Wegen einer Kopie des Urteils wenden Sie sich bitte an Frau Delia Nynabb - Tel.: (00352) 4303-3365, wegen zusätzlicher Information an Frau Dr. Ulrike Städtler - Tel.: (00352) 4303-3255
Die Kommission legte dem Rat am 21. Oktober 1991 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Freiheit der Vermögensverwaltung und Vermögensanlage für Einrichtungen zur Altersversorgung vor. Mangels einer Einigung innerhalb des Rates zog die Kommission diesen Vorschlag am 6. Dezember 1994 zurück.
Am 17. Dezember 1994 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt eine Mitteilung betreffend die Freiheit der Vermögensverwaltung und Vermögensanlage für Einrichtungen zur Altersversorgung.
Die Französische Republik hat geltend gemacht, die Mitteilung stelle einen zwingenden Rechtsakt dar, der neue Rechtswirkungen für die Mitgliedstaaten entfalte. Sie hat daher die Nichtigerklärung der Mitteilung beantragt, da diese den Inhalt des Richtlinienvorschlags, der nicht die Zustimmung des Rates erhalten habe, praktisch gleichlautend wiedergebe.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der streitigen Mitteilung um eine rein auslegende Mitteilung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründe. Mit ihr werde lediglich die unmittelbare Anwendung der Grundsätze des Vertrages auf die Altersversorgungseinrichtungen in Erinnerung gerufen.
Um beurteilen zu können, ob die Mitteilung eine Handlung darstellt, die eigene Rechtswirkungen erzeugen soll, prüft der Gerichtshof ihren Inhalt.
Er stellt erstens fest, daß die Bestimmungen der Mitteilung durch ihre zwingenden Formulierungen gekennzeichnet seien.
Zweitens zeige der Inhalt dieser Bestimmungen, daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß diese bereits unmittelbar in denen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr enthalten seien und nur deren korrekte Anwendung verdeutlichen sollten.
Der Gerichtshof weist darauf hin, daß diese Bestimmungen des Vertrages, in denen das Verbot ausgesprochen werde, ungerechtfertigte Beschränkungen der genannten Freiheiten einzuführen, als solche nicht genügten, um die Beseitigung aller Hindernisse für die Freizügigkeit sowie für den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu gewährleisten. Den im Vertrag insoweit vorgesehenen Richtlinien verbleibe ein bedeutender Anwendungsbereich in bezug auf die Maßnahmen, mit denen die wirksame Ausübung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechte gefördert werden solle.
Die Mitteilung beziehe sich aber gerade auf solche Maßnahmen, die Gegenstand des von der Kommission zurückgezogenen Richtlinienvorschlags gewesen seien.
Somit stellt die Mitteilung nach Ansicht des Gerichtshofes eine Handlung dar, die eigene Rechtswirkungen erzeugen solle, die sich von denjenigen unterschieden, die bereits in den Bestimmungen des Vertrages vorgesehen seien.
Infolgedessen sei die Kommission zur Vornahme dieser Handlung nicht befugt gewesen, da nach dem EG-Vertrag nur der Rat dazu ermächtigt sei.
Der Gerichtshof hat demgemäß für Recht erkannt:
"Die Mitteilung der Kommission betreffend einen Binnenmarkt für Pensionsfonds (94/C 360/08) wird für nichtig erklärt."
Ausschließlich zur Verwendung durch die Medien Ä Nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.