ABTEILUNG PRESSE UND INFORMATION

PRESSEMITTEILUNG NR. 60/1997

1. Oktober 1997

Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-345/95

Französische Republik, unterstützt durch Großherzogtum Luxemburg, gegen Europäisches Parlament

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST VERPFLICHTET, ZWÖLF ORDENTLICHE PLENARTAGUNGEN IN STRAßBURG ABZUHALTEN

Soweit der Beschluß des Europäischen Parlaments vom 20. September 1995 für 1996 nicht zwölf ordentliche Plenartagungen in Straßburg festlegt, wird er für nichtig erklärt, weil er mit dem Beschluß von Edinburgh unvereinbar ist.


Der Sitzungskalender des Europäischen Parlaments für 1996 sah die Abhaltung von elf Plenartagungen in Straßburg und von acht zusätzlichen Tagungen in Brüssel vor.

Nach Ansicht der französischen Regierung verstößt dieser Rechtsakt gegen den Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh gefaßt wurde.

Im Beschluß von Edinburgh heißt es nämlich:

"Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort hält es die zwölf monatlich stattfindenden Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung ab."

Der Gerichtshof stellt fest, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten Straßburg endgültig als Sitz des Parlaments festgelegt hätten. Aus diesem Beschluß und aus der Existenz mehrerer Arbeitsorte des Europäischen Parlaments ergebe sich, daß die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten näher bestimmen konnten, die dort erfolgen sollen.

Demzufolge erlege der Beschluß von Edinburgh dem Parlament bezüglich der Organisation seiner Arbeiten zwar bestimmte Zwänge auf, diese Zwänge seien jedoch mit dem Erfordernis, seinen Sitz festzulegen, notwendig verbunden.

Der Gerichtshof läßt allerdings für die Jahre, in denen die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt, eine Ausnahme zu.

Ausschließlich zur Verwendung durch die Medien - Nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet - Verfügbar in allen Amtssprachen

Hinweis: Beim Gerichtshof ist eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1996 zur Festlegung seines Sitzungskalenders für 1997 anhängig, wonach elf Tagungen in Straßburg vorgesehen sind (Rechtssache C-267/96, Französische Republik/Europäisches Parlament).

Wegen zusätzlicher Informationen oder einer Kopie des Urteils wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike STÄDTLER, Tel.: (00352) 4303-3255, Fax: (00352) 4303-2500