Herkunft
zu unterscheiden.
Der Marke komme so eine wesentliche Rolle im Wettbewerbssystem zu.
Sie müsse Gewähr dafür bieten, dass zum einen alle Waren und
Dienstleistungen, die sie kennzeichne, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens
hergestellt oder erbracht worden seien und dass zum anderen dieses einzige Unternehmen
für die Qualität der Waren und Dienstleistungen verantwortlich gemacht
werden könne. Diese Herkunftsgarantie könne nur sichergestellt
werden, wenn die Marke gegenüber den Konkurrenten geschützt werde,
die die Stellung und den guten Ruf der Marke ausnutzen wollten, indem sie Waren
verkauften, die keine Originalwaren seien.
Dieser Schutz sei jedoch auf Fälle beschränkt, in denen die
Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke, insbesondere
die der Garantie der Herkunft der Ware, beeinträchtige oder beeinträchtigen
könnte.
In Bezug auf die von Herrn Reed verkauften Waren lasse sich eine Verwechslungsgefahr
für die Anhänger hinsichtlich der Herkunft der Waren nicht ausschließen.
Insbesondere biete der Hinweis in dem Verkaufsstand von Herrn Reed, wonach es
sich bei der Ware nicht um Originalware handele, keine Gewähr dafür,
dass es nicht zu Verwechslungen komme. Sowie nämlich die nicht offiziellen
Waren den Verkaufsstand verließen, in dem der Hinweis angebracht sei, könnten
bestimmte Verbraucher sie als Originalwaren des Arsenal FC auffassen.
Folglich könne der Markeninhaber dagegen vorgehen, dass ein Dritter im
geschäftlichen Verkehr ein Zeichen, das mit einer rechtsgültig eingetragenen
Marke identisch sei, für Waren benutze, die mit denjenigen identisch seien,
für die die Marke eingetragen sei. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt,
dass das betreffende Zeichen vom Publikum als Ausdruck der Unterstützung,
der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst
werde.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in französischer, englischer, niederländischer,
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