Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N1 91/03
21. Oktober 2003
Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-368/00
General Motors Nederland BV, Opel Nederland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM VORLIEGEN EINER BEHINDERUNG
DES FREIEN WETTBEWERBS
Die Höhe der verhängten Geldbuße wird von 43 Millionen Euro auf 35 475
000 Euro herabgesetzt
Nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist Opel Nederland befugt, ihren Vertragshändlern die Lieferung von
Fahrzeugen an Wiederverkäufer, die ihrem Vertriebsnetz nicht angehören, zu verbieten, kann ihnen aber
nicht untersagen, diese Waren an Endverbraucher oder an andere Vertragshändler des Vertriebsnetzes zu
liefern.
1996 ordnete die Kommission Nachprüfungen an, aufgrund deren sie mit einer im Jahr
2000 ergangenen Entscheidung gegen die Gesellschaft Opel Nederland eine Geldbuße von 43 Millionen
Euro wegen Behinderung des freien Wettbewerbs verhängte.
Die Kommission stellte eine systematische restriktive Belieferungs- und Bonusstrategie sowie ein direktes Verbot
der Exporte an Endverbraucher und an Opel-Vertragshändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten fest.
Angesichts der wichtigen Stellung der Marke Opel auf dem niederländischen Markt und auf
den Märkten der anderen Mitgliedstaaten, wo die Verkaufspreise von Opel-Fahrzeugen erheblich über den
Preisen in den Niederlanden lagen, stufte die Kommission die Zuwiderhandlung als sehr schwer
ein.
Opel Nederland beantragte daraufhin beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigerklärung
der Entscheidung aus dem Jahr 2000 und hilfsweise die Herabsetzung der Geldbuße.
In seinem Urteil bestätigt das Gericht im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission. Dem
Gericht zufolge konnte jedoch die Existenz einer restriktiven Belieferungsmaßnahme in Form einer Beschränkung
der Lieferungen auf der Grundlage der bestehenden Verkaufsziele nicht bewiesen werden. Die Geldbuße
wird demzufolge auf 35 475 000 Euro herabgesetzt.
Nach Auffassung des Gerichts enthält die Entscheidung der Kommission keine hinreichenden Beweise für
eine Beschränkung der Lieferungen an die Vertragshändler und erst recht nicht dafür, dass
eine solche Maßnahme in die Vertragsbeziehungen zwischen Opel Nederland und den Vertragshändlern einbezogen
worden wäre.
Zur Höhe der Geldbuße verweist das Gericht darauf, dass die Kommission 1998 Leitlinien
erlassen hat, um die Transparenz ihrer Entscheidungen zu erhöhen. Die Berechnung beruht auf
der Festlegung eines Grundbetrags (der aufgrund der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung
bestimmt wird), wobei ggf. Auf- oder Abschläge zur Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände
berücksichtigt werden können.
Bei der Ermittlung der Schwere werden die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen
auf den Markt, sofern diese messbar sind, und der Umfang des betreffenden räumlichen
Marktes berücksichtigt. Hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlungen werden solche von kurzer, mittlerer und
langer Dauer unterschieden.
Nach Auffassung des Gerichts (das zu überprüfen hat, ob die verhängte Geldbuße der
Höhe nach im Hinblick auf die Dauer und die Schwere verhältnismäßig ist) ist
die Bewertung der Zuwiderhandlung als "sehr schwer" gerechtfertigt und in der Entscheidung der
Kommission ordnungsgemäß begründet, da mit der Zuwiderhandlung das Ziel einer Abschottung des nationalen
Marktes verfolgt wurde.
Die besondere Schwere der Zuwiderhandlung ergibt sich dem Gericht zufolge auch aus der
Größe des Unternehmens Opel, aus der Bedeutung dieser Marke auf dem europäischen Markt
und aus den Folgen für die Märkte anderer Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschlands.
Das Gericht folgt daher der Ansicht der Kommission hinsichtlich der Schwere, setzt aber
den von der Kommission für die Schwere festgesetzten Betrag von 40 Milionen Euro
auf 33 Millionen Euro herab, weil es die Existenz der restriktiven Belieferungsmaßnahme als
nicht nachgewiesen ansieht.
Schließlich stuft das Gericht (entsprechend dem, was die Kommission entschieden hatte) die Zuwiderhandlung
als eine solche von mittlerer Dauer ein, was einen Aufschlag von 7,5 %
(des für die Schwere festgesetzten Betrages) rechtfertigt, so dass sich der endgültige Betrag
der Geldbuße auf 35 475 000 Euro beläuft.
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