Abteilung Presse und Information


PRESSEHINWEIS N. 57/02


25. Juni 2002

British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

am 02. Juli 2002 um 09.30 Uhr

Mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-491/01


Dieses Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice betrifft die Gültigkeit der neuen Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung (Etikettierung) und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26).

Kontext
Wie bekannt hatte der Gerichtshof die vorangegangene Richtlinie 98/43/EG von 1998 über die direkte und indirekte Werbung für Tabakerzeugnisse und das Sponsoring von Veranstaltungen zugunsten von Tabakerzeugnissen in zwei Urteilen für nichtig erklärt (Rechtssache C-376/98: Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik Deutschland, und Rechtssache C-74/99: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice im Rahmen einer Klage, die einige Tabakhersteller [Imperial Tobacco u. a.] im Vereinigten Königreich erhoben hatten). Nach Ansicht des Gerichtshofes war der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht befugt, diese Richtlinie auf der Grundlage der Vorschriften über die Errichtung des Binnenmarkts, über das Niederlassungsrecht und über die Dienstleistungsfreiheit zu erlassen (vgl. auch unsere Pressemitteilung Nr. 72/2000).

Der Rat und das Parlament erließen am 5. Juni 2001 eine Richtlinie über Werbung für Tabakerzeugnisse, mit der
-    die Richtlinie 89/622 des Rates (zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch)
-    und die Richtlinie 90/239 von 1990 (zur Festlegung des höchstzulässigen Teergehalts von Zigaretten)
durch Änderung und Ergänzung einiger ihrer Bestimmungen überarbeitet wurden.

Sachverhalt
British American Tobacco Investments Ltd, Imperial Tobacco Ltd und ihre Tochtergesellschaften stellen im Vereinigten Königreich Tabakerzeugnisse her. Mit Schriftsatz vom 3. September 2001begehrten sie vom High Court, ihren Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Absicht und/oder Verpflichtung der Regierung des Vereinigten Königreichs, die Richtlinie umzusetzen, zuzulassen; in ihrem Antrag führen sie sieben Gründe für die Ungültigkeit der Richtlinie an. Beklagter in diesem Verfahren ist der Secretary of State for Health.

Der High Court ließ den Antrag zu und entschied nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 6. Dezember 2001, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.    Ist die Richtlinie 2001/37/EG ganz oder teilweise ungültig?
2.    Gilt, wenn die Richtlinie 2001/37/EG gültig ist, ihr Artikel 7 ("Produktbezeichnungen"), wonach "[m]it Wirkung ab dem 30. September 2003 ... Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei, auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden [dürfen]", nur für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermarktete Tabakerzeugnisse oder auch für solche, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft für die Ausfuhr in Drittländer verpackt worden sind?

Mit Beschluss vom 26. Februar 2002 ließ der High Court die Japan Tobacco Inc., einen der weltweit größten Zigarettenhersteller, und ihre Tochtergesellschaft JT International SA im Ausgangsverfahren als Streithelferinnen zu, damit sie Gelegenheit haben, beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen einzureichen. Vor dem High Court gab Japan Tobacco an, dass sich ihre Rügen ausschließlich auf Artikel 7 der Richtlinie und insbesondere auf die von British American Tobacco Investments Ltd, Imperial Tobacco Ltd und deren Tochtergesellschaften bereits geltend gemachten Gründe bezögen.

N.B.: In der Europäischen Gemeinschaft stellt JT International SA in ihrer Fabrik in Deutschland Zigaretten her und vertreibt diese in den fünfzehn Mitgliedstaaten. Japan Tobacco Inc. ist Inhaberin der Handelsmarke *MILD SEVEN+, der weltweit zweitgrößten Zigarettenmarke, an der JT International SA eine ausschließliche Lizenz besitzt. Japan Tobacco ist der Ansicht, dass Artikel 7 der Richtlinie, wenn er dahin ausgelegt würde, dass er für bestehende Handelsmarken gelte, ihr geistiges Eigentum an der Handelsmarke MILD SEVEN und deren Nutzung in der Gemeinschaft beeinträchtigen würde, wodurch dem Wert der Marke in der ganzen Welt schwerer Schaden zugefügt werde.


Zehn Mitgliedstaaten haben hierzu Erklärungen eingereicht, u. a. Deutschland, das gegen dieselbe Richtlinie aus dem Jahr 2001 eine Klage erhoben hatte, die letzten Monat abgewiesen worden ist.

N.B.: Am 17. Mai 2002 hat der Gerichtshof die Klage Deutschlands gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union als offensichtlich unzulässig abgewiesen, weil es die für die Klageerhebung insgesamt zur Verfügung stehende Frist (um einen Tag) überschritten hatte. (Rechtssache C-406/01, siehe unsere Pressemitteilung Nr. 47/02)


Informationshalber weisen wir auf andere anhängige und entschiedene Rechtssachen im Bereich Tabak hin:

1.     Rechtssachen, die den gleichen Gegenstand betreffen wie die Ausführungen zu der vorgenannten Rechtssache:
    Rechtssache T-223/01: Japan Tobacco Inc. und JT International SA gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament. Eingang der Klageschrift: 20.9.2001.

2.     Rechtssachen, die sich auf die Entscheidung der Kommission vom 7. September 2000 beziehen, mit der der Antrag von British American Tobacco auf Zugang zu bestimmten wissenschaftlichen Dokumenten betreffend die vorbereitenden Arbeiten für den Entwurf der Richtlinie von 2001 implizit abgelehnt wurde (COM/99/594 endg.):
    Rechtssache T-4/00: British American Tobacco International (Holdings) gegen Kommission. Streichungsbeschluss vom 20.3.2000.

    Rechtssache T-41/00: British American Tobacco International (Holdings) BV gegen Kommission. Unzulässigkeitsbeschluss vom 30.4.2001.

    Rechtssache T-111/00: British American Tobacco International (Investments) gegen Kommission. Urteil vom 10.10.2001.

    Rechtssache T-311/00: British American Tobacco (Investments) gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament. Eingang der Klageschrift: 28.9.2000.
    Urteil: 25.06.2002

3.     Rechtssachen, die nach Darstellung der Kommission den Schmuggel von Zigaretten in die Union betreffen
    Rechtssache T-377/00: Philip Morris International Inc gegen Kommission. Eingang der Klageschrift: 19.12.2000.

    Rechtssache T-379/00: Reynolds Tobacco u. a. gegen Kommission. Eingang der Klageschrift: 20.12.2000.

    Rechtssache T-380/00: Japan Tobacco Inc. gegen Kommission. Eingang der Klageschrift: 20.12.2000.

    Rechtssache T-260/01: Reynolds u. a. gegen Kommission. Eingang der Klageschrift: 15.10.2001.

    Rechtssache T-272/01: Philip Morris International Inc. gegen Kommission. Eingang der Klageschrift: 15.10.2001.

    Mündliche Verhandlung: 26.06.2002

Mehrere Zigarettenhersteller, die die Kommission des Schmuggels in der Union verdächtigt, haben beim Gericht erster Instanz eine Pressemitteilung der Kommission angefochten, in der sie ihre Absicht erklärt hat, bei amerikanischen Gerichten Schadensersatzklagen zu erheben, um einen Ausgleich für die finanziellen Einbußen der Union und eine richterliche Verfügung zu erhalten, mit der der Schmuggel unterbunden wird.




Die mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache findet am 02. Juli 2002 um 09.30 Uhr vor dem Plenum des Gerichtshofes statt. Der Sitzungsbericht wird in der Verfahrenssprache (Englisch) verfügbar sein.

Wenn Sie der mündlichen Verhandlung beiwohnen wollen, senden Sie bitte das beigefügte Formular per Fax bis Montag, den 1. Juli 2002, 12.00 Uhr, an die Abteilung Presse und Information des Gerichtshofes, Fax-Nr. (0 03 52) 43 03-27 34, zurück.

Für einen Presseraum mit Büroausstattung ist gesorgt.

Bitte beachten Sie Folgendes:

*    Tragbare Telefone oder andere hörbare elektronische Geräte dürfen während der Sitzung nicht benutzt werden;

*    die Zuhörer werden gebeten, sich bis zum Schluss der Sitzung ruhig zu verhalten und sitzen zu bleiben;

*    Fotos, Film- und Radioaufnahmen dürfen nur zu Beginn der Sitzung gemacht werden (wenn das Gericht und die Parteien den Saal betreten und die Rechtssache aufgerufen wird);

*    die Verwendung von Blitzlicht oder anderen zusätzlichen Lichtquellen ist nicht gestattet;

*    die Abteilung Presse und Information kann im Falle eines erheblichen Interesses von Fotografen und Kameraleuten einen .Pool“ einrichten;

*    Fotografen und Kameraleute dürfen während ihrer Aufnahmen nicht im Sitzungssaal umhergehen;

*    die Pressevertreter werden gebeten, den Eingang des Thomas-More-Gebäudes des Gerichtshofes am Boulevard Konrad Adenauer zu benutzen.                                        


AKKREDITIERUNGSFORMULAR

NUR FÜR MEDIENZWECKE

für den 02. Juli 2002, 09.30 Uhr / Rechtssache C-491/01

per Telefax an: (0 03 52) 43 03-27 34
Referenzperson: Isabelle Phalippou
Tel.: (0 03 52) 43 03 -32 55

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(Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein
 

Grundsätzlich ist Ihr Antrag genehmigt, sofern Sie vom Gerichtshof keine gegenteilige Nachricht erhalten.



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