Beide wehren sich gegen die Bescheide und berufen sich dazu insbesondere auf Vorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 "zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern".
Weiter regelt die EWG-VO u.a.: "Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat ... für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten." (Art. 73).
Auch dieses bejaht der Gerichtshof.
Weder Frau H. noch Frau Z. sind in Deutschland sozialversichert, wohl aber ihre Ehemänner. Diese können als "Arbeitnehmer" iSd Art. 73 angesehen werden.
Der Gerichtshof erläutert, Art. 73 bezwecke gerade, zugunsten der Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten, die Gewährung der nach den anwend-baren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen sicherzustellen. Mit dieser Gemein-schaftsvorschrift solle vor allem verhindert werden, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen könne, daß die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnten; auf diese Weise solle verhindert werden, daß der EG-Erwerbstätige davon abgehalten werde, von seinem Recht auf Frei-zügigkeit Gebrauch zu machen. Wäre aber die Gewährung des Erziehungsgelds - das eine Familien-leistung ist - an die Voraussetzung gebunden, daß der nicht in Deutschland wohnende Ehegatte eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich des BErzGG beschäftigt ist, so könnte der Arbeitnehmer davon abgehalten werden, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Folglich liefe es dem Sinn und Zweck des Art. 73 der VO Nr. 1408/71 zuwider, wenn dem Ehegatten eines Arbeit-nehmers eine Leistung verweigert würde, die er hätte beanspruchen können, wenn er in dem die Leistung erbringenden Staat geblieben wäre.
Wenn schließlich die Gewährleistung einer Beihilfe wie das Erziehungsgeld dem Ausgleich von Familienlasten diene, sei es ohne Bedeutung, welcher Elternteil sie in Anspruch nehmen wolle.