Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N1 105/03
25. November 2003
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-278/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Spanien
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS WEGEN
NICHTDURCHFÜHRUNG EINES SEINER URTEILE
Spanien muss von der Badesaison 2004 an ein jährliches Zwangsgeld in Höhe von
624 150 Euro für jedes Prozent an Badegebieten in Binnengewässern zahlen, das nicht den
Grenzwerten der Richtlinie entspricht
Nach dem EG-Vertrag kann die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung nicht
die Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofes ergeben, ergriffen hat, zur
Durchführung dieses Urteils eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission
den Gerichtshof anrufen und beantragen, den Mitgliedstaat zur Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds
zu verurteilen.
Da die Kommission der Auffassung war, Spanien sei dem Urteil von 1998 nicht
nachgekommen, hat sie im Jahr 2001 beim Gerichtshof eine Klage auf Verhängung eines
Zwangsgelds in Höhe von 45 600 Euro für jeden Tag, an dem die zur
Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen sind, eingereicht.
Der Gerichtshof stellt fest, dass Spanien nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die sich
aus dem Urteil von 1998 ergäben.
Nach Gemeinschaftsrecht sei Spanien nämlich verpflichtet gewesen, die sich aus diesem Urteil ergebenden
Maßnahmen zu ergreifen. Im EG-Vertrag sei zwar für die Durchführung eines Urteils keine
Frist angegeben, doch müsse diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher
Frist abgeschlossen werden.
Die Spanien von der Kommission gesetzte Frist Ԁ drei Badesaisonen Ԁ habe ausgereicht, auch wenn
zur Umsetzung des Urteils komplexe Maßnahmen erforderlich gewesen seien.
Der Gerichtshof setzt den Pauschalbetrag oder das Zwangsgeld fest, wobei die Vorschläge der
Kommission lediglich einen Ausgangspunkt darstellten. Die Höhe müsse den Umständen angemessen und sowohl
angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden
Mitgliedstaats verhältnismäßig sein und diesen veranlassen, den Verstoß schnellstmöglich abzustellen.
Der Gerichtshof setzt ein niedrigeres Zwangsgeld als von der Kommission vorgeschlagen fest. Das
Zwangsgeld von 624 150 Euro für jedes Jahr und jedes Prozent der Binnenbadegebiete, das
nicht den gemäß der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, ist von der Feststellung der
Qualität der Badegewässer in der Badesaison 2004 an bis zur vollständigen Durchführung des
Urteils von 1998 zu zahlen.
Diese Entscheidung stützt der Gerichtshof auf folgende Erwägungen:
Ԁ den Zeitraum, für den das Zwangsgeld festzusetzen ist. Der Zustand der Badegewässer werde
jährlich auf der Grundlage eines Berichts festgestellt, den der Mitgliedstaat erarbeite und der
Kommission übermittle. Ein Ende des Verstoßes könne bei der Vorlage dieses Berichts festgestellt
werden. Um zu vermeiden, dass Spanien Zwangsgeld für Zeiträume zahlen müsse, in denen
der Verstoß tatsächlich bereits abgestellt sei, sei das Zwangsgeld auf einer jährlichen Grundlage
zu verhängen;
Ԁ die Frage, ob das Zwangsgeld als variabler Betrag festzusetzen ist. Eine vollständige Umsetzung
der Richtlinie sei schwierig. Damit das Zwangsgeld den Umständen angemessen und verhältnismäßig sei,
seien bei seiner Festsetzung die von Spanien erzielten Fortschritte zu berücksichtigen. Die Berechnung
des Betrages habe sich daher nach dem Prozentsatz der Binnenbadegebiete zu richten, die
noch nicht den nach der Richtlinie verbindlich vorgeschriebenen Werten entsprächen; und
Ԁ die genaue Berechnung des Zwangsgelds. Dabei seien zu berücksichtigen:
Ԁ die Dauer des Verstoßes. Der Gerichtshof erkennt an, dass das Urteil von 1998
kaum kurzfristig durchgeführt werden könne;
Ԁ die Schwere des Verstoßes. Der Verstoß könne die menschliche Gesundheit gefährden und die
Umwelt beeinträchtigen;
Ԁ die Zahlungsfähigkeit Spaniens.
N.B.: Für die Badesaison 2002 betrug der Prozentsatz der Binnenbadegebiete, die den Vorgaben
der Richtlinie entsprachen, 85,1 %.
das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument ist in allen Amtssprachen verfügbar Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie ab heute ca. 12.00 Uhr MEZ auf unserer Homepage (www.curia.eu.int ). Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, Tel: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734. Filmaufnahmen von der Verkündung des Urteils sind verfügbar über den von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Presse und Kommunikation, angebotenen Dienst EBS `Europe by Satellite@ L2920 Luxemburg, Tel: (00352) 4301 35177, Fax: (00352) 4301 35249, oder B1049 Brüssel, Tel: (0032) 2 29 64106, Fax: (0032) 2 29 65956. |
Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I5047). Vgl. Pressemitteilung Nr. 48/2000. 8 Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C92/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I505). Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1).