ABTEILUNG PRESSE UND INFORMATION

PRESSEMITTEILUNG NR. 69/97

23. Oktober 1997

Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-189/95

Strafverfahren gegen Harry Franzén

Das Monopol des "Systembolag" verstößt nicht gegen den EG-Vertrag.

Dagegen behindern die schwedischen Bestimmungen, die die Einfuhr alkoholischer Getränke bestimmten Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, den Handel innerhalb der Gemeinschaft.


Der Rechtssache liegt ein Strafverfahren gegen H. Franzén vor dem Landskrona tingsrätt wegen illegalen Verkaufs und Besitzes alkoholischer Getränke, eines Verstoßes gegen das Alkohollag 1994:1738 vom 16. Dezember 1994 (schwedisches Alkoholgesetz), zugrunde. Durch dieses Gesetz soll der Genuß dieser Getränke, insbesondere solcher mit hohem Alkoholgehalt, eingeschränkt werden, um die damit verbundenen gesundheitsschädlichen Wirkungen zu mindern. Das Landskrona tingsrätt hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das nach den schwedischen Rechtsvorschriften bestehende Einzelhandelsmonopol mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.

Der Einzelhandel mit alkoholischen Getränken wird in Schweden von einem Monopol betrieben, das das Systembolag innehat. Alkoholische Getränke können in den 384 "Boutiquen" des staatlichen Monopols, in etwa 550 anderen Verkaufsstellen sowie über 56 Buslinien oder 45 Landpostlinien bestellt und ausgeliefert werden. Das Systembolag kann nach den schwedischen Rechtsvorschriften Getränke nur von den Inhabern einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis beziehen, für deren Erteilung die restriktiven Bedingungen der Alkoholinspektion als der zuständigen Behörde gelten.

Nach Ansicht des Gerichtshofes beruht das System der Auswahl der Erzeugnisse durch das Systembolag auf Kriterien, die vom Ursprung dieser Erzeugnisse unabhängig und weder diskriminierend noch geeignet sind, eingeführte Erzeugnisse zu benachteiligen. Trotz der begrenzten Zahl an Verkaufsstellen gefährde das Monopol, so wie es ausgestaltet sei, nicht die Versorgung der Verbraucher mit einheimischen oder eingeführten alkoholischen Getränken. Die vom Monopol gewählte Verkaufsförderung sei unabhängig vom Ursprung der Waren und an und für sich nicht geeignet, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränke gegenüber den im Inland hergestellten Getränken zu benachteiligen.

Das schwedische Einzelhandelsmonopol verfolge ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel, und seine Auswahlkriterien und -methoden seien weder diskriminierend noch geeignet, eingeführte Erzeugnisse zu benachteiligen.

Dagegen behinderten die schwedischen Bestimmungen, die die Einfuhr alkoholischer Getränke den Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, die Inhaber einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, denn sie führten bei eingeführten alkoholischen Getränken zu zusätzlichen Kosten, die bei schwedischen Getränken nicht anfielen.

Ein solches Hindernis lasse sich nicht mit der Volksgesundheit rechtfertigen, denn dieses Ziel könne nach Auffassung des Gerichtshofes mit Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger einschränkten. Daher stehe der EG-Vertrag nationalen Bestimmungen entgegen, die die Einfuhr alkoholischer Getränke, wie in der schwedischen Regelung vorgesehen, Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, die Inhaber einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis sind.

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Wegen einer Kopie des Urteils konsultieren Sie bitte die Homepage des Gerichtshofes und des Gerichts 1. Instanz der EG www.curia.eu.int oder wenden sich an Frau Dr. Ulrike Städtler - Tel. (00352) 4303-3255; fax: (00352) 4303-2500.