In seinem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
Die Firmen Merck und Beecham sind Inhaber von im Vereinigten Königreich angemeldeten Patenten für Arzneimittel, und zwar Merck für ein Arzneimittel gegen Hypertonie (Innovace), ein Arzneimittel, das beiProstatabehandlungen verschrieben wird (Proscar), sowie ein Arzneimittel gegen Glaukom (Timoptol) und Beecham für ein Antibiotikum (Augmentin).
Diese Arzneimittel wurden von Merck und Beecham in Spanien und Portugal zu einer Zeit in den Verkehr gebracht, zu der Arzneimittel in diesen beiden Staaten nicht patentiert werden konnten (die Patentierbarkeit von Arzneimitteln wurde in Spanien am 7. Oktober 1992 und in Portugal am 1. Januar 1992 eingeführt).
Merck und Beecham werfen den Firmen Primecrown und Europharm vor, sie hätten ihre britischen Patente verletzt, indem sie die fraglichen Arzneimittel aus Spanien und Portugal in das Vereinigte Königreich eingeführt hätten, um von dem Preisunterschied zwischen diesen Mitgliedstaaten zu profitieren.
Die beiden dem Gerichtshof vom High Court, London, vorgelegten Rechtssachen betreffen somit Fälle, in denen Arzneimittel in einem Mitgliedstaat patentiert sind und die Patentinhaber sich Einfuhren dieser Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedstaat widersetzen wollen, in dem es nicht möglich war, für diese Arzneimittel ein Patent zu erwerben, und der Patentinhaber rechtlich oder moralisch gezwungen war, diese Arzneimittel in den Verkehr zu bringen.
Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, wonach der Schutz der Patente dem freien Warenverkehr nur insoweit entgegenstehen dürfe, als er zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sei, die den spezifischen Gegenstand des Patents ausmachen. Dieser spezifische Gegenstand bestehe namentlich darin, daß der Patentinhaber das ausschließliche Recht erlange, Erzeugnisse herzustellen und erstmals in den Verkehr zu bringen, also die Erfindung zu verwerten.
Entscheide sich der Patentinhaber in voller Kenntnis der Sachlage dafür, sein Erzeugnis auch in einem Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen, in dem dafür kein gesetzlicher Patentschutz bestehe, so habe er die Konsequenzen seiner Wahl hinzunehmen, soweit es um den freien Verkehr des Erzeugnisses im Gemeinsamen Markt gehe. Er könne sich der Einfuhr des Erzeugnisses, das von ihm in einem Mitgliedstaat frei in den Verkehr gebracht worden sei, nicht widersetzen, auch wenn dieses Erzeugnis dort nicht patentfähig gewesen sei.
Der Gerichtshof bekräftigt diesen Ausgleich zwischen dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft und dem Grundsatz des Schutzes der Rechte der Patentinhaber.
Der High Court hat außerdem die Frage gestellt, ob diese Rechtsprechung in der Weise geändert werden müsse, daß sie nicht die Fälle erfasse, in denen der Patentinhaber im Einfuhrmitgliedstaat eine moralische oder rechtliche Verpflichtung habe, sein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen, in dem es nicht durch ein Patent geschützt werden könnte. Auf diese Frage erkennt der Gerichtshof an, daß einem Patentinhaber, soweit er entweder aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts rechtlich gezwungen sei, seine Erzeugnisse in einem Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen, nicht unterstellt werden könne, daß er dem Inverkehrbringen zugestimmt habe; er sei berechtigt, sich der Einfuhr und dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in dem Staat, in dem das Erzeugnis geschützt sei, zu widersetzen.
Dagegen könnten moralische Verpflichtungen, Arzneimittel in die Mitgliedstaaten zu liefern, in denen sie gebraucht würden, auch wenn sie dort nicht patentierbar seien, keine Ausnahme von der Regel in bezug auf den freien Warenverkehr begründen.