Abteilung Presse und Information


PRESSEMITTEILUNG N. 91/02

12. November 2002

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-206/01

Arsenal Football Club Plc gegen Matthew Reed


DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN KÖNNEN, WENN DIESE BENUTZUNG DIE HERKUNFTSGARANTIE FÜR DIE WARE BEEINTRÄCHTIGEN KANN

Der Umstand, dass diese Benutzung als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst werden kann, beeinträchtigt diesen Grundsatz nicht

1989 wurden für den englischen Fußballverein Arsenal Football Club (Arsenal FC) die Wörter “Arsenal” und “Arsenal Gunners” sowie ein Kanonen- und ein Wappenemblem für eine breite Warengruppe als Marken eingetragen. Der genannte Klub entwirft und vertreibt seine eigenen Waren, wie Konfektionsartikel, Sportbekleidung und Schuhe, oder lässt sie über das Netz seiner Vertragshändler herstellen. Diese Geschäftstätigkeit verschafft ihm bedeutende Einkünfte.

Herr Reed verkauft seit 1970 in verschiedenen Verkaufsständen außerhalb des abgegrenzten Bereiches des Stadions des Arsenal FC Fußball-Souvenirs und -Fanartikel, auf denen fast durchgehend Zeichen abgebildet sind, die auf den Arsenal FC verweisen. Er weist seine Kunden mit einem Plakat, auf dem die Herkunft der Waren klar angegeben wird, darauf hin, dass es sich nicht um Originalwaren handelt.

Der Arsenal FC wirft Herrn Reed vor, Waren unter Benutzung von Zeichen zu verkaufen, die mit den eingetragenen identisch sind, und erhob eine auf außervertragliche Haftung und eine auf Markenverletzung gestützte Klage.
Der High Court of Justice wies die auf außervertragliche Haftung gestützte Klage des Arsenal FC ab, da dieser nicht habe nachweisen können, dass es bei den Klubanhängern tatsächlich zu Verwechslungen zwischen den von Herrn Reed verkauften nicht offiziellen Waren und den vom Arsenal FC stammenden Waren komme.

In Bezug auf die auf Markenverletzung gestützte Klage hat das nationale Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsmarkenrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die eine geht dahin, ob der Inhaber einer rechtsgültig eingetragenen Marke gegen die Benutzung seiner Marke durch einen Dritten im geschäftlichen Verkehr für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, vorgehen kann, wenn die gerügte Benutzung keinerlei Angabe über die Herkunft der Waren enthält.

Außerdem geht es um die Feststellung, wie es sich auf das Recht des Markeninhabers auswirkt, dass diese Benutzung vom Publikum als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst werden kann.

Der Gerichtshof verweist in seinem Urteil darauf, dass die Hauptfunktion der Marke darin bestehe, dem Verbraucher die tatsächliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese ohne Verwechslungsgefahr von einer Ware oder Dienstleistung anderer Herkunft zu unterscheiden.

Der Marke komme so eine wesentliche Rolle im Wettbewerbssystem zu.
Sie müsse Gewähr dafür bieten, dass zum einen alle Waren und Dienstleistungen, die sie kennzeichne, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden seien und dass zum anderen dieses einzige Unternehmen für die Qualität der Waren und Dienstleistungen verantwortlich gemacht werden könne. Diese Herkunftsgarantie könne nur sichergestellt werden, wenn die Marke gegenüber den Konkurrenten geschützt werde, die die Stellung und den guten Ruf der Marke ausnutzen wollten, indem sie Waren verkauften, die keine Originalwaren seien.

Dieser Schutz sei jedoch auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke, insbesondere die der Garantie der Herkunft der Ware, beeinträchtige oder beeinträchtigen könnte.

In Bezug auf die von Herrn Reed verkauften Waren lasse sich eine Verwechslungsgefahr für die Anhänger hinsichtlich der Herkunft der Waren nicht ausschließen. Insbesondere biete der Hinweis in dem Verkaufsstand von Herrn Reed, wonach es sich bei der Ware nicht um Originalware handele, keine Gewähr dafür, dass es nicht zu Verwechslungen komme. Sowie nämlich die nicht offiziellen Waren den Verkaufsstand verließen, in dem der Hinweis angebracht sei, könnten bestimmte Verbraucher sie als Originalwaren des Arsenal FC auffassen.

Folglich könne der Markeninhaber dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen, das mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisch sei, für Waren benutze, die mit denjenigen identisch seien, für die die Marke eingetragen sei. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Zeichen vom Publikum als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst werde.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in französischer, englischer, niederländischer, italienischer, griechischer, deutscher, spanischer und portugiesischer Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int 

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Konstantin Schmidt,
Tel.: (0 03 52) 43 03-32 55; Fax: (0 03 52) 43 03-27 34.