PRESSEHINWEIS N. 57/02
am 02. Juli 2002 um 09.30 Uhr
Der Rat und das Parlament erließen am 5. Juni 2001 eine Richtlinie über
Werbung für Tabakerzeugnisse, mit der
- die Richtlinie 89/622 des Rates (zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen
sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch)
- und die Richtlinie 90/239 von 1990 (zur Festlegung
des höchstzulässigen Teergehalts von Zigaretten)
durch Änderung und Ergänzung einiger ihrer Bestimmungen überarbeitet
wurden.
Sachverhalt
British American Tobacco Investments Ltd, Imperial Tobacco Ltd und ihre Tochtergesellschaften
stellen im Vereinigten Königreich Tabakerzeugnisse her. Mit Schriftsatz
vom 3. September 2001begehrten sie vom High Court, ihren Antrag auf gerichtliche
Überprüfung der Absicht und/oder Verpflichtung der Regierung des Vereinigten
Königreichs, die Richtlinie umzusetzen, zuzulassen; in ihrem Antrag führen
sie sieben Gründe für die Ungültigkeit der Richtlinie an. Beklagter
in diesem Verfahren ist der Secretary of State for Health.
Der High Court ließ den Antrag zu und entschied nach mündlicher
Verhandlung mit Beschluss vom 6. Dezember 2001, das Verfahren auszusetzen und
dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist die Richtlinie 2001/37/EG ganz oder teilweise
ungültig?
2. Gilt, wenn die Richtlinie 2001/37/EG gültig
ist, ihr Artikel 7 ("Produktbezeichnungen"), wonach "[m]it
Wirkung ab dem 30. September 2003 ... Begriffe, Namen, Marken und figurative
oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis
weniger schädlich als andere sei, auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen
nicht verwendet werden [dürfen]", nur für innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft vermarktete Tabakerzeugnisse oder auch für solche, die innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft für die Ausfuhr in Drittländer
verpackt worden sind?
Mit Beschluss vom 26. Februar 2002 ließ der High Court die Japan Tobacco
Inc., einen der weltweit größten Zigarettenhersteller, und ihre Tochtergesellschaft
JT International SA im Ausgangsverfahren als Streithelferinnen zu, damit sie
Gelegenheit haben, beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen einzureichen.
Vor dem High Court gab Japan Tobacco an, dass sich ihre Rügen ausschließlich
auf Artikel 7 der Richtlinie und insbesondere auf die von British American
Tobacco Investments Ltd, Imperial Tobacco Ltd und deren Tochtergesellschaften
bereits geltend gemachten Gründe bezögen.
N.B.: In der Europäischen Gemeinschaft stellt JT International
SA in ihrer Fabrik in Deutschland Zigaretten her und vertreibt diese in den
fünfzehn Mitgliedstaaten. Japan Tobacco Inc. ist Inhaberin der Handelsmarke
*MILD SEVEN+, der weltweit zweitgrößten Zigarettenmarke, an der JT
International SA eine ausschließliche Lizenz besitzt. Japan Tobacco ist
der Ansicht, dass Artikel 7 der Richtlinie, wenn er dahin ausgelegt würde,
dass er für bestehende Handelsmarken gelte, ihr geistiges Eigentum an der
Handelsmarke MILD SEVEN und deren Nutzung in der Gemeinschaft beeinträchtigen
würde, wodurch dem Wert der Marke in der ganzen Welt schwerer Schaden zugefügt
werde.
N.B.: Am 17. Mai 2002 hat der Gerichtshof die Klage Deutschlands gegen
das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union als offensichtlich
unzulässig abgewiesen, weil es die für die Klageerhebung insgesamt
zur Verfügung stehende Frist (um einen Tag) überschritten hatte. (Rechtssache
C-406/01, siehe unsere Pressemitteilung Nr. 47/02)
1. Rechtssachen, die den gleichen Gegenstand
betreffen wie die Ausführungen zu der vorgenannten Rechtssache:
Rechtssache T-223/01: Japan Tobacco Inc. und
JT International SA gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches
Parlament. Eingang der Klageschrift: 20.9.2001.
2. Rechtssachen, die sich auf die Entscheidung
der Kommission vom 7. September 2000 beziehen, mit der der Antrag von British
American Tobacco auf Zugang zu bestimmten wissenschaftlichen Dokumenten betreffend
die vorbereitenden Arbeiten für den Entwurf der Richtlinie von 2001 implizit
abgelehnt wurde (COM/99/594 endg.):
Rechtssache T-4/00: British American
Tobacco International (Holdings) gegen Kommission. Streichungsbeschluss vom
20.3.2000.
Rechtssache T-41/00: British American Tobacco
International (Holdings) BV gegen Kommission. Unzulässigkeitsbeschluss
vom 30.4.2001.
Rechtssache T-111/00: British American Tobacco
International (Investments) gegen Kommission. Urteil vom 10.10.2001.
Rechtssache T-311/00: British American Tobacco
(Investments) gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament.
Eingang der Klageschrift: 28.9.2000.
Urteil: 25.06.2002
3. Rechtssachen, die nach Darstellung der Kommission
den Schmuggel von Zigaretten in die Union betreffen
Rechtssache T-377/00: Philip Morris International
Inc gegen Kommission. Eingang der Klageschrift: 19.12.2000.
Rechtssache T-379/00: Reynolds Tobacco u. a.
gegen Kommission. Eingang der Klageschrift: 20.12.2000.
Rechtssache T-380/00: Japan Tobacco Inc. gegen
Kommission. Eingang der Klageschrift: 20.12.2000.
Rechtssache T-260/01: Reynolds u. a. gegen
Kommission. Eingang der Klageschrift: 15.10.2001.
Rechtssache T-272/01: Philip Morris International
Inc. gegen Kommission. Eingang der Klageschrift: 15.10.2001.
Mündliche Verhandlung: 26.06.2002
Mehrere Zigarettenhersteller, die die Kommission des Schmuggels in der Union
verdächtigt, haben beim Gericht erster Instanz eine Pressemitteilung der
Kommission angefochten, in der sie ihre Absicht erklärt hat, bei amerikanischen
Gerichten Schadensersatzklagen zu erheben, um einen Ausgleich für die finanziellen
Einbußen der Union und eine richterliche Verfügung zu erhalten, mit
der der Schmuggel unterbunden wird.
Wenn Sie der mündlichen Verhandlung beiwohnen wollen, senden Sie bitte
das beigefügte Formular per Fax bis Montag, den 1. Juli 2002, 12.00 Uhr,
an die Abteilung Presse und Information des Gerichtshofes, Fax-Nr. (0 03 52)
43 03-27 34, zurück.
Für einen Presseraum mit Büroausstattung ist gesorgt.
Bitte beachten Sie Folgendes:
* Tragbare Telefone oder andere hörbare elektronische
Geräte dürfen während der Sitzung nicht benutzt werden;
* die Zuhörer werden gebeten, sich bis zum Schluss
der Sitzung ruhig zu verhalten und sitzen zu bleiben;
* Fotos, Film- und Radioaufnahmen dürfen nur zu
Beginn der Sitzung gemacht werden (wenn das Gericht und die Parteien den Saal
betreten und die Rechtssache aufgerufen wird);
* die Verwendung von Blitzlicht oder anderen zusätzlichen
Lichtquellen ist nicht gestattet;
* die Abteilung Presse und Information kann im Falle
eines erheblichen Interesses von Fotografen und Kameraleuten einen .Pool
einrichten;
* Fotografen und Kameraleute dürfen während
ihrer Aufnahmen nicht im Sitzungssaal umhergehen;
* die Pressevertreter werden gebeten, den Eingang des
Thomas-More-Gebäudes des Gerichtshofes am Boulevard Konrad Adenauer zu
benutzen.
NUR FÜR MEDIENZWECKE
für den 02. Juli 2002, 09.30 Uhr / Rechtssache C-491/01
per Telefax an: (0 03 52) 43 03-27 34
Referenzperson: Isabelle Phalippou
Tel.: (0 03 52) 43 03 -32 55
Name: |
|
Agentur/Organisation: |
|
Kontaktnummern: (Tel.) |
(Fax) |
Personenzahl: | |
Antrag auf Fotografiererlaubnis (Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein |
|
Antrag auf Dreherlaubnis (Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein |
Grundsätzlich ist Ihr Antrag genehmigt, sofern Sie vom Gerichtshof keine
gegenteilige Nachricht erhalten.