Das Gericht wollte wissen, ob es dem mit Art. 7 der Richtlinie verfolgten Zweck des Verbraucher-schutzes genügt, wenn ein Mitgliedstaat dem Veranstalter erlaubt, eine Anzahlung auf den Reisepreis bis zur Höhe von 10 % des Reisepreises, höchstens 500.-- DM, schon vor der Aus-händigung sog. "werthaltiger Unterlagen" zu verlangen, d.h. von Unterlagen, die das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme verschiedener zur Pauschalreise gehörender Dienstleistungen (von Fluggesellschaften oder Hoteliers) [also z.B. Flugtickets, Hotelgutscheine] verbriefen.
Hierzu stellt der Gerichtshof klar, daß Art. 7 der Richtlinie bezweckt, den Verbraucher gegen die in dieser Bestimmung genannten Risiken, die mit der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Veranstalters verbunden sind, zu schützen. Es würde diesem Zweck zuwiderlaufen, wenn dieser Schutz in der Weise eingeschränkt würde, daß eine Anzahlung nicht in die Sicherstellung der Erstattung und der Rückreise mit einbezogen wäre. Die Richtlinie bietet keine Grundlage für eine solche Einschränkung des durch Art. 7 garantierten Rechts. Folglich kann eine nationale Vorschrift, die es den Veranstaltern erlaubt, von den Reisenden eine Anzahlung zu verlangen, nur dann mit Art. 7 der Richtlinie vereinbar sein, wenn im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters auch die Erstattung dieser Anzahlung sichergestellt ist.
Der Gerichtshof bejaht dies, da der Schutz, den Art. 7 den Verbrauchern gewährt, beeinträchtigt werden könnte, wenn diese gezwungen wären, Ansprüche aus werthaltigen Unterlagen gegen Dritte geltend zu machen, die diese Unterlagen nicht in jedem Fall anerkennen müssen und überdies selbst dem Konkursrisiko ausgesetzt sind.