Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N1 16/03

11. März 2003

Schlussanträge der Generalanwältin Christine Stix-Hackl in der Rechtssache C-322/01

Vorabentscheidungsverfahren Deutscher Apothekerverband e.V. / 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval

NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KANN EINE NATIONALE MASSNAHME WIE DAS DEUTSCHE VERBOT DES VERSANDHANDELS - AUCH VIA INTERNET - MIT APOTHEKENPFLICHTIGEN ARZNEIMITTELN UND DER HIERAUF GERICHTETEN WERBUNG UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER WARENVERKEHRSFREIHEIT NUR DANN ALS ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN GERECHTFERTIGT ANGESEHEN WERDEN, WENN ES SICH UM ZULASSUNGSPFLICHTIGE, ABER NICHT ZUG ELASSENE ARZNEIMITTEL HANDELT

Soweit das Verbot des Versandhandels und der hierauf gerichteten Werbung auch zugelassene oder zulassungsfreie Arzneimittel betreffe, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, sofern die vom Einfuhrstaat verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes auch auf andere Weise sichergestellt werden können. Als weniger einschneidende Maßnahmen kommen nach Auffassung der Generalanwältin insbesondere Kontrollen bei der Bestellung, dem Versand, dem Transport und beim Empfang der Arzneimittel in Betracht.




Der Deutsche Apothekerverband e.V. ist ein Verband, zu dessen Aufgaben die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Apothekerschaft gehört. Mitglieder sind die Landesapothekerverbände und -vereine, die wiederum mehr als 19.000 Apotheker repräsentieren.

Die 0800 DocMorris N.V. ist eine niederländische Apotheke mit Sitz in Kerkrade, Niederlande. Herr Jacques Waterval ist Apotheker und einer der gesetzlichen Vertreter von DocMorris.

Seit dem 8. Juni 2000 bieten DocMorris und Herr Waterval unter der Internet-Adresse Awww.0800DocMorris.com@ rezept- und nicht rezeptpflichtige Humanarzneimittel auch in deutscher Sprache für den Endverbraucher in Deutschland an. Dabei handelt es sich teilweise um in Deutschland zugelassene, zum größten Teil um in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel.

Das Internet-Portal von DocMorris unterteilt sich in die Rubriken AApotheke@, AGesundheitsforum@, AÜber uns@, AKontakt@ und AHilfe@. Der Verbraucher hat u. a. die Möglichkeit, eine Gesundheitsberatung durch den Expertenbeirat der AInternet-Apotheke@ in Anspruch zu nehmen. Er kann außerdem direkt mit DocMorris und mit Herrn Waterval über eine kostenlose Telefonnummer oder per Brief in Kontakt treten.

Die einzelnen Medikamente sind auf der Internetseite nach Produktgruppen in Rubriken wie ASchmerzmittelA, ABlutdrucksenkerA, AKrebstherapeutikaA, AImmunstimulantienA, ABlutfettsenkerA, APotenzProstataMittelA, AEntwöhnungsmittelA unterteilt. Jede Rubrik enthält zunächst eine aus wenigen Sätzen bestehende Einleitung. Anschließend sind die Medikamente alphabetisch nach ihrem Produktnamen aufgeführt, der Packungsinhalt wird beschrieben sowie der Preis in Euro angegeben. Neben dem Hinweis auf eine eventuell bestehende Rezeptpflichtigkeit findet sich ein Kästchen. Durch Anklicken dieses Kästchens wird das entsprechende Medikament bestellt. Zur weiteren Information über das Produkt selbst kann der Produktname angeklickt werden.

Ein bestimmtes Arzneimittel wird von DocMorris und Herrn Waterval dann als rezeptpflichtig behandelt, wenn es entweder in den Niederlanden oder in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, als rezeptpflichtig eingestuft wird. Die Auslieferung derartiger Medikamente erfolgt erst nach Vorlage des Originalrezepts.

Die Zustellung selbst kann auf verschiedene Weise erfolgen. So kann der Verbraucher zum einen die Bestellung persönlich bei der Apotheke DocMorris in Landgraaf, einer Stadt in der Nähe der deutsch-niederländischen Grenze, abholen. Zum anderen kann er z. B. ohne zusätzliche Kosten einen von DocMorris empfohlenen Kurierdienst beauftragen.

Mit seiner Klage vor dem Landgericht Frankfurt beanstandet der Deutsche Apothekerverband das Anbieten der Arzneimittel über das Internet und die Abgabe per grenzüberschreitendem Versandhandel. Er ist der Ansicht, dass die Vorschriften des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) und des deutschen Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) eine entsprechende Tätigkeit nicht erlaubten. Diese Verbote verstießen auch nicht gegen die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr. Bei den erwähnten Vorschriften handelt es sich um ' 43 AMG, der den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln verbietet, und um die '( 3a und 8 HWG, wonach die Werbung für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Medikamente sowie für den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Medikamenten verboten ist. Nach ' 10 HWG ist die Werbung für rezeptpflichtige Medikamente verboten.

Die Generalanwältin verkündet heute ihre Schlussanträge in dieser Rechtssache.


Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit eine rechtliche Lösung der von ihm bearbeiteten Rechtssachen vorzuschlagen.  

Nach Auffassung der Generalanwältin stellt ein nationales Verbot der Einfuhr apothekenpflichtiger Arzneimittel im Wege des Versandhandels durch zugelassene Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund individueller Bestellungen per Internet eine Behinderung der Warenverkehrsfreiheit dar. Letztlich ausschlaggebend sei hierbei, ob die Maßnahme - hier das deutsche Versandhandelsverbot für Arzneimittel - den Zugang zum Markt erheblich erschwere. Dies treffe für ausländische Apotheken im Gegensatz zu deutschen Apotheken hinsichtlich des deutschen Marktes zu. Allerdings sei das Verbot zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt, soweit es sich um zulassungspflichtige, aber weder im Einfuhrstaat, also Deutschland, noch auf Gemeinschaftsebene zugelassene Arzneimittel handle. Ein solches Verbot sei insbesondere nicht unverhältnismäßig.

Anders sei der Fall zu beurteilen, soweit es sich um zugelassene oder zulassungsfreie Arzneimittel handle. Es obliege dem betroffenen Staat, nachzuweisen, dass das Verbot des Versandhandels auch in diesen Fällen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche, also erforderlich und angemessen sei. Deutschland hat nach Ansicht der Generalanwältin diesen Nachweis nicht erbracht. Als weniger einschneidende Maßnahmen kämen Kontrollen bei der Bestellung, dem Versand, dem Transport und beim Empfang der Arzneimittel in Betracht. Ob diese Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind, müsse der nationale Richter beurteilen.

Die Generalanwältin prüft weiters, ob ein nationales Verbot der Werbung für den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel, wie die deutsche Vorschrift es vorsieht, gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Verbot der Werbung für den Versand zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel - ähnlich dem Versandhandelsverbot - erforderlich und angemessen sei, nicht jedoch im Fall zugelassener bzw. zulassungsfreier Arzneimittel.

Was das deutsche Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel (' 3a HWG) bzw. für rezeptpflichtige Arzneimittel (' 10 HWG) betrifft, so weist die Generalanwältin darauf hin, dass dieses dem Verbot der Werbung bzw. der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel gemäß der Gemeinschaftsrichtlinie über Arzneimittelwerbung entspreche und lediglich die Umsetzung in nationales Recht darstelle. Unter den Begriff der AÖffentlichkeitswerbung@ gemäß der Richtlinie falle auch der Internetauftritt von DocMorris, weil dieser Begriff weit auszulegen sei. Es komme nämlich auf den objektiven Eindruck für den Verbraucher aufgrund des Gesamterscheinungsbildes der Homepage an.

Die Generalanwältin weist schließlich darauf hin, dass die E-commerce-Richtlinie der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten erst zum 17.01.2002 umzusetzen war und daher auf den vorliegenden Sachverhalt von 2000 nicht anwendbar sei.
Hinweis: Die Richter des Gerichtshofes treten nun in die Beratung dieser Rechtssache ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, französischer, niederländischer und spanischer Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts der Schlussanträge konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int 

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Konstantin Schmidt,
Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.

Bilder der Verlesung der Schlussanträge sind verfügbar über `Europe by SatelliteA -
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